Wie kann ausgeschlossen werden, daß COVID19 nicht ohnehin schon flächendeckend verbreitet ist?

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Bitte beantworten Sie mir diese Frage:

Man geht von einer explosionsartigen Ausbreitung von COVID19 aus.

Der Virus war zuvor nicht bekannt und kann erst seit kurzem nachgewiesen werden. Testsets sind Mangelware. Es werden fast ausschließlich Verdachtsfälle getestet, hauptsächlich von Personen, welche zuvor in einer gewissen COVID-belasteten Gegend waren oder zu solchen Personen Kontakt hatten. Da hier viele Tests positiv sind, scheint es, als würden sich die Infizierungen explosionsartig ausbreiten.

Virologen sagen, daß die Virusinfektion meist wie eine Erkältung verläuft. Wurde je getestet, ob der Virus nicht schon längst flächendeckend in der Bevölkerung vorhanden ist? Die Verbreitung wäre möglicherweise sodann gar nicht aufgefallen, da sich die Symptome nicht von der sogenannten "Grippe" oder Erkältungen unterscheiden.

Zu den alarmierenden Todeszahlen in Italien:
Gemäß den allgemein zugänglichen Statistiken ist die „absolute“ Sterberate in Italien momentan tatsächlich nicht höher als bisher. Allerdings werden sehr sehr viele dieser Toten dem COVID19 zugerechnet. Gemäß meinen Recherchen wird COVID19 als Todesursache angenommen, wenn die Symptome passen und der Virus nachgewiesen wurde. Von gründlichen Obduktionen ist nichts bekannt.

Daher mein Anfrage:
Kann das RKI ausschließen, daß sich die Bevölkerung (Deutschland oder auch weltweit) nicht ohnehin schon flächendeckend mit COVID19 infiziert hat?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. März 2020
  • Frist
    25. April 2020
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte beantworten S…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wie kann ausgeschlossen werden, daß COVID19 nicht ohnehin schon flächendeckend verbreitet ist? [#183216]
Datum
23. März 2020 15:20
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte beantworten Sie mir diese Frage: Man geht von einer explosionsartigen Ausbreitung von COVID19 aus. Der Virus war zuvor nicht bekannt und kann erst seit kurzem nachgewiesen werden. Testsets sind Mangelware. Es werden fast ausschließlich Verdachtsfälle getestet, hauptsächlich von Personen, welche zuvor in einer gewissen COVID-belasteten Gegend waren oder zu solchen Personen Kontakt hatten. Da hier viele Tests positiv sind, scheint es, als würden sich die Infizierungen explosionsartig ausbreiten. Virologen sagen, daß die Virusinfektion meist wie eine Erkältung verläuft. Wurde je getestet, ob der Virus nicht schon längst flächendeckend in der Bevölkerung vorhanden ist? Die Verbreitung wäre möglicherweise sodann gar nicht aufgefallen, da sich die Symptome nicht von der sogenannten "Grippe" oder Erkältungen unterscheiden. Zu den alarmierenden Todeszahlen in Italien: Gemäß den allgemein zugänglichen Statistiken ist die „absolute“ Sterberate in Italien momentan tatsächlich nicht höher als bisher. Allerdings werden sehr sehr viele dieser Toten dem COVID19 zugerechnet. Gemäß meinen Recherchen wird COVID19 als Todesursache angenommen, wenn die Symptome passen und der Virus nachgewiesen wurde. Von gründlichen Obduktionen ist nichts bekannt. Daher mein Anfrage: Kann das RKI ausschließen, daß sich die Bevölkerung (Deutschland oder auch weltweit) nicht ohnehin schon flächendeckend mit COVID19 infiziert hat?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183216 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Robert Koch-Institut
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Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Betreff versteckt
Datum
23. März 2020 15:20
Status
Warte auf Antwort

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