Wie lange bleibt die Massagen Pflicht bestehn? Das ist eine Einschränkung in unseren Leben.

Wie lange bleibt die Massgenpflicht bestehn?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. April 2020
  • Frist
    30. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wie lange bleibt die Massagen Pflicht bestehn? Das ist eine Einschränkung in unseren Leben. [#185511]
Datum
28. April 2020 09:54
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie lange bleibt die Massgenpflicht bestehn?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. << Adresse entfernt >> Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185511 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185511 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 28.04.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail; derzeit entstehen viele Frag…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 28.04.2020
Datum
5. Mai 2020 14:37
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
967 Bytes


Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Mail; derzeit entstehen viele Fragen zum Thema Corona, die wir gerne beantworten. Zu Ihrer Frage können wir Ihnen folgende Informationen geben: Wir deuten Ihre Frage dahingehend, dass Sie gerne wissen möchten, wann Dienstleistungen, wie Massagen, wieder möglich sind. Gemäß aktueller CoronaSchVO §7 (3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von << Adresse entfernt >>,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Maniküre, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Tätowieren, Massage), sind untersagt. Davon ausgenommen sind << Adresse entfernt >>. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern usw.) Wann Massagen wieder ausgeführt werden dürfen, die unter die Untersagung des oben genannten Paragraphen fallen, lässt sich im Moment nicht genau sagen. Da es sich bei der Ausbreitung der Corona-Pandemie um ein dynamisches Geschehen handelt, wird die Landesregierung die bestehenden kontaktbeschränkenden Regelungen aufgrund der vorliegenden Daten- und Erkenntnislage zur Ausbreitung des Corona Virus laufend überprüfen. Auch die Landesregierung hofft, weitere Beschränkungen schrittweise lockern zu können, was maßgeblich vom weiteren Verlauf der Pandemie abhängen wird. Aktuell verbietet sich aber jegliche Prognose. Eine schrittweise Anpassung muss gut vorbereitet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, dass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden wird. Der Maßstab bleibt dabei, dass die Infektionsdynamik so moderat bleiben muss, dass unser Gesundheitswesen jedem Erkrankten die bestmögliche Behandlung ermöglichen kann und die Zahl der schweren und tödlichen Verläufe minimiert wird. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder treffen sich zur nächsten Konferenz am 06. Mai 2020. Eine aktuelle Übersicht über die aktuellen Erlasse finden Sie auf unserer Website https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-ge… . Wir hoffen, wir konnten Ihre Frage damit beantworten. Wichtig ist, dass sich alle Bürgerinnen und Bürger an die Regeln halten und Informationen beachten, die von den öffentlichen Dienststellen in Nordrhein-Westfalen ausgegeben werden. Wenn wir uns alle danach richten, werden wir diese außergewöhnliche Situation bestmöglich bestehen - bitte helfen Sie uns dabei durch Ihre Unterstützung. Vielen Dank. Die hier erteilten Informationen stellen keine rechtsverbindliche Auskunft dar und dienen lediglich als Wegweiser. Sie ersetzen nicht die individuelle Beratung durch einen Sachverständigen oder Rechtsanwalt. Mit freundlichen Grüßen