Wie lange Verlängerung des Lehramtsreferendariats nach Krankheit?
Hintergrund: Nach § 7 Abs. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung NRW (OVP NRW) kann das Lehramtsreferendariat auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu 6 Monate verlängert werden, soweit Ausfallzeiten wegen insbesondere Beurlaubung, Krankheit, oder Schwangerschaft mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Wochen entstehen. Nach Absatz 4 in Verbindung mit § 3 OVP NRW entscheidet die Bezirkregierung über die Verlängerung und hat dabei den Ausbildungsstand zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die Bezirksregierung einen Spielraum hat, eine wie lange Verlängerung des Referendariats sie genehmigt (in der Regel 0 bis 6 Monate, wenn der/die Referendar/in mehr als 6 Wochen aus besonderen Gründen ausgefallen ist).
Vor diesem Hintergrund bitte ich um alle Dokumente (beispielsweise Erlasse, Verwaltungsvorschriften, Rahmenvorgaben, Auslegungshinweise und Ähnliches), die der Bezirksregierung Anleitung geben, wie sie ihren Entscheidungsspielraum zu nutzen hat. Dabei bitte ich insbesondere um Informationen, wie "in der Regel" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 OVP NRW) auszulegen ist und unter welchen Umständen eine wie lange Verlängerung gewährt werden soll.
Anfrage erfolgreich
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Datum8. Juli 2016
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9. August 2016
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