Wie lange Verlängerung des Lehramtsreferendariats nach Krankheit?

Hintergrund: Nach § 7 Abs. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung NRW (OVP NRW) kann das Lehramtsreferendariat auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu 6 Monate verlängert werden, soweit Ausfallzeiten wegen insbesondere Beurlaubung, Krankheit, oder Schwangerschaft mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Wochen entstehen. Nach Absatz 4 in Verbindung mit § 3 OVP NRW entscheidet die Bezirkregierung über die Verlängerung und hat dabei den Ausbildungsstand zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die Bezirksregierung einen Spielraum hat, eine wie lange Verlängerung des Referendariats sie genehmigt (in der Regel 0 bis 6 Monate, wenn der/die Referendar/in mehr als 6 Wochen aus besonderen Gründen ausgefallen ist).

Vor diesem Hintergrund bitte ich um alle Dokumente (beispielsweise Erlasse, Verwaltungsvorschriften, Rahmenvorgaben, Auslegungshinweise und Ähnliches), die der Bezirksregierung Anleitung geben, wie sie ihren Entscheidungsspielraum zu nutzen hat. Dabei bitte ich insbesondere um Informationen, wie "in der Regel" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 OVP NRW) auszulegen ist und unter welchen Umständen eine wie lange Verlängerung gewährt werden soll.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Juli 2016
  • Frist
    9. August 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wie lange Verlängerung des Lehramtsreferendariats nach Krankheit? [#17272]
Datum
8. Juli 2016 12:15
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hintergrund: Nach § 7 Abs. 3 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung NRW (OVP NRW) kann das Lehramtsreferendariat auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu 6 Monate verlängert werden, soweit Ausfallzeiten wegen insbesondere Beurlaubung, Krankheit, oder Schwangerschaft mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Wochen entstehen. Nach Absatz 4 in Verbindung mit § 3 OVP NRW entscheidet die Bezirkregierung über die Verlängerung und hat dabei den Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die Bezirksregierung einen Spielraum hat, eine wie lange Verlängerung des Referendariats sie genehmigt (in der Regel 0 bis 6 Monate, wenn der/die Referendar/in mehr als 6 Wochen aus besonderen Gründen ausgefallen ist). Vor diesem Hintergrund bitte ich um alle Dokumente (beispielsweise Erlasse, Verwaltungsvorschriften, Rahmenvorgaben, Auslegungshinweise und Ähnliches), die der Bezirksregierung Anleitung geben, wie sie ihren Entscheidungsspielraum zu nutzen hat. Dabei bitte ich insbesondere um Informationen, wie "in der Regel" (§ 7 Abs. 3 Satz 1 OVP NRW) auszulegen ist und unter welchen Umständen eine wie lange Verlängerung gewährt werden soll.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
8. Juli 2016 12:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Sylvia Löhrmann oder das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Empfangsbestätigung [#17272] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wie lange Ver…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Empfangsbestätigung [#17272]
Datum
9. August 2016 00:13
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wie lange Verlängerung des Lehramtsreferendariats nach Krankheit?“ vom 08.07.2016 (#17272) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17272 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in die Regelung des § 7 Absätze 3 und 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der …
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Wie lange Verlängerung des Lehramtsreferendariats nach Krankheit? [#17272]; Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 8. Juli 2016
Datum
9. August 2016 09:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in die Regelung des § 7 Absätze 3 und 4 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung (OVP) vom 10. April 2011, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), regelt die Möglichkeiten einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auf Antrag aus besonderen Gründen abschließend. Das in dieser Regelung eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und dem eingeräumten Ermessensspielraum auszuüben. Die zu älteren Fassungen der OVP existierenden Verwaltungsvorschriften zum § 7 OVP, in denen die besonderen Gründe konkretisiert wurden, sind mit der Neufassung der OVP vom 10.04.2011 in die Rechtsverordnung integriert worden. Diesbezügliche weitere Verwaltungsvorschriften (hier verstanden als Oberbegriff für z. B. Richtlinien, (Rund-)Erlasse, Dienstanweisungen etc.) wurden nicht erlassen und können deshalb nicht zur Verfügung gestellt werden. In diesem Zusammenhang merke ich abschließend an, dass Ermessensrichtlinien (Verwaltungsvorschriften) nur typische Fälle behandeln dürfen, um nicht gegen den Zweck der das Ermessen einräumenden Regelung zu verstoßen. Das Einzelermessen der entscheidenden Behörde darf durch Ermessensrichtlinien nicht ausgeschlossen werden. Das bedeutet, dass Verwaltungsvorschriften keine strikte Bindung der Verwaltung bewirken, sondern stets unter dem Vorbehalt stehen, dass nicht die Besonderheiten des Einzelfalles eine andere Behandlung rechtfertigen. Mit freundlichen Grüßen