Wie viele ha freie Gewerbeflächen gibt es im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm

Im Landkreis sollen angeblich weitere Gewerbegebiete ausgewiesen werden. Die Naturschutzverbände und Umweltparteien zweifeln an deren Notwendigkeit und argumentieren, es gäbe genug freie Gewerbeflächen im Landkreis.
Wie viele ha freie Gewerbeflächen gibt es im Landkreis und in welchen Gemeinden?
Wie viele weitere Gewerbeflächen sollen ausgewiesen werden?

Ergebnis der Anfrage

Alle relevanten Informationen liegen nur in Papierform vor und der Aufwand, diese zu sichten und auszuwerten wäre unverhältnismäßig hoch und würde enorme Kosten verursachen.
Fazit: der Landkreis hat keine Übersicht über geplante/ genutzte/ freie Gewerbegebiete. Die relevanten Daten liegen bei den einzelnen Gemeinden und müssen dort recherchiert oder erfragt werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. August 2022
  • Frist
    13. September 2022
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Judith Neumair
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Im Landkreis s…
An Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm Details
Von
Judith Neumair
Betreff
Wie viele ha freie Gewerbeflächen gibt es im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm [#256872]
Datum
11. August 2022 15:04
An
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Im Landkreis sollen angeblich weitere Gewerbegebiete ausgewiesen werden. Die Naturschutzverbände und Umweltparteien zweifeln an deren Notwendigkeit und argumentieren, es gäbe genug freie Gewerbeflächen im Landkreis. Wie viele ha freie Gewerbeflächen gibt es im Landkreis und in welchen Gemeinden? Wie viele weitere Gewerbeflächen sollen ausgewiesen werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Judith Neumair Anfragenr: 256872 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256872/ Postanschrift Judith Neumair << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Judith Neumair
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Sehr geehrte Frau Neumair, Ihre Anfrage ist bei uns im Landratsamt Pfaffenhofen angekommen und wird geprüft. Fre…
Von
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Betreff
AW: Wie viele ha freie Gewerbeflächen gibt es im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm [#256872]
Datum
11. August 2022 17:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Neumair, Ihre Anfrage ist bei uns im Landratsamt Pfaffenhofen angekommen und wird geprüft. Freundliche Grüße

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Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Sehr geehrte Frau Neumair, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Gewerbegebietssituation im Landkr…
Von
Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm
Betreff
AW: Wie viele ha freie Gewerbeflächen gibt es im Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm [#256872]
Datum
24. August 2022 08:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Neumair, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Gewerbegebietssituation im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm. Diese kann als Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG) gewertet werden. Dennoch kann sie leider nicht abschließend beantwortet werden. Ich bitte um Ihr Verständnis. Gerne können wir Ihnen die zugrundeliegende Sach- und Rechtslage näher erläutern. Bezüglich der Frage nach der Anzahl an freien Gewerbeflächen, aufgeschlüsselt nach Gemeinden, kann folgendes mitgeteilt werden: Das Landratsamt Pfaffenhofen a. d. Ilm nimmt im Rahmen eines jeden Bauleitplanverfahrens mit den dort ansässigen Trägern öffentlicher Belange (TöB, z. B. Fachstelle Bauleitplanung, Untere Naturschutz- oder Immissionsschutz- oder Bodenschutzbehörde, etc.) Stellung, sofern die Gemeinden diese TöB im Zuge ihrer Planungshoheit (vgl. § 2 Abs. 1 BauGB bzw. Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 GG; Artikel 10 und 11 der Verfassung des Freistaates Bayern) in einem Bauleitplanverfahren beteiligen. Zudem fungiert die staatliche Kreisverwaltungsbehörde gemäß Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen (ZustVBau) als Genehmigungsbehörde u. a. für die Flächennutzungsplanungen. Sämtliche rechtskräftigen bzw. rechtswirksamen Bauleitplanungen (wie z. B. Flächennutzungspläne und –Änderungen sowie Bebauungspläne) liegen daher im Bauamt des Hauses vor. Die Unterlagen der Bauleitplanungen werden dabei allerdings allesamt jeweils nur als Papierversion vorgehalten und sind daher aktuell nicht vollumfänglich digital vorhanden. Daher lässt sich über die rechtswirksam dargestellten bzw. die rechtskräftig als Festsetzung ausgewiesenen Flächen von Gewerbegebieten im Landkreis des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm – zumindest zeitnah und mit vertretbarem Aufwand – keine Aussage treffen. Auch liegen dem Bauamt des Landratsamtes keine differenzierten Daten nach bebauten bzw. noch unbebauten Grundstücken in Gewerbegebieten vor. Diese Informationen sind wohl – wenn überhaupt – bei den jeweiligen Kommunen zu erhalten. Auch besteht keine Datenbank im Hause, welche (z. B. digitale) Informationen - z. B. über umgesetzte genehmigte Vorhaben bzw. umgesetzte von der Genehmigung freigestellte Vorhaben gemäß BayBO mit der Lage innerhalb von Bauleitplänen kombiniert. Daher kann dazu von uns derzeit keine Aussage z. B. über die Flächengröße noch freier Gewerbeflächen der 19 Gemeinden im Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm getroffen werden. Hinsichtlich der Frage nach der geplanten Ausweisung weiterer Gewerbeflächen gestaltet sich die Lage ähnlich. Bei der Geschäftsstelle Bauleitplanung bzw. der Fachstelle Bauleitplanung gehen alle Bauleitplanungen der Gemeinden des Landkreises ein. Daher könnten theoretisch ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Planung bei der Fachstelle ggf. Aussagen über mögliche von der jeweiligen Gemeinde beabsichtigte Darstellungen bzw. Festsetzungen von zukünftigen Gewerbeflächen getroffen werden. Auch in diesem Falle lassen sich jedoch flächenmäßige Aussagen zu derzeit im Verfahren befindlichen Planungen nur schwer beziffern, da auch diese Informationen erst aus den in Papierform vorliegenden Daten zusammengetragen werden müssten und diese dann in Bezug auf die Fläche ausgewertet werden müssten. Aussagen über von den jeweiligen Gemeinden des Landkreises zukünftig beabsichtigten, aber noch nicht in einem Verfahren befindlichen Planungen können aufgrund fehlender Informationen i. d. Regel auch nicht von der Fachstelle getroffen werden. Auch hier ist es sinnvoll, die jeweiligen Gemeinden direkt zu kontaktieren. Fazit: Der durch die Anfrage induzierte Aufwand ist aus unserer Sicht – entgegen Ihrer Einschätzung – derzeit unverhältnismäßig hoch und würde wohl hohe Kosten entstehen lassen. Hunderte von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen bzw. Flächennutzungsplanänderungen müssten diesbezüglich händisch ausgewertet werden. Wir würden Ihnen daher empfehlen, die von Ihnen gewünschten Aussagen zu noch freien Parzellen in Gewerbegebieten sowie zu etwaigen künftigen Entwicklungen unmittelbar bei den jeweiligen Gemeinden zu erfragen. Auch bei diesen handelt es sich um informationspflichtige Stellen i.S.v. Art. 2 Absatz 1 BayUIG. Ergänzend wird angeregt, die Unterlagen (rechtswirksame Flächennutzungspläne bzw. rechtskräftige Bebauungspläne) auf den jeweiligen Websites der Gemeinden auszuwerten bzw. dort die Unterlagen einzusehen. Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung! Freundliche Grüße