Wie viele Todesfälle durch Cannabis sind aktuell in Deutschland bestätigt?

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Berichterstattung über die Legalisierung von Cannabis ist in den Medien zuverfolgen, dass die Anzahl der Todesfälle durch diese Substanzen ansteigen werden. Wie hoch sind die Todesfälle durch den Genuss der "legalen Drogen" Alkohol, Tabak und Zucker.
Gibt es eine wissenschaftliche Begründung, weshalb Ärzte eher tödliche und suchterzeugende Drogen, wie zum Beispiel Opioide verordnen, obwohl bei einigen Personen schlimmste Nebenwirkungen (Suizidalität) auftreten.

Warte auf Antwort

  • Datum
    26. März 2024
  • Frist
    30. April 2024
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Martin Feck
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, im Rah…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Martin Feck
Betreff
Wie viele Todesfälle durch Cannabis sind aktuell in Deutschland bestätigt? [#304220]
Datum
26. März 2024 07:49
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, im Rahmen der Berichterstattung über die Legalisierung von Cannabis ist in den Medien zuverfolgen, dass die Anzahl der Todesfälle durch diese Substanzen ansteigen werden. Wie hoch sind die Todesfälle durch den Genuss der "legalen Drogen" Alkohol, Tabak und Zucker. Gibt es eine wissenschaftliche Begründung, weshalb Ärzte eher tödliche und suchterzeugende Drogen, wie zum Beispiel Opioide verordnen, obwohl bei einigen Personen schlimmste Nebenwirkungen (Suizidalität) auftreten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Martin Feck Anfragenr: 304220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/304220/ Postanschrift Martin Feck << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Martin Feck

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