Sehr geehrter Herr Schommer,
die Ziehung der Stichprobe für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich erfolgt beim Statistischen Bundesamt. Für die anstehende Erhebung des Berichtsjahres 2019 wurde eine neue Stichprobe gezogen.
Die Methodik des Auswahlverfahrens für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich wird im entsprechenden Qualitätsbericht des Statistischen Bundesamtes, der im Internet unter:
https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qua… abrufbar ist, beschrieben. Hieraus ergibt sich Folgendes:
Die für die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten werden durch eine vierfach geschichtete Zufallsstichprobe ermittelt. Die Stichprobe umfasste gemäß Dienstleistungsstatistikgesetz höchstens 15 % aller Einheiten der Auswahlgesamtheit. Die Auswahlgesamtheit bildet das Unternehmensregister. Das Unternehmensregister ist eine Datenbank, die aus Verwaltungsdaten gespeist wird und in der Informationen (z. B. steuerbarer Umsatz, sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Wirtschaftszweig) zu Unternehmen sowie Betrieben enthalten sind.
Nach den Berichtsjahren 2000, 2003, 2008, 2011, 2014 und 2016 wurde zuletzt für das Berichtsjahr 2019 eine komplett neue Stichprobe gezogen. Diese wird zur Sicherung der Qualität über mehrere Berichtsjahre beibehalten. Hierzu wird im Rahmen der jährlich stattfindenden Referentenbesprechung mit den Fachvertreterinnen und -vertretern der Statistischen Ämter der Länder beschlossen, ob eine komplett neue Stichprobe gezogen oder die Stichprobe beibehalten und lediglich um eine sog. Neuzugangsstichprobe ergänzt werden soll. Bei einer Neuzugangsstichprobe wird aus der Auswahlgesamtheit aller seit der vorausgegangenen Ziehung neu registrierten Einheiten gezogen. Damit wird der Kreis der auskunftspflichtigen Einheiten jährlich an den aktuellen Unternehmensregisterstand angepasst.
Der Auswahlsatz dieser Neuzugangsstichproben beträgt ebenfalls höchstens 15 %. Ziel dieser Maßnahme ist es, ein allmähliches Absterben des Berichtskreises und eine hieraus resultierende Unterschätzung der in der Erhebung nachzuweisenden Totalwerte zu verhindern sowie eine Anpassung der Auskunftspflichtigen an den aktuellen Stand der Auswahlgesamtheit zu erreichen.
Zum Berichtsjahr 2016 wurde aufgrund von zwei Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Stichprobenmethodik grundlegend überarbeitet. Maßgeblich für die Schichteinteilung waren die Lieferverpflichtungen gegenüber der EU. Die Schichtung der Auswahlgesamtheit zur Ziehung der Stichprobe erfolgt daher ab dem Berichtsjahr 2016 nach vier Kriterien, und zwar nach:
1. Bundesländern,
2. WZ-Vierstellern (Klassen) der WZ 2008,
3. Beschäftigtengrößenklassen und
4. Umsatzgrößenklassen.
Eine wesentliche Änderung betrifft die Bedeutung der Beschäftigten bei der Schichtenbildung. Während vorher die Umsätze ein Hauptschichtungsmerkmal waren, sind es nach der neuen Methodik die Beschäftigten.
Die Schichtung der Auswahlgesamtheit zur Ziehung einer Neuzugangsstichprobe erfolgt grundsätzlich nach den gleichen Kriterien, wobei verschiedene Schichten zusammengefasst werden.
Die Auswahlsätze der einzelnen Ziehungsschichten differieren erheblich voneinander. Der in einer Schicht zur Anwendung kommende Auswahlsatz orientiert sich insbesondere an der Anzahl der statistischen Einheiten sowie am erwarteten Mittelwert und der Varianz des Merkmals "Umsatz" (optimale Schichtung). Eine Schicht, aus der alle Erhebungseinheiten gezogen werden, wird als Totalschicht bezeichnet. Totalschichten treten überwiegend bei umsatzstarken sowie schwach besetzten Schichten auf. Durch die Änderung der Stichprobenmethodik ab dem Berichtsjahr 2016 konnte insbesondere die Anzahl der Einheiten in Totalschichten im Vergleich zum Berichtsjahr 2015 massiv (um mehr als 2/3) gesenkt werden.
Für die gezogenen Erhebungseinheiten besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind immer die Inhaberinnen und Inhaber bzw. Leiterinnen und Leiter der Erhebungseinheiten.
Wir hoffen, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen