Wieder Öffnung meines Mikrostudios EMS 1:1 Betreuung

Anfrage an: Gesundheitsamt Köln

ich habe ein e-m-s Studio auf der Deutzer Freiheit. Dieses ist ein Mikrostudio, hier wird mit Stromimpulsen ein Personal-Training durchgeführt. Die Größe des Studios ist 65 m² und ich würde gerne die Öffnung am 4. Mai 2020 unter Sicherheitsbedingungen eines 1:1 Training mit Sicherheitsabstand und Mundschutz ohne Benutzung der Dusche beantragen. Somit befindet sich immer nur ein Kunde und ein Trainer in der Örtlichkeit mit einem Sicherheitsabstand und Mundschutz. An wen kann ich mich hier wenden kann um diesen Antrag zu stellen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. April 2020
  • Frist
    19. Mai 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Gesundheitsamt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wieder Öffnung meines Mikrostudios EMS 1:1 Betreuung [#184774]
Datum
17. April 2020 05:28
An
Gesundheitsamt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich habe ein e-m-s Studio auf der Deutzer Freiheit. Dieses ist ein Mikrostudio, hier wird mit Stromimpulsen ein Personal-Training durchgeführt. Die Größe des Studios ist 65 m² und ich würde gerne die Öffnung am 4. Mai 2020 unter Sicherheitsbedingungen eines 1:1 Training mit Sicherheitsabstand und Mundschutz ohne Benutzung der Dusche beantragen. Somit befindet sich immer nur ein Kunde und ein Trainer in der Örtlichkeit mit einem Sicherheitsabstand und Mundschutz. An wen kann ich mich hier wenden kann um diesen Antrag zu stellen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184774 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184774 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Gesundheitsamt Köln
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. In Köln gilt: Personal Training ist nach der Corona…
Von
Gesundheitsamt Köln
Betreff
AW: Wieder Öffnung meines Mikrostudios EMS 1:1 Betreuung [#184774]
Datum
17. April 2020 18:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. In Köln gilt: Personal Training ist nach der CoronaSchVO nur erlaubt, sofern Folgendes eingehalten wird: Das Training findet als Einzeltraining „1:1“ statt, d.h. es sind maximal zwei Personen beteiligt (ein Trainer + ein Schüler). Überschreitet man diese Anzahl, ist eine verbotene außerschulische Bildungsmaßnahme nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 CoronaSchVO zu unterstellen. Es muss der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. Unter diesen Voraussetzungen ist es grundsätzlich zulässig, dass das Training in der Öffentlichkeit stattfindet. Es gilt die Zwei-Personen-Regel des § 12 Abs. 1 CoronaSchVO. Es darf auch in einem privaten „Fitnesskeller/-raum“ des Schülers abgehalten werden, zu dem Dritte keinen Zutritt haben. Ein solcher gilt nicht als Sportanlage i.S.d. § 3 Abs. 2 CoronaSchVO. Aber: Das Training darf nicht in den Räumlichkeiten und Einrichtungen stattfinden, die nach der CoronaSchVO geschlossen sind, insbesondere also nicht in Fitness-Studios, in (Schul-)Turnhallen oder auf sonstigen öffentlichen oder privaten Sportanlagen, § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 CoronaSchutzVO. Damit sind auch EMS-Studios wie das Ihre gemeint, deren Betrieb weiterhin untersagt ist. Wir bedauern, Ihnen keine günstigere Nachricht geben zu können. Mit freundlichen Grüßen