Wieviel Flächen in Größe (ha) und Lage hat die Stadt Düsseldorf aktuell, auf denen Wohnungsbau möglich wäre?
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich hatte schon mal vor 2 Jahren eine Frage zu den stadteigenen potenziellen Bauflächen der Stadt Düsseldorf gestellt. Damals kam heraus, dass ca. 25 ha bebaubare Flächen im Besitz der Stadt sind. Am 7.9. stellte die Fraktionen der Grünen eine ähnliche Frage: "Welche städtischen Flächen und Flächen städtischer Töchter sind für die angestrebten 4.000 Wohnungen bis 2030 in Planung?"
Die Stadt verweigerte eine öffentliche Auskunft, wie viel eigene bebaubare Flächen in ihren Besitz sind, auf denen man öffentlichen Wohnungsbau vornehmen könnte. Antwort der Stadt: "Die städtischen Gremien sind in alle Sachstände zu aktuellen Projekten eingebunden und in nicht öffentlichen Sitzungen auch in Grundstücksvergaben seitens der Stadt". Siehe Dokument RAT/313/2023, https://www.duesseldorf.de/rat/sitzungskalender, TOP Ö 6.8: Anfrage der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Städtische Flächen für Wohnungsbau Beigeordnete Cornelia Zuschke.
Ich möchte gerne heute wissen, wie viel eigene potenziell bebaubare Flächen die Stadt aktuell besitzt und wo sich diese Flächen befinden. Für den Fall, dass die Stadt eine öffentliche Auskunft darüber verweigert, welche Flächen in ihrem Besitz sind und wo sich diese Flächen befinden, möchte ich gerne die Rechtsgrundlagen dafür wissen, um ggf. die Kommunalaufsicht zu fragen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Ergebnis der Anfrage
Es wurde schon mal veröffentlicht (IFG $ 5 Abs. 4) https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/…
(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.
Die Pressemeldung vom Juni 2023 zu maßgeblichen Flächen ist auf der Stadtseite nicht auffindbar, oder die Website der Stadt ist nicht nutzerfreundlich.
https://www.duesseldorf.de/medienportal…
Diese Meldung ist vom 5.9.2018!
Meine Frage bezog sich auf potenziell bebaubare städtische Flächen und ich möchte wissen, wo diese Flächen sind.
Die Antwort der Stadt, „Auch sind Flächen darunter, bei denen aufgrund von
Hindernissen wie Altlasten oder anderen Abhängigkeiten die
Grundstücksentwicklung hin zu Wohnbauland noch nicht gesichert ist.“ , ist als reine Ablenkung und Auskunftsverweigerung zu werten.
Der Hinweis auf § 7, ob Abs. 1 oder 2, zeigt, dass die Stadtverwaltung nicht willens ist, offen zu legen, wo sich die stadteigenen Flächen befinden. Nur dann aber ist das Versprechen des OB, 4.000 Wohnungen auf stadteigenen Flächen zu ermöglichen, nachvollziehbar.
Auf diese Weise kann sich die Verwaltung gegenüber dem Transparenzerfordernis des städtischen Handelns immunisieren.
Zusammenfassung:
Die Stadt ist nicht bereit der Öffentlichkeit mitzuteilen, welchen potenziell bebaubaren Flächen sich in ihrem Eigentum befinden, wie immer die Stadt mit diesen Flächen am Ende umgehen wird.
Anfrage eingeschlafen
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Datum9. September 2023
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13. Oktober 2023
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