Wieviel Flächen in Größe (ha) und Lage hat die Stadt Düsseldorf aktuell, auf denen Wohnungsbau möglich wäre?

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Ich hatte schon mal vor 2 Jahren eine Frage zu den stadteigenen potenziellen Bauflächen der Stadt Düsseldorf gestellt. Damals kam heraus, dass ca. 25 ha bebaubare Flächen im Besitz der Stadt sind. Am 7.9. stellte die Fraktionen der Grünen eine ähnliche Frage: "Welche städtischen Flächen und Flächen städtischer Töchter sind für die angestrebten 4.000 Wohnungen bis 2030 in Planung?"
Die Stadt verweigerte eine öffentliche Auskunft, wie viel eigene bebaubare Flächen in ihren Besitz sind, auf denen man öffentlichen Wohnungsbau vornehmen könnte. Antwort der Stadt: "Die städtischen Gremien sind in alle Sachstände zu aktuellen Projekten eingebunden und in nicht öffentlichen Sitzungen auch in Grundstücksvergaben seitens der Stadt". Siehe Dokument RAT/313/2023, https://www.duesseldorf.de/rat/sitzungskalender, TOP Ö 6.8: Anfrage der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Städtische Flächen für Wohnungsbau Beigeordnete Cornelia Zuschke.
Ich möchte gerne heute wissen, wie viel eigene potenziell bebaubare Flächen die Stadt aktuell besitzt und wo sich diese Flächen befinden. Für den Fall, dass die Stadt eine öffentliche Auskunft darüber verweigert, welche Flächen in ihrem Besitz sind und wo sich diese Flächen befinden, möchte ich gerne die Rechtsgrundlagen dafür wissen, um ggf. die Kommunalaufsicht zu fragen.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Es wurde schon mal veröffentlicht (IFG $ 5 Abs. 4) https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/…

(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

Die Pressemeldung vom Juni 2023 zu maßgeblichen Flächen ist auf der Stadtseite nicht auffindbar, oder die Website der Stadt ist nicht nutzerfreundlich.

https://www.duesseldorf.de/medienportal…

Diese Meldung ist vom 5.9.2018!

Meine Frage bezog sich auf potenziell bebaubare städtische Flächen und ich möchte wissen, wo diese Flächen sind.

Die Antwort der Stadt, „Auch sind Flächen darunter, bei denen aufgrund von
Hindernissen wie Altlasten oder anderen Abhängigkeiten die
Grundstücksentwicklung hin zu Wohnbauland noch nicht gesichert ist.“ , ist als reine Ablenkung und Auskunftsverweigerung zu werten.

Der Hinweis auf § 7, ob Abs. 1 oder 2, zeigt, dass die Stadtverwaltung nicht willens ist, offen zu legen, wo sich die stadteigenen Flächen befinden. Nur dann aber ist das Versprechen des OB, 4.000 Wohnungen auf stadteigenen Flächen zu ermöglichen, nachvollziehbar.

Auf diese Weise kann sich die Verwaltung gegenüber dem Transparenzerfordernis des städtischen Handelns immunisieren.

Zusammenfassung:

Die Stadt ist nicht bereit der Öffentlichkeit mitzuteilen, welchen potenziell bebaubaren Flächen sich in ihrem Eigentum befinden, wie immer die Stadt mit diesen Flächen am Ende umgehen wird.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    9. September 2023
  • Frist
    13. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ic…
An Kommunalverwaltung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wieviel Flächen in Größe (ha) und Lage hat die Stadt Düsseldorf aktuell, auf denen Wohnungsbau möglich wäre? [#287967]
Datum
9. September 2023 17:16
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich hatte schon mal vor 2 Jahren eine Frage zu den stadteigenen potenziellen Bauflächen der Stadt Düsseldorf gestellt. Damals kam heraus, dass ca. 25 ha bebaubare Flächen im Besitz der Stadt sind. Am 7.9. stellte die Fraktionen der Grünen eine ähnliche Frage: "Welche städtischen Flächen und Flächen städtischer Töchter sind für die angestrebten 4.000 Wohnungen bis 2030 in Planung?" Die Stadt verweigerte eine öffentliche Auskunft, wie viel eigene bebaubare Flächen in ihren Besitz sind, auf denen man öffentlichen Wohnungsbau vornehmen könnte. Antwort der Stadt: "Die städtischen Gremien sind in alle Sachstände zu aktuellen Projekten eingebunden und in nicht öffentlichen Sitzungen auch in Grundstücksvergaben seitens der Stadt". Siehe Dokument RAT/313/2023, https://www.duesseldorf.de/rat/sitzungskalender, TOP Ö 6.8: Anfrage der Ratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Städtische Flächen für Wohnungsbau Beigeordnete Cornelia Zuschke. Ich möchte gerne heute wissen, wie viel eigene potenziell bebaubare Flächen die Stadt aktuell besitzt und wo sich diese Flächen befinden. Für den Fall, dass die Stadt eine öffentliche Auskunft darüber verweigert, welche Flächen in ihrem Besitz sind und wo sich diese Flächen befinden, möchte ich gerne die Rechtsgrundlagen dafür wissen, um ggf. die Kommunalaufsicht zu fragen. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287967/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr << Antragsteller:in >> vorab möchte ich Ihnen, den Eingang Ihrer Anfrage vom 09.09., die hier am…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
Antwort: WG: Wieviel Flächen in Größe (ha) und Lage hat die Stadt Düsseldorf aktuell, auf denen Wohnungsbau möglich wäre? [#287967]
Datum
20. September 2023 08:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vorab möchte ich Ihnen, den Eingang Ihrer Anfrage vom 09.09., die hier am 11.09.2023 eingegangen ist, bestätigen. Um Ihre Anfrage beantworten zu können, besteht intern noch Klärungsbedarf, der noch etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Ich bitte hierfür um Ihr Verständnis. Nach Erhalt der notwendigen Informationen wird sich die Stadt Düsseldorf selbstverständlich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Wann darf ich mit Ihrer Antwort rechnen. Das Thema ist ja nicht neu. Mit freundlichen Grüßen <<…
An Kommunalverwaltung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwort: WG: Wieviel Flächen in Größe (ha) und Lage hat die Stadt Düsseldorf aktuell, auf denen Wohnungsbau möglich wäre? [#287967]
Datum
21. September 2023 19:29
An
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Wann darf ich mit Ihrer Antwort rechnen. Das Thema ist ja nicht neu. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287967/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Kommunalverwaltung Düsseldorf
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Email vom 9. September 2023. Sie fragen nach de…
Von
Kommunalverwaltung Düsseldorf
Betreff
Antwort: WG: Wieviel Flächen in Größe (ha) und Lage hat die Stadt Düsseldorf aktuell, auf denen Wohnungsbau möglich wäre? [#287967]
Datum
29. September 2023 09:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Email vom 9. September 2023. Sie fragen nach den potentiell bebaubaren Flächen der Landeshauptstadt Düsseldorf. Diese Potentiale beziehen sich auf Transformationsflächen, die sich in der dynamischen, stetigen Entwicklung befinden. Hier können große Entwicklungsgebiete wie zum Beispiel Auf’m Tetelberg genannt werden. Auch enthalten sind Areale, auf denen aktuell noch Flüchtlingsunterkünfte vorhanden sind, wie an der Meineckestraße. Maßgebliche Flächen wurden in einer öffentlichen Pressemitteilung im Juni 2023 genannt. Insofern ist auf § 5 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (nachfolgend IFG NRW) zu verweisen. Wie Sie richtig bemerken, wurde bei der Analyse von unbebauten und potentiell für Wohnungsbau geeigneten Grundstücken seinerzeit eine Größenordnung von 25 ha ermittelt. Diese Daten stützten sich auf das Portfoliomanagement der Stadt Düsseldorf. In der letzten, aktuellen Erhebung wurden noch ca. 24,8 ha ermittelt. Da aber auch Mischgebiete u.ä. enthalten sind, ist nicht immer von einer 100%igen Wohnbebauung auszugehen. Auch sind Flächen darunter, bei denen aufgrund von Hindernissen wie Altlasten oder anderen Abhängigkeiten die Grundstücksentwicklung hin zu Wohnbauland noch nicht gesichert ist. Es handelt sich um eine grobe Hochrechnung potentiell bebaubarer Flächen. Da die Entscheidungen, die es zu einer „Freigabe“ solcher Flächen im Sinne einer baulichen Entwicklung bedarf, noch getroffen werden müssen, handelt es sich bei den von Ihnen angefragten Informationen um solche, die sich noch in einem behördlichen Entscheidungsbildungsprozess i.S.d. § 7 IFG NRW befinden. Gemäß § 7 Abs. 1 IFG NRW ist der Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. Nach § 7 Abs. 2 lit a) IFG NRW soll der Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Geschützt wird durch diese Vorschriften der behördliche Willensbildungsprozess. Insbesondere wenn vorbereitende Arbeiten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten offen lassen und intern noch beraten werden müssen, ist ein Informationszugang nicht gegeben. Bei einigen der zur Wohnbaulandentwicklung vorgesehenen Flächen müssen noch Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden. Am Ende dieser Verfahren steht eine Entscheidung des Rates. Vor der Entscheidung des Rates sind noch unterschiedliche Gremien der Stadt zu beteiligen. Davor gibt es verschiedene Ämter der Stadtverwaltung, die sich noch zu den Flächen austauschen müssen. In diesem Rahmen werden Art und Umfang der Areale für die Wohnbebauung u.U. noch anders zugeschnitten oder modifiziert. Außerdem unterliegen die Flächen einer umfassenden Abwägung im Bebauungsplanprozess, wofür es ein geordnetes Verfahren der Willensbildung, auch unter Beteiligung der Öffentlichkeit, gibt. Sobald Grundstücke nach dem (inner)behördlichen Willensbildungsprozess zur Wohnbebauung freigegeben werden und durch einen Dritten bebaut werden sollen, werden die Grundstücke in der Regel als Konzeptausschreibung im Internet veröffentlicht. Auch diesem Prozess, der ebenfalls eine Willensbildung der zuständigen Gemeindeorgane unterliegt, sollte nicht durch eine Veröffentlichung von u.U. zur Baulandentwicklung geeigneten Grundstücken vorgegriffen werden. Ebenso bedarf eine Exklusivvergabe, beispielsweise an die Städtische Wohnungsgesellschaft, eines Beschlusses der städtischen Gremien. Somit sind die von Ihnen begehrten näheren Informationen zu den Wohnbaupotentialen, die über die o.g. Angaben hinausgehen, als vorbereitende Arbeiten zu behördlichen Entscheidungen respektive dem Prozess der behördlichen Willensbildung zuzuordnen. Gebühren werden nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionsstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben. Sie haben das Recht, Beschwerde bei der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zu erheben: Postanschrift: Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf, Tel.: 0211/38424-0 / E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Mit freundlichen Grüßen