Wieviel QM bebaubare oder potentiell bebaubare Flächen sind im Eigentum der Landeshauptstadt Düsseldorf

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Es gibt keine öffentlich zugängliche Zahlen darüber, wieviel bebaubare bzw. potentiell bebaubare Flächen im Besitz der Landeshauptstadt sind, um bezahlbaren Wohnraum zu ermögliche, wenn die stadteigene Wohnungsgesellschaft Wohnungen bauen würde.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Juli 2021
  • Frist
    11. August 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Hauptamt der Landeshauptstadt Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wieviel QM bebaubare oder potentiell bebaubare Flächen sind im Eigentum der Landeshauptstadt Düsseldorf [#224679]
Datum
9. Juli 2021 18:22
An
Hauptamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es gibt keine öffentlich zugängliche Zahlen darüber, wieviel bebaubare bzw. potentiell bebaubare Flächen im Besitz der Landeshauptstadt sind, um bezahlbaren Wohnraum zu ermögliche, wenn die stadteigene Wohnungsgesellschaft Wohnungen bauen würde. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224679 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224679/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Hauptamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Ihre Anfrage vom 09.07.2021 Sehr Antragsteller/in Ihre am 09.07.2021 an die Landeshauptstadt Düsseldorf nach dem …
Von
Hauptamt der Landeshauptstadt Düsseldorf
Betreff
Ihre Anfrage vom 09.07.2021
Datum
19. Juli 2021 12:28
Status
Anfrage abgeschlossen
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36,4 KB


Sehr Antragsteller/in Ihre am 09.07.2021 an die Landeshauptstadt Düsseldorf nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gerichtete Anfrage wird wie folgt beantwortet: Wieviel bebaubare bzw. potentiell bebaubare Flächen für bezahlbaren Wohnraum stehen im städtischen Besitz? Im Düsseldorfer Stadtgebiet sind insgesamt 25 ha städtische Flächen als Potenziale für Wohnungsbau im Flächennutzungsplan dargestellt. Ob für die Flächen bereits Baurecht besteht oder noch im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens geschaffen werden muss, ist je Einzelfläche zu beurteilen. Da bei der Auswertung auch Mischgebiete (Mischnutzungen) erfasst wurden, ist nicht immer von einer 100%tigen Wohnbebauung auszugehen. Auch sind Flächen darunter, bei denen aufgrund von Hindernissen wie Altlasten oder anderen Abhängigkeiten die Grundstücksentwicklung hin zu Wohnbauland noch nicht gesichert ist. Mit freundlichen Grüßen