Wieviele DIsziplinarverfahren wurden 2019/2020 gegen Polizeibeamte eröffnet

Wieviele DIsziplinarverfahren wurden 2019/2020 gegen Polizeibeamte eröffnet?
Aufgrund von welcher Anklage?
Wieviele der angeklagten wurden Versetzt oder aus dem Dienst entlassen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Dezember 2020
  • Frist
    6. Januar 2021
  • Kosten dieser Information:
    100,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieviele DIszipli…
An Landespolizeipräsidium Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wieviele DIsziplinarverfahren wurden 2019/2020 gegen Polizeibeamte eröffnet [#205012]
Datum
4. Dezember 2020 20:54
An
Landespolizeipräsidium Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviele DIsziplinarverfahren wurden 2019/2020 gegen Polizeibeamte eröffnet? Aufgrund von welcher Anklage? Wieviele der angeklagten wurden Versetzt oder aus dem Dienst entlassen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 205012 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/205012/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landespolizeipräsidium Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
4. Dezember 2020 21:04
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird.

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Landespolizeipräsidium Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 32 Justiziariat Az.: 322-99.20- 277/20 Ihr Antrag au…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
WG: Wieviele DIsziplinarverfahren wurden 2019/2020 gegen Polizeibeamte eröffnet [#205012]
Datum
15. Dezember 2020 14:17
Status
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht LPP 32 Justiziariat Az.: 322-99.20- 277/20 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen Anfrage-Nr. #205012 Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer E-Mail vom 4. Dezember 2020 beantragen Sie den Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Ich weise Sie mit dieser E-Mail darauf hin, dass für die beantragte Amtshandlung gemäß § 5 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i. V. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer 1.3 Allgemeines Gebührenverzeichnis (Allg GebVz) Verwaltungsgebühren zwischen 60 und 500 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 SaarlGebG zu erheben sind. Hierzu im Einzelnen: Ihrer Auffassung, dass es sich um eine einfache Aktenauskunft handeln würde, die nicht gebührenpflichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Für die Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen müssen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung von öffentlichen und privaten Belangen eigens für Sie zusammengestellt werden, wofür Recherchen in zahlreichen Einzelvorgängen notwendig werden. Demnach handelt es sich nicht mehr um eine einfache Auskunft nach 455 Ziffer 1.1 Allg GebVz Saarland, sondern vielmehr um gebührenpflichtige Erteilung einer schriftlichen Auskunft gemäß Nr. 455 Ziff. 1.3 des Allg GebVz, bei der ein Gebührenrahmen von 60 -500 Euro vorgesehen ist. Die Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei Rahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1 SaarlGebG). Sie machen keine Angaben dazu, worin der Nutzen der Amtshandlung für Sie besteht. Zwar sind Sie hierzu selbstverständlich auch nicht verpflichtet, allerdings müssen Sie so auch hinnehmen, dass Ihr Nutzen daher nur pauschal in die Abwägung einbezogen werden kann. Zu berücksichtigen ist, dass die Kostenerhebung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner nicht außer Verhältnis stehen soll. Daher wird im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach lediglich die Mindestgebühr der Nr. 455 Ziff. 1.3 Allg GebVz in Höhe von 60,00 Euro zzgl. Auslagen (für die Zustellung eines Kostenbescheides beispielsweise) herangezogen. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft hinsichtlich der zu erwartenden Verwaltungsgebühren helfen konnte. Sofern Sie unter diesen Umständen an Ihrem Auskunftsantrag festhalten möchten, wird um kurze Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens gebeten. Sie werden sodann voraussichtlich einen vorläufigen Gebührenbescheid zugestellt bekommen. Die Auskunft und abschließende Festsetzung der Gebühren erfolgt nach Zahlungseingang. Zu viel entrichtete Gebühren werden Ihnen selbstverständlich von Amts wegen erstattet. Mit freundlichen Grüßen