Landespolizeipräsidium
Direktion LPP 3 Personal / Recht
LPP 32 Justiziariat
Az.: 322-99.20- 277/20
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen
Anfrage-Nr. #205012
Sehr geehrteAntragsteller/in
in Ihrer E-Mail vom 4. Dezember 2020 beantragen Sie den Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Ich weise Sie mit dieser E-Mail darauf hin, dass für die beantragte Amtshandlung gemäß § 5 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) i. V. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer 1.3 Allgemeines Gebührenverzeichnis (Allg GebVz) Verwaltungsgebühren zwischen 60 und 500 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 SaarlGebG zu erheben sind.
Hierzu im Einzelnen:
Ihrer Auffassung, dass es sich um eine einfache Aktenauskunft handeln würde, die nicht gebührenpflichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Für die Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen müssen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung von öffentlichen und privaten Belangen eigens für Sie zusammengestellt werden, wofür Recherchen in zahlreichen Einzelvorgängen notwendig werden. Demnach handelt es sich nicht mehr um eine einfache Auskunft nach 455 Ziffer 1.1 Allg GebVz Saarland, sondern vielmehr um gebührenpflichtige Erteilung einer schriftlichen Auskunft gemäß Nr. 455 Ziff. 1.3 des Allg GebVz, bei der ein Gebührenrahmen von 60 -500 Euro vorgesehen ist.
Die Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei Rahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1 SaarlGebG). Sie machen keine Angaben dazu, worin der Nutzen der Amtshandlung für Sie besteht. Zwar sind Sie hierzu selbstverständlich auch nicht verpflichtet, allerdings müssen Sie so auch hinnehmen, dass Ihr Nutzen daher nur pauschal in die Abwägung einbezogen werden kann.
Zu berücksichtigen ist, dass die Kostenerhebung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner nicht außer Verhältnis stehen soll. Daher wird im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach lediglich die Mindestgebühr der Nr. 455 Ziff. 1.3 Allg GebVz in Höhe von 60,00 Euro zzgl. Auslagen (für die Zustellung eines Kostenbescheides beispielsweise) herangezogen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft hinsichtlich der zu erwartenden Verwaltungsgebühren helfen konnte. Sofern Sie unter diesen Umständen an Ihrem Auskunftsantrag festhalten möchten, wird um kurze Mitteilung unter Angabe des o. g. Aktenzeichens gebeten. Sie werden sodann voraussichtlich einen vorläufigen Gebührenbescheid zugestellt bekommen.
Die Auskunft und abschließende Festsetzung der Gebühren erfolgt nach Zahlungseingang. Zu viel entrichtete Gebühren werden Ihnen selbstverständlich von Amts wegen erstattet.
Mit freundlichen Grüßen