Identitätsnachweis
Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.
Landespolizeipräsidium
Direktion LPP 3 Personal / Recht
Az.: 322-99.20-164/2020
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 26. Juni 2020
Ihr Zeichen: #191014
Sehr
geehrteAntragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 26. Juni 2020, mit der Sie Zugang zu amtlichen Informationen beantragten.
Für Ihr Interesse an der Arbeit der Vollzugspolizei danke ich Ihnen. Bei Ihrer Anfrage bleibt leider unklar, auf welches Jahr sich Ihre Anfrage bezieht, da Sie im Betreff das Jahr "2018" und im Anfragetext selbst vom "letzten Jahr", also 2019, schreiben. Ich darf Sie jedoch an dieser Stelle bereits auf die im Internet frei verfügbaren Informationen auf der Homepage des Landtages des Saarlandes (
https://www.landtag-saar.de) hinweisen. Dort empfehle ich Ihnen zu Ihrer Anfrage den Abruf der
- Drucksache 16/1006 (16/473) vom 16.09.2019 und
- Drucksache 16/1166 (16/1065) vom 22.01.2020,
in denen die saarländische Landesregierung auf entsprechende parlamentarische Anfragen zu Funkzellenabfragen antwortet.
Soweit dort gegenüber dem anfragenden Abgeordneten aus Gründen des Schutzes öffentlicher Belange eine Auskunft nicht bzw. nicht öffentlich erfolgte, wird auch ein Antrag nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) unter Verweis auf § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 IFG mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben können.
Sofern Sie mit Ihrer Anfrage weitergehende, detailliertere Informationen erwünschen, weise ich Sie daraufhin, dass hierdurch vermutlich ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden sein wird. Ich weise Sie daher mit dieser E-Mail wunschgemäß darauf hin, dass für die beantragte Amtshandlung gemäß § 9 SIFG i. V. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer 1.3 Allgemeines Gebührenverzeichnis (Allg GebVz) Verwaltungsgebühren zwischen 60 und 500 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 SaarlGebG zu erheben sind.
Freilich ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass die Kostenerhebung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner nicht außer Verhältnis stehen soll. Die Gebühr darf nicht dazu führen, dass der in § 1 SIFG ersichtliche Gesetzeszweck, über die Transparenz der Akteninhalte die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, zu beachten ist und nicht durch den Aspekt der Kostendeckung zurückgedrängt werden darf. Die konkrete Bemessung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens ist derzeit noch nicht möglich.
Ihrer Auffassung, dass es sich um eine einfache Aktenauskunft handeln würde, die nicht gebührenpflichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Mit Ihrem Antrag begehren Sie keine Auskunft, die tatsächlich in Einzelfällen gebührenfrei erfolgen kann (siehe Nr. 455 Ziffer 1.1 Allg GebVz).
Die Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei Rahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1 SaarlGebG). Sie machen keine Angaben dazu, worin der Nutzen der Amtshandlung für Sie besteht. Zwar sind Sie hierzu selbstverständlich auch nicht verpflichtet, allerdings müssen Sie so auch hinnehmen, dass Ihr Nutzen daher nur pauschal in die Abwägung einbezogen werden kann.
Ob bei der Anfrage auch Informationen zum Schutz öffentlicher Belange ausgesondert werden müssten, kann im Vorfeld nicht festgestellt werden und kann erst bei der konkreten Recherche ermittelt werden.
Daher wäre es selbst zur Angabe der voraussichtlichen Verwaltungsgebühr erforderlich, bereits einen erheblichen Teil des Verwaltungsaufwandes zu erbringen, wodurch bereits - unabhängig davon, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten oder nicht - Verwaltungsgebühren zu erheben wären.
Die hier vorliegende Auskunft erfolgt gebührenfrei und ich hoffe, Ihnen mit den oben genannten Hinweisen auf die verfügbaren Informationen geholfen zu haben.
Ferner ermöglichen Ihnen die übrigen Informationen die Entscheidung darüber, ob Sie weitere Auskünfte beantragen möchten, für die dann voraussichtlich Kosten entstehen werden. Sofern dies der Fall ist, bitte ich Sie um kurze Mitteilung zu oben genanntem Aktenzeichen. Ich bitte Sie dabei, sich mittels eines Identitätsnachweises zu legitimieren, da Ihnen dann in der Folge ein vorläufiger Gebührenbescheid über eine voraussichtliche Verwaltungsgebühr gemäß § 16 SaarlGebG zugestellt wird. Die Bearbeitung Ihres dann gestellten Antrags erfolgt nach Eingang des geforderten Gebührenzuschusses. Zu viel entrichtete Gebühren werden Ihnen selbstverständlich von Amts wegen erstattet.
Mit freundlichen Grüßen