Wieviele Funkzellenabfragen 2018

Wieviele Funkzellenabfragen wurden letztes Jahr im Saarland vorgenommen und auf Basis welcher Vermutungen und Straftaten?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Juni 2020
  • Frist
    28. Juli 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wieviele Funkzell…
An Landespolizeipräsidium Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wieviele Funkzellenabfragen 2018 [#191014]
Datum
26. Juni 2020 10:28
An
Landespolizeipräsidium Saarland
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wieviele Funkzellenabfragen wurden letztes Jahr im Saarland vorgenommen und auf Basis welcher Vermutungen und Straftaten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 191014 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/191014/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landespolizeipräsidium Saarland
Automatisches E-Mail-Reply Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail w…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
Automatisches E-Mail-Reply
Datum
26. Juni 2020 10:34
Status
Warte auf Antwort
Dies ist eine vom System erzeugte Meldung; diese gilt nicht als Quittung. Ihre eMail wird dem Adressaten umgehend zugeleitet. Dringende Hilfeersuchen sind ueber die Notrufnummer 110 an die Polizei zu richten. Wir uebernehmen auch keine Gewaehr dafuer, dass die eMail unmittelbar nach dem Eingang gelesen oder bearbeitet wird.

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Landespolizeipräsidium Saarland
Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht Az.: 322-99.20-164/2020 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlich…
Von
Landespolizeipräsidium Saarland
Betreff
AW: Wieviele Funkzellenabfragen 2018 [#191014]
Datum
30. Juni 2020 09:47
Status
Anfrage abgeschlossen

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Landespolizeipräsidium Direktion LPP 3 Personal / Recht Az.: 322-99.20-164/2020 Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 26. Juni 2020 Ihr Zeichen: #191014 Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 26. Juni 2020, mit der Sie Zugang zu amtlichen Informationen beantragten. Für Ihr Interesse an der Arbeit der Vollzugspolizei danke ich Ihnen. Bei Ihrer Anfrage bleibt leider unklar, auf welches Jahr sich Ihre Anfrage bezieht, da Sie im Betreff das Jahr "2018" und im Anfragetext selbst vom "letzten Jahr", also 2019, schreiben. Ich darf Sie jedoch an dieser Stelle bereits auf die im Internet frei verfügbaren Informationen auf der Homepage des Landtages des Saarlandes (https://www.landtag-saar.de) hinweisen. Dort empfehle ich Ihnen zu Ihrer Anfrage den Abruf der - Drucksache 16/1006 (16/473) vom 16.09.2019 und - Drucksache 16/1166 (16/1065) vom 22.01.2020, in denen die saarländische Landesregierung auf entsprechende parlamentarische Anfragen zu Funkzellenabfragen antwortet. Soweit dort gegenüber dem anfragenden Abgeordneten aus Gründen des Schutzes öffentlicher Belange eine Auskunft nicht bzw. nicht öffentlich erfolgte, wird auch ein Antrag nach dem Saarländischen Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) unter Verweis auf § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 IFG mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben können. Sofern Sie mit Ihrer Anfrage weitergehende, detailliertere Informationen erwünschen, weise ich Sie daraufhin, dass hierdurch vermutlich ein erheblicher Verwaltungsaufwand verbunden sein wird. Ich weise Sie daher mit dieser E-Mail wunschgemäß darauf hin, dass für die beantragte Amtshandlung gemäß § 9 SIFG i. V. m. §§ 1, 7 Saarländisches Gebührengesetz (SaarlGebG) und Nr. 455 Ziffer 1.3 Allgemeines Gebührenverzeichnis (Allg GebVz) Verwaltungsgebühren zwischen 60 und 500 Euro zuzüglich der besonderen Auslagen gemäß § 2 Abs. 2 SaarlGebG zu erheben sind. Freilich ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass die Kostenerhebung für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner nicht außer Verhältnis stehen soll. Die Gebühr darf nicht dazu führen, dass der in § 1 SIFG ersichtliche Gesetzeszweck, über die Transparenz der Akteninhalte die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen, zu beachten ist und nicht durch den Aspekt der Kostendeckung zurückgedrängt werden darf. Die konkrete Bemessung der Gebühr innerhalb dieses Gebührenrahmens ist derzeit noch nicht möglich. Ihrer Auffassung, dass es sich um eine einfache Aktenauskunft handeln würde, die nicht gebührenpflichtig sei, kann nicht gefolgt werden. Mit Ihrem Antrag begehren Sie keine Auskunft, die tatsächlich in Einzelfällen gebührenfrei erfolgen kann (siehe Nr. 455 Ziffer 1.1 Allg GebVz). Die Höhe der im Einzelnen festzusetzenden Gebühr richtet sich bei Rahmengebühren nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 6 Abs. 3 S. 1 und 3, § 7 Abs. 1 SaarlGebG). Sie machen keine Angaben dazu, worin der Nutzen der Amtshandlung für Sie besteht. Zwar sind Sie hierzu selbstverständlich auch nicht verpflichtet, allerdings müssen Sie so auch hinnehmen, dass Ihr Nutzen daher nur pauschal in die Abwägung einbezogen werden kann. Ob bei der Anfrage auch Informationen zum Schutz öffentlicher Belange ausgesondert werden müssten, kann im Vorfeld nicht festgestellt werden und kann erst bei der konkreten Recherche ermittelt werden. Daher wäre es selbst zur Angabe der voraussichtlichen Verwaltungsgebühr erforderlich, bereits einen erheblichen Teil des Verwaltungsaufwandes zu erbringen, wodurch bereits - unabhängig davon, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten oder nicht - Verwaltungsgebühren zu erheben wären. Die hier vorliegende Auskunft erfolgt gebührenfrei und ich hoffe, Ihnen mit den oben genannten Hinweisen auf die verfügbaren Informationen geholfen zu haben. Ferner ermöglichen Ihnen die übrigen Informationen die Entscheidung darüber, ob Sie weitere Auskünfte beantragen möchten, für die dann voraussichtlich Kosten entstehen werden. Sofern dies der Fall ist, bitte ich Sie um kurze Mitteilung zu oben genanntem Aktenzeichen. Ich bitte Sie dabei, sich mittels eines Identitätsnachweises zu legitimieren, da Ihnen dann in der Folge ein vorläufiger Gebührenbescheid über eine voraussichtliche Verwaltungsgebühr gemäß § 16 SaarlGebG zugestellt wird. Die Bearbeitung Ihres dann gestellten Antrags erfolgt nach Eingang des geforderten Gebührenzuschusses. Zu viel entrichtete Gebühren werden Ihnen selbstverständlich von Amts wegen erstattet. Mit freundlichen Grüßen