Willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters lt. Geschäftsverteilungsplan GVP - insbesondere Mietsachen

Anfrage an: Amtsgericht München

lt. Ihrem Geschäftsverteilungsplan ist eine Richtergeschäftsstelle RGA bei Antragshäufung, Klagehäufung, Anspruchshäufung, Wiederklage, Beschleunigte Verfahren, Erlass eines Arrestes, Einstweiligen Verfügung ein Antrag auf eine Gegenverfügung, etc, zuständig.

Weiterhin unter "Irrtum bei der Verfahrensverteilung" an die zuständige RGA abzugeben.

Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27.01.2023 2 BvR 1122/22
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-019.html
"Rechtsfehlerhafte – aber nicht willkürliche – Entscheidungen über die Bestimmung des zuständigen Gerichts oder des zuständigen Richters beanstandet das Bundesverfassungsgericht nicht.....Das Bundesverfassungsgericht prüft mithin nicht, ob tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit bestanden hat, sondern nur, ob die diesbezüglichen Entscheidungen der Fachgerichte nach den Grundsätzen des Beschwerderechts willkürlich waren oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben."

Frage:

Liegt eine WILLKÜRLICHE Entziehung des gesetzlichen Richters lt. Geschäftsverteilungsplan GVP beim Amtsgericht München Mietgericht vor, wenn mindestens sieben Mietprozesse bei identischem Vermieter/Mieter an sechs verschiedenen RGA geführt werden, insbesondere dann wenn meine Mieter-Klagen aus 2017 verschleppt, Vermieterklagen innerhalb kürzester Zeit - gar Tage 1:1 wie beantragt ohne Terminierung durchgewunken werden, mündliche Verhandlungen nicht erfolgen, neue Mieter-Klagen (zB Einsicht in die Heiz- und Betriebskostenabrechnungen 2015-2021, Mängelbeseitigung Mietminderung Zurückbehaltsrechte etc) kein Aktenzeichen erhalten, drei Betreuungsanregungen/-verfahren von Vermieterseite und Mietrichtern initiiert werden aber vom Betreuungsgericht abgelehnt werden um anschließend ausschließlich in der Mieterklage Prozessunfähigkeit zu unterstellen, vor?

Wie wird die Besorgnis der Befangenheit in derartigen Fällen vermieden und eine einheitliche Entscheidung nach Gesetz und Rechtsprechung gewährleistet inkl. Prozessökonomie?

In wie vielen Mietprozessen erfolgen Verfahren bei unterschiedlichen RGA trotz identischer Streitbeteiligter in den letzten 5 Jahren.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    12. April 2023
  • Frist
    16. Mai 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Amtsgericht München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters lt. Geschäftsverteilungsplan GVP - insbesondere Mietsachen [#275611]
Datum
12. April 2023 16:34
An
Amtsgericht München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: lt. Ihrem Geschäftsverteilungsplan ist eine Richtergeschäftsstelle RGA bei Antragshäufung, Klagehäufung, Anspruchshäufung, Wiederklage, Beschleunigte Verfahren, Erlass eines Arrestes, Einstweiligen Verfügung ein Antrag auf eine Gegenverfügung, etc, zuständig. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Weiterhin unter "Irrtum bei der Verfahrensverteilung" an die zuständige RGA abzugeben. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27.01.2023 2 BvR 1122/22<< Antragsteller:in >> https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-019.html<< Antragsteller:in >> "Rechtsfehlerhafte – aber nicht willkürliche – Entscheidungen über die Bestimmung des zuständigen Gerichts oder des zuständigen Richters beanstandet das Bundesverfassungsgericht nicht.....Das Bundesverfassungsgericht prüft mithin nicht, ob tatsächlich die Besorgnis der Befangenheit bestanden hat, sondern nur, ob die diesbezüglichen Entscheidungen der Fachgerichte nach den Grundsätzen des Beschwerderechts willkürlich waren oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben."<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Frage: << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Liegt eine WILLKÜRLICHE Entziehung des gesetzlichen Richters lt. Geschäftsverteilungsplan GVP beim Amtsgericht München Mietgericht vor, wenn mindestens sieben Mietprozesse bei identischem Vermieter/Mieter an sechs verschiedenen RGA geführt werden, insbesondere dann wenn meine Mieter-Klagen aus 2017 verschleppt, Vermieterklagen innerhalb kürzester Zeit - gar Tage 1:1 wie beantragt ohne Terminierung durchgewunken werden, mündliche Verhandlungen nicht erfolgen, neue Mieter-Klagen (zB Einsicht in die Heiz- und Betriebskostenabrechnungen 2015-2021, Mängelbeseitigung Mietminderung Zurückbehaltsrechte etc) kein Aktenzeichen erhalten, drei Betreuungsanregungen/-verfahren von Vermieterseite und Mietrichtern initiiert werden aber vom Betreuungsgericht abgelehnt werden um anschließend ausschließlich in der Mieterklage Prozessunfähigkeit zu unterstellen, vor? << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Wie wird die Besorgnis der Befangenheit in derartigen Fällen vermieden und eine einheitliche Entscheidung nach Gesetz und Rechtsprechung gewährleistet inkl. Prozessökonomie? << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> In wie vielen Mietprozessen erfolgen Verfahren bei unterschiedlichen RGA trotz identischer Streitbeteiligter in den letzten 5 Jahren. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 275611 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275611/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Betreff
AW: Willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters lt. Geschäftsverteilungsplan GVP - insbesondere Mietsachen [#275611]
Datum
16. Mai 2023 11:14
An
Amtsgericht München
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters lt. Geschäftsverteilungsplan GVP - insbesondere Mietsachen“ vom 12.04.2023 (#275611) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 275611 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275611/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>