Windenergie in NRW bis zum 15.05.2022 (bzw. 31.06.22)

Laut des Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbe-darfsgesetz – WindBG), vom Bundestag am 07.07.2022 verabschiedet, muß NRW nach § 3 bis zum 31.12.2027 1,10 % (= 375,236.840 km2) bzw. bis zum 31.12.2032 1,80 % (= 614,023.940 km2) der Landesfläche (34.112,440 km2) als Standorte für Windenergie ausweisen.

Frage 1: Wie hoch war am 15.05.2022 (bzw. 31.06.22) in NRW die für Windenergie ausgewiesenen Flächen (Gesamtfläche), die dem § 3 des WinBG entsprechen? Angaben bitte, wenn möglich in m2 beziffern.

Frage 2: Wie hoch war am 15.05.2022 (bzw. 31.06.22) die Anzahl der in NRW in Betrieb befindenden bzw. genehmigten Windenergieanlagen (Gesamtanzahl)?

Frage 2a: Wie hoch war dabei der Anteil/Anzahl der < 3 MW-Anlagen, 3 MW-Anlagen, 5 MW-Anlagen, > 5 MW-Windenergieanlagen?

Frage 3: Wie hoch war am 15.05.2022 (bzw. 31.06.22) die Nennleistung aller der in NRW in Betrieb befindenden bzw. genehmigten Windenergieanlagen?

Frage 4: Wie hoch war bis zum 15.05.2022 (bzw. 31.06.22) die Jahresstromerzeugung der in NRW in Betrieb befindenden Windenergieanlagen? Angaben bitte jeweils für die 2. Hälfte 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 1. Hälfte 2022.

Vielen Dank

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Juli 2022
  • Frist
    20. August 2022
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Windenergie in NRW bis zum 15.05.2022 (bzw. 31.06.22) [#253458]
Datum
17. Juli 2022 13:29
An
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut des Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbe-darfsgesetz – WindBG), vom Bundestag am 07.07.2022 verabschiedet, muß NRW nach § 3 bis zum 31.12.2027 1,10 % (= 375,236.840 km2) bzw. bis zum 31.12.2032 1,80 % (= 614,023.940 km2) der Landesfläche (34.112,440 km2) als Standorte für Windenergie ausweisen. Frage 1: Wie hoch war am 15.05.2022 (bzw. 31.06.22) in NRW die für Windenergie ausgewiesenen Flächen (Gesamtfläche), die dem § 3 des WinBG entsprechen? Angaben bitte, wenn möglich in m2 beziffern. Frage 2: Wie hoch war am 15.05.2022 (bzw. 31.06.22) die Anzahl der in NRW in Betrieb befindenden bzw. genehmigten Windenergieanlagen (Gesamtanzahl)? Frage 2a: Wie hoch war dabei der Anteil/Anzahl der < 3 MW-Anlagen, 3 MW-Anlagen, 5 MW-Anlagen, > 5 MW-Windenergieanlagen? Frage 3: Wie hoch war am 15.05.2022 (bzw. 31.06.22) die Nennleistung aller der in NRW in Betrieb befindenden bzw. genehmigten Windenergieanlagen? Frage 4: Wie hoch war bis zum 15.05.2022 (bzw. 31.06.22) die Jahresstromerzeugung der in NRW in Betrieb befindenden Windenergieanlagen? Angaben bitte jeweils für die 2. Hälfte 2017, 2018, 2019, 2020, 2021 und 1. Hälfte 2022. Vielen Dank
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253458 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253458/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage auf frag-den-Staat.de vom 17.07.2022 Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihn…
Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen die Informationen zu Ihrer Anfrage vom 17.07.2022. Bei Rückfragen können Sie sich gerne melden. Mit freundlichen Grüßen