Winterdienst am 19.01.2023

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Bereich Neunkirchen-Seelscheid ist es heute zu Schulausfällen und vielen Verkehrsunfällen gekommen, da die Bundesstraßen im Gemeindegebiet nicht geräumt waren. Mich würde daher folgendes interessieren:

1. Wie erklärt sich Straßen.NRW die heutige Situation und wie gedenken Sie eine Wiederholung der heutigen Situation auszuschließen?
2. Wann deutete sich an, dass eine rechtzeitige Räumung nicht möglich sein würde?
3. Wurde die Kommunalverwaltung Neunkirchen-Seelscheid oder die Kreisverwaltung darüber informiert, dass eine rechtzeitige Räumung nicht möglich war?
3.1 Wenn ja, wann?
3.2 Wenn nein, warum? Wurde Ihrerseits eine Warnung über z. B. NINA in Erwägung gezogen?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Besten Dank und freundliche Grüße

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    19. Januar 2023
  • Frist
    21. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im Bereich Neunkirc…
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Winterdienst am 19.01.2023 [#268158]
Datum
19. Januar 2023 16:16
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im Bereich Neunkirchen-Seelscheid ist es heute zu Schulausfällen und vielen Verkehrsunfällen gekommen, da die Bundesstraßen im Gemeindegebiet nicht geräumt waren. Mich würde daher folgendes interessieren: 1. Wie erklärt sich Straßen.NRW die heutige Situation und wie gedenken Sie eine Wiederholung der heutigen Situation auszuschließen? 2. Wann deutete sich an, dass eine rechtzeitige Räumung nicht möglich sein würde? 3. Wurde die Kommunalverwaltung Neunkirchen-Seelscheid oder die Kreisverwaltung darüber informiert, dass eine rechtzeitige Räumung nicht möglich war? 3.1 Wenn ja, wann? 3.2 Wenn nein, warum? Wurde Ihrerseits eine Warnung über z. B. NINA in Erwägung gezogen? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Besten Dank und freundliche Grüße
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268158/
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage bezüglich des Winterdienstes am 19.01.2023 möchten wir I…
Von
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Betreff
AW: Winterdienst am 19.01.2023 [#268158]
Datum
20. Januar 2023 17:35
Status
Warte auf Antwort
image001.png
16,0 KB


Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer Anfrage bezüglich des Winterdienstes am 19.01.2023 möchten wir Ihnen gerne Folgendes mitteilen: Die Straßenmeistereien des Landesbetriebs Straßenbau NRW waren bereits in der Nacht im Einsatz und haben die zu unterhaltenden Straßen gestreut. Unglücklicherweise setzte der Schneefall erst in den Morgenstunden mitten im Berufsverkehr ein, sodass eine Räumung logischerweise auch erst dann erfolgen konnte. Wenn es dann zu Staus, stockendem Verkehr oder Unfällen unter anderem durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder ungeeignete Bereifung kommt, ist es auch für ein Räumfahrzeug unmöglich, schneller voranzukommen. Parallel zu unseren Streu- und Räumfahrten sind grundsätzlich auch die Bauhöfe der Kommunen im Einsatz, die natürlich unter ähnlichen Bedingungen arbeiten müssen und daher auch ohne zusätzliche Meldung durch uns über die Lage auf den Straßen Bescheid wissen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für die Einsatzkräfte der Autobahn GmbH auf den Autobahnen. Außerdem ist Schneefall in diesem Umfang im Winter in Deutschland eine normale Situation und kein Katastrophenfall, vor dem z.B über NINA gewarnt werden müsste. Durch Wettervorhersagen in den gängigen Medien war es durchweg bekannt, dass es schneien würde. Abschließend kann ich Ihnen aber nochmals versichern, dass unsere Räum- und Streufahrzeuge permanent im Einsatz waren. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> zunächst einmal vielen Dank für die sehr schnelle Antwort. Schließe ich aus Ihrer A…
An Landesbetrieb Straßenbau NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Winterdienst am 19.01.2023 [#268158]
Datum
21. Januar 2023 13:31
An
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zunächst einmal vielen Dank für die sehr schnelle Antwort. Schließe ich aus Ihrer Antwort richtig, dass Ihrerseits keine Information an Kommunalverwaltung Neunkirchen-Seelscheid oder die Kreisverwaltung über die schwierige Situation auf den Straßen erfolgte? Vielleicht kurz zum Hintergrund: Dass es ungünstig ist, dass der Schnee erst mit Beginn des Berufsverkehrs fiel, verstehe ich natürlich. Allerdings habe ich von verschiedenen Stellen eine Information vermisst, da der Winterdienst ja sonst immer sehr verlässlich ist. Vielen Menschen war morgens die Situation auf den Straßen nicht klar, sodass sich das Problem im Verlaufe des Morgens und mit steigender Anzahl von Autofahrern immer mehr verschlimmerte. Dies führte so weit, dass an den Schulen der Unterricht abgesagt werden musste, da die Schulbusse einfach nicht durchkamen. Ich stelle mir daher die Frage, ob es in dieser Situation nicht sinnvoll gewesen wäre über NINA darauf aufmerksam zu machen, dass die Straßen nicht wie gewohnt geräumt sein und es dadurch auch zu einem hohen Unfallpotenzial kommen würde. Hier sehe ich die Kommunalverwaltung (welche ja auch Träger der Schulen ist) bzw. den Landkreis in der Zuständigkeit. Diese können allerdings nur mit den Informationen arbeiten, die sie bekommen. Daher mein Interesse an den Fragen 2 und 3. Besten Dank und freundliche Grüße << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268158 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268158/