Wirecard/Liberalisierung Online Glücksspiel

Ich bitte um Information über alle Kontakte (Treffen, Telefonate, elektronische Kommunikation) sowie Herausgabe etwaiger schriftlicher und elektronischer Kommunikation zwischen aktuellen und früheren Vertreter/innen des Innenministeriums Baden-Württemberg (einschliesslich Ministern und Beamten) und dem früheren Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein, Peter Harry Carstensen, dem ehemaligen Ersten Bürgermeister von Hamburg, Ole von Beust, dem früheren Ministerpräsidenten von Hessen, Volker Bouffier, dem früheren Wirecard Manager Burkhard Ley und/oder Vertreter/innen der Kanzlei Hambach & Hambach mit Bezug zu Wirecard und/oder der Liberalisierung von Online Glücksspiel seit 2014 Quelle:https://www.ndr.de/nachrichten/investigation/Nord-Politiker-lobbyierten-fuer-Skandalbank,gluecksspiel340.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. November 2022
  • Frist
    16. Dezember 2022
  • 2 Follower:innen
Fabio De Masi
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um I…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
Wirecard/Liberalisierung Online Glücksspiel [#263125]
Datum
12. November 2022 12:16
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Information über alle Kontakte (Treffen, Telefonate, elektronische Kommunikation) sowie Herausgabe etwaiger schriftlicher und elektronischer Kommunikation zwischen aktuellen und früheren Vertreter/innen des Innenministeriums Baden-Württemberg (einschliesslich Ministern und Beamten) und dem früheren Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein, Peter Harry Carstensen, dem ehemaligen Ersten Bürgermeister von Hamburg, Ole von Beust, dem früheren Ministerpräsidenten von Hessen, Volker Bouffier, dem früheren Wirecard Manager Burkhard Ley und/oder Vertreter/innen der Kanzlei Hambach & Hambach mit Bezug zu Wirecard und/oder der Liberalisierung von Online Glücksspiel seit 2014 Quelle:https://www.ndr.de/nachrichten/investigation/Nord-Politiker-lobbyierten-fuer-Skandalbank,gluecksspiel340.html
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Fabio De Masi Anfragenr: 263125 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263125/ Postanschrift Fabio De Masi << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Fabio De Masi
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az.: IM1-0221-26/61 Sehr geehrter Herr De Masi, Ihre unten stehende Anfrage vom 12. November 2022 haben wir er…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN Wirecard/Liberalisierung Online Glücksspiel [#263125]
Datum
14. November 2022 16:19
Status
Warte auf Antwort
Az.: IM1-0221-26/61 Sehr geehrter Herr De Masi, Ihre unten stehende Anfrage vom 12. November 2022 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Freundliche Grüße
Fabio De Masi
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wirecard/Liberalisierung Online Glücksspiel“ vom 12.11.2022 (#2631…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Fabio De Masi
Betreff
AW: EXTERN Wirecard/Liberalisierung Online Glücksspiel [#263125]
Datum
16. Dezember 2022 14:57
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Wirecard/Liberalisierung Online Glücksspiel“ vom 12.11.2022 (#263125) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Fabio De Masi
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr De Masi, eine Antragsbearbeitung war innerhalb der Monatsfrist insbesondere wegen des Umfangs…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Wirecard/Liberalisierung Online Glücksspiel [#263125]
Datum
22. Dezember 2022 12:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr De Masi, eine Antragsbearbeitung war innerhalb der Monatsfrist insbesondere wegen des Umfangs der begehrten Informationen nicht möglich, § 7 Abs. 7 Satz 2 LIFG. Ihre Anfrage erfordert Recherchen in umfangreichen Aktenbeständen, weshalb eine Auskunft zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ergehen kann. Aus diesen Gründen kann derzeit auch noch keine Aussage über eine etwaige Gebührenpflicht und -höhe getroffen werden. Sie erhalten eine Rückmeldung, sobald die Recherchen abgeschlossen werden konnten, spätestens innerhalb der Frist von drei Monaten. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr De Masi, auf Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema Wirecard und Liberalisierung von On…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN Wirecard/Liberalisierung Online Glücksspiel [#263125]
Datum
13. Februar 2023 14:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr De Masi, auf Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema Wirecard und Liberalisierung von Online Glücksspiel ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Begründung: I. In Ihrer E-Mail vom 12. November 2022 baten Sie über das Portal www.fragdenstaat.de um Zugang zu folgenden Informationen: "[...] alle Kontakte (Treffen, Telefonate, elektronische Kommunikation) sowie Herausgabe etwaiger schriftlicher und elektronischer Kommunikation zwischen aktuellen und früheren Vertreter/innen des Innenministeriums Baden-Württemberg (einschliesslich Ministern und Beamten) und dem früheren Ministerpräsidenten von Schleswig-Holstein, Peter Harry Carstensen, dem ehemaligen Ersten Bürgermeister von Hamburg, Ole von Beust, dem früheren Ministerpräsidenten von Hessen, Volker Bouffier, dem früheren Wirecard Manager Burkhard Ley und/oder Vertreter/innen der Kanzlei Hambach & Hambach mit Bezug zu Wirecard und/oder der Liberalisierung von Online Glücksspiel seit 2014 Quelle:https://www.ndr.de/nachrichten/investigation/Nord-Politiker-lobbyierten-fuer-Skandalbank,gluecksspiel340.html". Mit E-Mail vom 22. Dezember 2022 unterrichteten wir Sie darüber, dass infolge des Umfangs der erforderlichen Recherchen die Frist zur Bearbeitung Ihres Antrags auf drei Monate § 7 Abs. 7 Satz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) verlängert wird. II. Der Antrag ist abzulehnen. 1. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem LIFG besteht nicht. Die von Ihnen begehrten Informationen mit Bezug zu "Wirecard" sind beim Innenministerium nicht vorhanden, vgl. § 3 Nr. 3 LIFG. Im Übrigen ist bereits der Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 1 LIFG nicht eröffnet. Die dort genannten Stellen sind nur informationspflichtig, soweit sie "öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben" wahrnehmen. Voraussetzung ist also, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. Handelt es sich um eine Tätigkeit, die dem Bereich des Regierungshandelns zuzurechnen ist, d.h. um eine Tätigkeit politischer Art, ist diese nach dem Willen des Gesetzgebers vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 59; Debus Informationszugangsrecht Baden-Württemberg § 2 LIFG, Rn. 20). Die von Ihnen begehrten Informationen sind dem Bereich des Regierungshandelns zuzuordnen, da die Entscheidung, ob und inwieweit eine Liberalisierung von Online Glücksspiel stattfinden soll, durch die jeweiligen politischen Entscheidungsträger erfolgt. Hierzu zählt beispielsweise der Austausch des Ministers mit Abgeordneten oder Interessenvertretern, welcher politische Fragestellungen rund um die Ausgestaltung des Glücksspielstaatsvertrags als länderübergreifende Rechtssetzung betrifft. Dieser ermöglicht, die Vor- bzw. Nachteile einer weiteren Öffnung des legalen Glücksspielmarktes für Private, insbesondere im Vorfeld einer sich abzeichnenden Gesetzesänderung, sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Darüber hinaus besteht nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG kein Anspruch auf Informationen, sofern ihr Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben kann. Dies ist der Fall, wenn ein unbefangener und freier Meinungsaustausch bei zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen, zwischen Exekutive und Legislative sowie zwischen Behörden und externen Akteuren erschwert wird bzw. die jeweilige Entscheidung bei Offenbarung der Information voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich später zustande käme (vgl. Debus § 4 LIFG Rn. 67 ff.; Schirmer in BeckOK § 3 IFG Rn. 132 ff.; LReg LT-Drs. 15/7720, S. 66). Ein solches Schutzinteresse kann ausweislich der Gesetzesbegründung zum LIFG auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens fortbestehen (vgl. LReg LT-Drs. 15/7720, S. 66). Der Fall des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG gilt vorliegend insbesondere für Schriftverkehr, welcher den Meinungsaustausch sowie die Meinungsbildung im Hinblick auf die Ausarbeitung und Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages betrifft. Interne Notizen und Entwürfe, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, sind gemäß § 3 Nr. 3 LIFG bereits nicht vom Begriff der amtlichen Information umfasst und unterliegen damit nicht dem Anspruch auf Informationszugang. Hierunter fallen insbesondere eine Entscheidung vorbereitende interne Notizen. Im Übrigen wird gemäß § 9 Abs. 2 LIFG mitgeteilt, dass der gewünschte Informationszugang aufgrund der obenstehend genannten Gründe auch zu einem späteren Zeitpunkt weder ganz noch teilweise möglich sein wird. 2. Die Gebührenentscheidung beruht auf § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 4 Absatz 2 Landesgebührengesetz i. V. m. Ziffer 20.2.1 Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 1 der Gebührenverordnung des Innenministeriums. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen