Wirksamkeit bei Curevac

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Warum wird die 47% Wirksamkeit bei Curevac als schlecht dargestellt und das Serum nicht freigegeben?
Die Wirksamkeit ergibt sich ja aus dem Verhältnis von Ungeimpften zu Curevac-Geimpften und deren Covid-Erkrankungsverlauf.
Da aber auch die Placebogruppe inzwischen auf natürliche Weise immer stärker immunisiert ist, ist so eine hohe Wirksamkeit wie bei Biontech/Astra damals gar nicht mehr erreichbar. Auch würde eine aktuelle
Wirksamkeitsstudie bei Biontech/Astra daher heute bei weiten nicht so gut aussehen.

Hier müsste doch zur Vergleichbarkeit der Curevac Impfstoff gegen
Biontech/Astra-Geimpfte auf seine Wirksamkeit geprüft werden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. Juli 2021
  • Frist
    14. August 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Warum wird die 47% Wirksam…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wirksamkeit bei Curevac [#224747]
Datum
10. Juli 2021 21:53
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Warum wird die 47% Wirksamkeit bei Curevac als schlecht dargestellt und das Serum nicht freigegeben? Die Wirksamkeit ergibt sich ja aus dem Verhältnis von Ungeimpften zu Curevac-Geimpften und deren Covid-Erkrankungsverlauf. Da aber auch die Placebogruppe inzwischen auf natürliche Weise immer stärker immunisiert ist, ist so eine hohe Wirksamkeit wie bei Biontech/Astra damals gar nicht mehr erreichbar. Auch würde eine aktuelle Wirksamkeitsstudie bei Biontech/Astra daher heute bei weiten nicht so gut aussehen. Hier müsste doch zur Vergleichbarkeit der Curevac Impfstoff gegen Biontech/Astra-Geimpfte auf seine Wirksamkeit geprüft werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 224747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224747/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 10.07.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 10.07.2021
Datum
12. Juli 2021 15:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0280. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
[Az. 2021-280] Ihre Anfrage vom 10.07.2021
Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Inf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
[Az. 2021-280] Ihre Anfrage vom 10.07.2021
Datum
20. Juli 2021 09:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.07.2021, zu welcher wir Ihnen das Folgende mitteilen: Wir legen Ihre Anfrage dergestalt aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Wirksamkeit und Zulassung des Wirkstoffes Curevac vorliegen. Die nach dieser Auslegung von Ihnen verlangten amtlichen Informationen liegen dem RKI nicht vor. Im Einzelnen: Bitte beachten Sie, dass für Fragen rund um die Zulassung, insbesondere Sicherheit und Wirksamkeit, von Impfstoffen grundsätzlich das Paul Ehrlich-Institut (PEI) zuständig ist. An dieses können Sie sich ggf. für genauere Auskünfte wenden. Die Rolle des PEI und der Ständigen Impfkommission (STIKO) werden in den häufigsten Fragen zur CORONA-Impfung auf der Homepage des RKI beschrieben. Dies können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Dort heißt es ausschnittsweise ("Wer ist für die Bewertung und Überwachung der Impfstoffe (Impfstoffsicherheit) zuständig? "): "Für die Zulassung von Impfstoffen, d.h. die Bewertung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit sowie die Pharmakovigilanz (Arzneimittelsicherheit) nach der Zulassung ist in Deutschland das Paul-Ehrlich-Institut zuständig. Die Ständige Impfkommission (STIKO, angesiedelt am Robert-Koch-Institut, RKI) erstellt auf der Grundlage der Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit der jeweiligen zugelassenen Impfstoffe die Impfempfehlungen, sodass Impfstoffe optimal eingesetzt werden können. Hierfür bezieht die STIKO die Bewertungen des Paul-Ehrlich-Instituts zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein." Ausführliche Informationen zu den Impfstoffen hat das PEI auf seiner Website veröffentlicht unter: https://www.pei.de/DE/newsroom/dossie... Hinsichtlich Curevac-Impfstoffes können Sie auf der Homepage des PEI insbesondere folgende Informationen abrufen: * Pressemitteilung des PEI vom 17.02.2021: https://www.pei.de/DE/newsroom/hp-mel... * Pressemittleitung des PEI vom 17.06.2020 unter: https://www.pei.de/DE/newsroom/pm/jah... * Präsentation des Pressebriefings vom 17.06.2020 unter: https://www.pei.de/SharedDocs/Downloa... * FAQ zum Presse-Briefing des Paul-Ehrlich-Instituts vom 17.06.2020 unter: https://www.pei.de/SharedDocs/Downloa... Dem RKI liegen keine weiteren amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]% [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]