Sehr
[geschwärzt],
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 10.07.2021, zu welcher wir Ihnen das Folgende mitteilen:
Wir legen Ihre Anfrage dergestalt aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, die dem Robert Koch-Institut (RKI) hinsichtlich der Wirksamkeit und Zulassung des Wirkstoffes Curevac vorliegen. Die nach dieser Auslegung von Ihnen verlangten amtlichen Informationen liegen dem RKI nicht vor. Im Einzelnen:
Bitte beachten Sie, dass für Fragen rund um die Zulassung, insbesondere Sicherheit und Wirksamkeit, von Impfstoffen grundsätzlich das Paul Ehrlich-Institut (PEI) zuständig ist. An dieses können Sie sich ggf. für genauere Auskünfte wenden. Die Rolle des PEI und der Ständigen Impfkommission (STIKO) werden in den häufigsten Fragen zur CORONA-Impfung auf der Homepage des RKI beschrieben. Dies können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV...
Dort heißt es ausschnittsweise ("Wer ist für die Bewertung und Überwachung der Impfstoffe (Impfstoffsicherheit) zuständig? "): "Für die Zulassung von Impfstoffen, d.h. die Bewertung der Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit sowie die Pharmakovigilanz (Arzneimittelsicherheit) nach der Zulassung ist in Deutschland das Paul-Ehrlich-Institut zuständig. Die Ständige Impfkommission (STIKO, angesiedelt am Robert-Koch-Institut, RKI) erstellt auf der Grundlage der Daten zu Wirksamkeit und Sicherheit der jeweiligen zugelassenen Impfstoffe die Impfempfehlungen, sodass Impfstoffe optimal eingesetzt werden können. Hierfür bezieht die STIKO die Bewertungen des Paul-Ehrlich-Instituts zur Sicherheit von Impfstoffen mit ein."
Ausführliche Informationen zu den Impfstoffen hat das PEI auf seiner Website veröffentlicht unter:
https://www.pei.de/DE/newsroom/dossie...
Hinsichtlich Curevac-Impfstoffes können Sie auf der Homepage des PEI insbesondere folgende Informationen abrufen:
* Pressemitteilung des PEI vom 17.02.2021:
https://www.pei.de/DE/newsroom/hp-mel...
* Pressemittleitung des PEI vom 17.06.2020 unter:
https://www.pei.de/DE/newsroom/pm/jah...
* Präsentation des Pressebriefings vom 17.06.2020 unter:
https://www.pei.de/SharedDocs/Downloa...
* FAQ zum Presse-Briefing des Paul-Ehrlich-Instituts vom 17.06.2020 unter:
https://www.pei.de/SharedDocs/Downloa...
Dem RKI liegen keine weiteren amtlichen Informationen im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen
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