Wirksamkeit von Homöopathie

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ist die Position der AOK Baden-Württemberg zur Wirksamkeit von Homöopathie?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Dezember 2021
  • Frist
    15. Januar 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, wie ist die Position der AOK Baden-Württemberg zur…
An AOK Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wirksamkeit von Homöopathie [#235603]
Datum
13. Dezember 2021 20:24
An
AOK Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, wie ist die Position der AOK Baden-Württemberg zur Wirksamkeit von Homöopathie? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235603 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235603/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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AOK Baden-Württemberg
Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie die Position der AOK Baden-Württemberg zur Homöopathie: Auf Basis von §…
Von
AOK Baden-Württemberg
Betreff
AW: Wirksamkeit von Homöopathie [#235603]
Datum
14. Dezember 2021 17:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in anbei erhalten Sie die Position der AOK Baden-Württemberg zur Homöopathie: Auf Basis von § 11 Abs. 6 SGB V haben die Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten zusätzliche Satzungsleistungen wie die Kostenübernahme von Homöopathie anzubieten. Alternative Heilmethoden, unter ihnen auch die Homöopathie, werden von einem Teil der Bevölkerung aktiv nachgefragt und als Alternative zur wissenschaftsorientierten Medizin gesehen. In der Regel fehlt diesen Heilmethoden der evidenzbasierte Nachweis der Wirksamkeit, sodass es korrekt ist, daraus keine Regelleistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu machen. Gleichzeitig ist es jedoch Auftrag der gesetzlichen Krankenversicherung, ihre Versicherten bei der Gesunderhaltung zu unterstützen. Dazu zählt auch, dass potentielle Erkrankungen möglichst frühzeitig erkannt und therapiert werden können. Eine Kostenerstattung für Homöopathie ist an die Übernahme der Kosten an die Verschreibung bzw. Behandlung durch Vertragsärzte mit einer nachgewiesenen homöopathischen Zusatzqualifikation gebunden. So ist sichergestellt, dass die Homöopathie in der Behandlung als Ergänzung zur ärztlichen Diagnose und Therapie nach wissenschaftlich anerkannten Methoden verstanden wird. Auf diese Weise können auch Patientinnen und Patienten erreicht werden, die der wissenschaftsorientierten Medizin eher kritisch gegenüberstehen. Für die Wirksamkeit der Homöopathie gibt es nach Einschätzung unserer Expertinnen und Experten keinen Nachweis der Wirksamkeit in methodisch hochwertigen Studien. Gleichwohl kann eine homöopathische Behandlung zu einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung der gesundheitlichen Situation bei den behandelten Personen führen und damit das Behandlungsziel erreichen. Gleichzeitig ist es aus unserer Sicht wichtig, dass die Homöopathie nicht als „Ersatz“ für die leitliniengerechte Therapie von behandlungsbedürftigen Erkrankungen angeboten und eingesetzt wird. Mit freundlichen Grüßen