Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Cheieneubau Uni Kaiserslautern

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Büros WPW GmbH für den Standort des Fachbereichs chemie der Tu Kaiserslautern inklusive des Vergleichs "Sanierung versus Neubau"

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. September 2020
  • Frist
    3. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Wirtschaftlic…
An Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB) Details
Von
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Betreff
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Cheieneubau Uni Kaiserslautern [#196420]
Datum
1. September 2020 13:32
An
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Büros WPW GmbH für den Standort des Fachbereichs chemie der Tu Kaiserslautern inklusive des Vergleichs "Sanierung versus Neubau"
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196420 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196420/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinlan…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Cheieneubau Uni Kaiserslautern“ [#196420] [#196420]
Datum
13. Oktober 2020 12:29
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/196420/ leider habe ich keinerlei Antwort erhalten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 196420.pdf Anfragenr: 196420 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196420/
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Cheieneubau Uni…
An Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB) Details
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Cheieneubau Uni Kaiserslautern“ [#196420] [#196420]
Datum
13. Oktober 2020 12:31
An
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Cheieneubau Uni Kaiserslautern“ vom 01.09.2020 (#196420) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196420 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196420/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Der Landesbeauftragte für d…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in
Datum
15. Oktober 2020 10:13
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2588 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 15.10.2020 Gesch.Z.: 4.03.20.124 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> In CC: <<E-Mail-Adresse>> Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Sehr geehrteAntragsteller/in der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz ist im Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) Aufsichtsbehörde. Nach § 19 Abs. 1 LTranspG ist es seine Aufgabe, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. Dem Landesbeauftragten liegen folgende Informationen vor: Herr Antragsteller/in Antragsteller/in beantragte mit E-Mail vom 1. September 2020 die Übersendung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Büros WPW GmbH für den Standort des Fachbereichs Chemie der TU Kaiserslautern inklusive des Vergleichs "Sanierung versus Neubau" von dem Landesbetrieb LBB. Nach meinem derzeitigen Kenntnisstand hat Herr Antragsteller/in bislang keine Antwort von Ihnen erhalten. In rechtlicher Hinsicht möchte ich Folgendes ausführen: Herr Antragsteller/in hat nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 LTranspG einen Anspruch auf Informationszugang gegen transparenzpflichtige Stellen vorbehaltlich entgegenstehender Belange nach § 14 ff. LTranspG. Bei dem Landesbetrieb LBB handelt es sich um eine transparenzpflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 LTranspG. Auf Grundlage des mir vorstehend mitgeteilten Sachverhalts haben Sie die gesetzliche Frist nach § 12 Abs. 2 LTranspG versäumt. Nach § 12 Abs. 2 LTranspG soll die beantragte Information spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich gemacht werden. Eine Fristverlängerung ist in Ausnahmefällen nach § 12 Abs. 3 S. 2 LTranspG möglich. Die Behörde hat die Antragstellerin oder den Antragsteller über die Fristverlängerung und die Gründe hierfür innerhalb der Monatsfrist zu informieren (§ 12 Abs. 3 S. 3 LTranspG). Nach dem Vorbringen des Antragstellers haben Sie weder seinen Antrag auf Informationszugang innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags beschieden, noch innerhalb dieses Zeitraums die Frist verlängert. Ich fordere Sie unter Hinweis auf § 19b LTranspG auf, bis zum 13.11.2020 zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Nach § 19b S. 2 Nr. 1 LTranspG sind die transparenzpflichtigen Stellen insbesondere verpflichtet, Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes stehen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB)
AW: TU KL Flächenerweiterung Pfaffenberg - Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in A…
Von
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB)
Betreff
AW: TU KL Flächenerweiterung Pfaffenberg - Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in
Datum
16. Oktober 2020 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bitten die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage zu entschuldigen. Bereits die Bürgerinitiative UNI/STADT/WALD-SCHUTZ hatte mit Datum vom 11.01.2020 in einem Antrag auf Einsichtnahme nach Landestransparenzgesetz um Informationen ersucht. Mit unserer Antwort vom 05.02.2020 haben wir die BI darüber informiert, dass alle Unterlagen, die öffentlich gemacht werden können, auch entsprechend bekannt sind. Zu den von Ihnen ebenfalls angefragten Unterlagen haben wir im Februar wie folgt vermeldet: "Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ("Sanierung versus Neubau" ist der Kurztitel) ist vorläufig und bedarf der abschließenden Abstimmung mit dem Wissenschafts-, dem Finanzministerium und dem Rechnungshof. Daher können wir die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung noch nicht aus der Hand geben." Diese Information haben wir der BI auf Nachfrage im September erneut so bestätigt. Eine abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung liegt weiterhin nicht vor, so dass die Unterlagen nach § 14 ff. LTranspG nicht öffentlich verfügbar sind. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinlan…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Cheieneubau Uni Kaiserslautern“ [#196420] [#196420]
Datum
16. Oktober 2020 11:17
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/196420/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die nunmehr seit einem Jahr anhaltenden internen Auswertungen des Gutachtens der WPW GmbH nicht der Veröffentlichung des abschließend ausgearbeiteten Gutachstens der WPW GmbH entgegensteht. Die Verzögerungstaktik des LBB die fachlichen Grundlagen der Standortfrage auf einen Zeitpunkt nach der abschließenden Klärung der Standortfrage zu verschieben führt die Bürgerbeteiligungsprozesse und das Recht auf Informationsfreiheit ad absurdum. Ich würde sie darum bitten zu beurteilen ob die durch den LBB angeführten Argumente rechtmäßig sind und wie lange wie viele Jahre die Veröffentlichung noch verzögert werden darf. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 196420.pdf Anfragenr: 196420 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196420/
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit …
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2588 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 19.10.2020 Gesch.Z.: 4.03.20.124 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> In CC: <<E-Mail-Adresse>> Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des Herrn Antragsteller/in Antragsteller/in Ihre E-Mail an Herrn Antragsteller/in vom 16. Oktober 2020 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre E-Mail an Herrn Antragsteller/in vom 16. Oktober 2020 habe ich erhalten und aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht geprüft. Durch Ihre Vorgehensweise verstößt der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung in mehrfacher Hinsicht gegen die Vorgaben des Landestransparenzgesetzes: Die vollständige oder teilweise Ablehnung eines Antrags ist schriftlich oder elektronisch zu begründen (§ 12 Abs. 4 S. 1 LTranspG). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 S. 2 und 3 VwVfG). Ihre E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht. Sie berichten zunächst von der Anfrage einer Bürgerinitiative von Januar 2020 sowie von Ihrer Antwort auf diese Anfrage vom Februar und September 2020. Hierdurch begründen Sie nicht die Ablehnung des Antrags von Herrn Antragsteller/in. Sie führen zudem aus, dass eine abschließende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung weiterhin nicht vorliege, "so dass die Unterlagen nach § 14 ff. LTranspG nicht öffentlich verfügbar sind". Sie begründen hiermit nicht das Bestehen eines oder mehrerer konkret bezeichneter entgegenstehender Belange, sondern verweisen lediglich allgemein auf alle Vorschriften des Landestransparenzgesetzes über entgegenstehende Belange (§ 14 ff. LTranspG). Eine Begründung der Rechtsfolgenseite fehlt vollständig. Ebenso fehlt vollständig eine Belehrung über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann. Unabhängig davon ist auf die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen, hinzuweisen (§ 12 Abs. 4 S. 5 und 6 LTranspG). Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie erneut zur Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2020 auf. Sofern die vorgenannten informationsfreiheitsrechtlichen Verstöße nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgestellt sind, werde ich diese in Anwendung von § 19a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LTranspG gegenüber dem Ministerium der Finanzen beanstanden. Mit freundlichen Grüßen
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB)
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde von Herrn Antragsteller/in - WU TU KL Ihr Az.: 4.03.20.124 Antrag auf I…
Von
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB)
Betreff
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde von Herrn Antragsteller/in - WU TU KL
Datum
30. Oktober 2020 14:44
Status
Ihr Az.: 4.03.20.124 Antrag auf Informationszugang von Herrn Antragsteller/in vom 01.09.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 19.10.2020 und unser heutiges Telefonat bedanken wir uns zunächst noch einmal für die gewährte Fristverlängerung bis Dienstag, 03.11.2020. Wie besprochen werden wir Herrn Antragsteller/in die überarbeitete Begründung der Ablehnung seiner Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Beanstandungen bis zum 03.11.2020 übersenden und Sie dabei in cc: setzen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB)
Ihr Antrag auf Informationszugang Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Büros WPW GmbH für den Standort des Fachbere…
Von
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB)
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang
Datum
3. November 2020 18:20
Status
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Büros WPW GmbH für den Standort des Fachbereichs Chemie der TU Kaiserslautern incl. Vergleich "Sanierung versus Neubau" Ablehnung Ihres Antrags auf Informationszugang vom 01.09.2020 Unser Az.: R+V SL - Antragsteller/in LTranspG 2020 (bitte stets angeben) Sehr geehrteAntragsteller/in in vorstehender Angelegenheit haben Sie mit Mail vom 01.09.2020 die Übersendung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung des Büros WPW GmbH für den Standort des Fachbereichs Chemie der TU Kaiserslautern inklusive des Vergleichs "Sanierung versus Neubau" beantragt. Aufgrund Ihrer Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (LfDI) nach Ablehnung Ihres Antrags durch die Niederlassung Kaiserslautern des Landesbetriebs LBB haben wir aufgrund der Hinweise des LfDI die Begründung der Ablehnung noch einmal formell und inhaltlich überprüft und überarbeitet. Entscheidung Es verbleibt bei der Ihnen am 16.10.2020 von der Niederlassung Kaiserslautern des Landesbetriebs LBB mitgeteilten Entscheidung, dass wir Ihren Antrag auf Informationszugang ablehnen. Begründung: Dem Ihnen nach §§ 2, 11 Landestransparenzgesetz (LTranspG) grundsätzlich zustehenden Anspruch auf Informationszugang (gerichtet auf Übersendung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung) stehen öffentliche Belange entgegen. Hierzu im Einzelnen: 1. Der Antrag ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 LTranspG abzulehnen. Der Antrag auf Informationszugang soll gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 LTranspG abgelehnt werden, soweit und solange er sich auf die Zugänglichmachung von noch nicht abgeschlossenen Schriftstücken bezieht. Schriftstücke sind noch nicht abgeschlossen, solange sie lediglich einen Entwurf darstellen. Dabei kann es sich um eigene Entwürfe, aber auch um Entwürfe Dritter handeln. Entwürfe sind erst dann abgeschlossen, wenn der Ersteller nicht mehr die Absicht oder Bereitschaft hat, an dem Entwurf etwas zu verändern und sie entsprechend freigibt. Die angefragte Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (WU) liegt aktuell lediglich in Form eines noch nicht vollendeten Entwurfs vor. Die Bearbeitung durch den Landesbetrieb LBB ist noch nicht abgeschlossen, u.a. steht insbesondere noch die abschließende Genehmigung der Flächen aus sowie die Feststellung der Nachnutzung der bei einem etwaigen Neubau frei werdenden Flächen. Darüber hinaus steht der Beschluss des Stadtrates Kaiserslautern für die beantragte Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans noch aus. Ohne vorherige Klärung dieser Fragen können die Kosten schlichtweg noch nicht konkret und korrekt ermittelt und gegenübergestellt werden, so dass die WU "Sanierung versus Neubau" aktuell noch nicht fertiggestellt werden kann. Die offenen Punkte zur Fertigstellung des Entwurfs der WU werden derzeit vom Landesbetrieb LBB mit dem Finanz- und dem Wissenschaftsministerium sowie dem Rechnungshof abgestimmt. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 liegen somit vor. Als gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge gibt § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 LTranspG vor, dass der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden "soll", d.h. die Rechtsfolge der Ablehnung stellt den Regelfall dar. Ein atypischer Sachverhalt oder besondere Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Ausschluss nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 LTranspG ohnehin inhaltlich und zeitlich ("soweit und solange") begrenzt. 2. Zudem liegt der Ablehnungsgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG vor. Der Antrag auf Informationszugang soll gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG abgelehnt werden, wenn es sich um Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung handelt, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; vereitelt würde der Erfolg einer Maßnahme, wenn sie nicht, anders oder wesentlich später zustande käme. Dies ist vorliegend insbesondere aufgrund der derzeit laufenden Abstimmungen mit dem Finanz- und dem Wissenschaftsministerium der Fall. Bei der von Ihnen angefragten WU handelt es sich um den (noch nicht fertiggestellten) Entwurf einer Entscheidung. Gemäß der Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Rheinland-Pfalz trägt der Landesbetrieb LBB die Verantwortung für die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (RLBau K5). In einer jeden WU hat der Landesbetrieb LBB letztlich eine Empfehlung auszusprechen, die zunächst eine (interne) Entscheidung des Landesbetriebs LBB darstellt. Die WU bildet sodann die Entscheidungsgrundlage für das Finanz- und das Wissenschaftsministerium. Im vorliegenden Fall ist der Rechnungshof in den Prüfprozess konkret mit eingebunden. Wie bereits ausgeführt, liegt die WU bislang lediglich im Arbeitsstadium eines noch unfertigen Entwurfs vor, zudem werden die offenen Punkte zur Fertigstellung des Entwurfs der WU derzeit mit dem Finanz- und dem Wissenschaftsministerium sowie dem Rechnungshof abgestimmt. Die Erstellung und Fertigstellung der WU hängt somit unmittelbar mit dem Entscheidungsprozess zusammen. Zudem würde durch einen Informationszugang im aktuellen Stadium ein erhöhter öffentlicher Druck auf die laufenden Abstimmungen entstehen, der die Weiterarbeit an der WU kurz vor deren Fertigstellung erschwert. Insofern besteht die Gefahr, dass die Entscheidung zumindest "wesentlich später" im Sinne des § 15 LTranspG zustande kommt. Auch § 15 ist als Sollvorschrift ausgestaltet, so dass die Ablehnung des Antrags auch hier den Regelfall darstellt. Ein atypischer Sachverhalt oder besondere Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch der Ausschluss nach § 15 inhaltlich und zeitlich ("soweit und solange") begrenzt. In zeitlicher Hinsicht wird das laufende Verfahren bis zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geschützt. 3. Ihrem Antrag auf Informationszugang steht zudem § 14 Abs. 1 S. 1 LTranspG entgegen. Ihrem Informationsanspruch stehen auch öffentliche Belange dahingehend entgegen, als durch das Informationsbegehren der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist. Unter diesen Kernbereich fallen der Beratungs- und Handlungsbereich, der für die Funktionsfähigkeit der Regierung zu wahren ist. Da die offenen Punkte zur Fertigstellung des Entwurfs der WU derzeit mit dem Finanz- und dem Wissenschaftsministerium sowie dem Rechnungshof abgestimmt werden, ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen. Somit ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit und solange der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen ist. 4. Im Rahmen der Vornahme der gebotenen Abwägung nach § 17 LTranspG bezüglich der in den vorstehenden Zif. 1. und 2. aufgeführten Ablehnungsgründe sind im Ergebnis keine Gründe dafür ersichtlich, dass in diesem Fall Ihr Interesse als Antragsteller auf Informationszugang (bzw. das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung) der beantragten Information die Schutzinteressen des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 11 (Schutz der Funktionsfähigkeit und des Prozesses der Entscheidungsfindung des Landesbetriebs LBB als transparenzpflichtige Stelle) bzw. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG (wie vor bei § 14 sowie Schutz der internen Verwaltungsabläufe) überwiegt. Gegen den Zugang zur beantragten Information spricht, dass eine Offenlegung des noch nicht fertiggestellten Entwurfs der WU ohne vollständige korrekte Zahlen zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen würde. Da der fertige Entwurf von dem aktuellen Arbeitsstadium abweichen wird, ist zudem ein Vertrauensverlust in die öffentliche Verwaltung zu besorgen. Im Übrigen würde - wie bereits unter Zif. 2 ausgeführt, durch einen Informationszugang im aktuellen Stadium ein erhöhter öffentlicher Druck auf die laufenden Abstimmungen entstehen, der die Weiterarbeit an der WU kurz vor deren Fertigstellung erschwert. 5. Gemäß § 12 Nr. 4 LTranspG weisen wir darauf hin, dass die beantragte Information zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht werden kann. Eine Veröffentlichung der WU erfolgt nach Abschluss des Verfahrens. In zeitlicher Hinsicht bestehen die Ablehnungsgründe bezüglich Ihrer Anfrage nach den vorstehenden Zif. 1. - 3. jedenfalls bis zur Fertigstellung der WU. Mit einer Fertigstellung des Entwurfs der WU durch den Landesbetrieb LBB ist aus heutiger Sicht, vorbehaltlich der grundsätzlichen Klärung des Baurechtes, voraussichtlich Mitte 2021 zu rechnen. 6. Soweit Sie in Ihrer Mail vom 16.10.2020 auf ein "abschließend ausgearbeitetes Gutachten der WPW GmbH" hinweisen, teilen wir mit, dass der Landesbetrieb LBB und die WPW GmbH gemeinsam die Grundlagenermittlung für die WU erstellt haben. Die abschließende WU, in die die Grundlagenermittlung einfließt, ist allein Sache des Landesbetriebs LBB. Am Rande bleibt anzumerken, dass nach dem LTranspG auch Gutachten und Studien grundsätzlich erst nach der Entscheidung, zu deren Vorbereitung diese eingeholt wurden, veröffentlicht werden sollen. Ihren Vorwurf einer "Verzögerungstaktik des LBB, die fachlichen Grundlagen der Standortfrage auf einen Zeitpunkt nach der abschließenden Klärung der Standortfrage zu verschieben", weisen wir zurück. Der Landesbetrieb LBB hat bekanntlich bezüglich der Standortfrage ein umfangreiches Gutachten durch das Büro BBP erstellen lassen, das die Stadt Kaiserslautern in ihrem Ratsinformationssystem bereits veröffentlich hat (Sitzung des Stadtrates vom 19.08.2019, https://ris.kaiserslautern.de/buerger..., dort TOP 25, Flächennutzungsplan 2025, Teiländerung 4, Anlage Nr. 4). 7. Aufgrund der Ablehnung Ihres Antrags werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, § 24 LTranspG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung, Rheinstraße 4E, 55116 Mainz, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen (§ 12 Abs. 4 LTranspG). Wir weisen darauf hin, dass die Anrufung keinen Einfluss auf die vorstehende Widerspruchsfrist hat. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (L…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Cheieneubau Uni Kaiserslautern“ [#196420] [#196420]
Datum
4. November 2020 12:30
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin aus mehrern Gründen der Auffassung, dass meine Informationsfreiheitliche Anfrage durch den LBB zu Unrecht abgelehnt wurde. 1. Der Lbb führt aus, dass die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung noch nicht abgeschlossen werden konnte, da hierfür erst die Beschlussfassung des Stadtrates Kaiserslautern notwendig ist um die endgültigen Kosten eines Nuebaus zu ermitteln. Meine Anfrage ziel aber sber selbstverständlich nicht auf einen fiktiven Neubau der vlt irgendwann irgegendwo enstehen könnte, sondern viel mehr auf die vom LBB präferierte Lösung, welche seit geraumer Zeit dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt wurde. Als Mitglied eben dieses Stadtrates, halte ich es für inaktzeptabel die zur Klärung der Standortfrage notwendigen Informationen erst nach der Klärung der Standortfrage zu erhalten. Das der LBB eine keine belastbare Wirtschaftlichkeitskalkulation erstellt haben soll zu eben diesem Standort den er vom Stadtrat Kaiserslautern genehmigt haben möchte erstellt hat, widerspricht diversen vom LBB getroffenen Aussagen. 2. Der LBB führt aus " Der Antrag auf Informationszugang soll gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG abgelehnt werden, wenn es sich um Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung handelt, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt; vereitelt würde der Erfolg einer Maßnahme, wenn sie nicht, anders oder wesentlich später zustande käme." Ich finde die Befürchtung des LBB durchaus bezeichnend, dass die Veröffentlichung dieser Informationen dazu führen könnten, dass der Stadtrat als demokratisch legitiertem Entscheidungsgremium ggfs zu einer anderen als vom LBB gewünschten Entscheidung kommen. Es dürfte nicht verwunderlich sein, dass ich als Mitglied eben dieses Stadtrates die Einschätzung des LBB nicht teile, dass eine Zurückhaltung dieser Informationen die Dauer des Verfahrens spürbar reduzieren wird. Da der Stadtrat in dieser Frage eine starke Bürgerbeteiligung beschlossen hat ist für mich unmöglich das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht zu sehen. Es ist für mich vollständig inaktzeptabel, dass den Bürgerinnen und Bürgern im Zuge der Bürgerbeteiligung nur die Informationen zugänglich gemacht werden, welche die Pläne des LBB nicht gefährden. Zu 3. "Da die offenen Punkte zur Fertigstellung des Entwurfs der WU derzeit mit dem Finanz- und dem Wissenschaftsministerium sowie dem Rechnungshof abgestimmt werden, ist der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen" Leider fehlt mir die notwendige Kreativität um mir vorstellen zu können, dass die vom LBB schon seit geraumer Zeit zur Beschlussfassung vorgelegte Planung sich der Kenntnis des Ministeriums oder des Rechnungshofes entzieht. Nachdem sich dieses Verfahren nun schon seit mehr als einem Jahr hinzieht, hatte der LBB in jedem Fall genug Zeit notwendige Abstimmungen durchzuführen, sofern er dies tatsächlich beabsichtigt. Zu4. "Gegen den Zugang zur beantragten Information spricht, dass eine Offenlegung des noch nicht fertiggestellten Entwurfs der WU ohne vollständige korrekte Zahlen zu Missverständnissen und Fehlinterpretationen führen würde. Da der fertige Entwurf von dem aktuellen Arbeitsstadium abweichen wird, ist zudem ein Vertrauensverlust in die öffentliche Verwaltung zu besorgen. Im Übrigen würde - wie bereits unter Zif. 2 ausgeführt, durch einen Informationszugang im aktuellen Stadium ein erhöhter öffentlicher Druck auf die laufenden Abstimmungen entstehen, der die Weiterarbeit an der WU kurz vor deren Fertigstellung erschwert." Dem LBB steht es selbstverständlich frei der Veröffentlichung Interpretationsvorschläge beizufügen um Missverständnissen vorzubeugen. Es ist jedoch inaktzeptabel, die Informationen zurückzuhalten, nur weil man befürchtet, dass die Bürgerinnen und Bürger zu ungebildet wären um mit ihnen umgehen zu können. Den Vertrauensverlust in den LBB halte ich aufgrund dees bisherigen Verfahrens für unabwendbar. Eine Herausgabe der Informationen wird dem Vertrauen in den LBB mehr nutzen wie schaden. Den Vertrauensverlust in die demokratische Arbeitsweisen dieses LAndes halte ichn jedoch noch für abwendbar, in dem man aufhört die Bürgerinnen und Bürger für unmündig zu erklären. Das Behörden den öffentlichen Druck fürchten, ist elementarer Bestandteil unserer Demokratie, daher sehe ich keine Notwendigkeit den LBB davon zu befreien. Zu 5. "Gemäß § 12 Nr. 4 LTranspG weisen wir darauf hin, dass die beantragte Information zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht werden kann. Eine Veröffentlichung der WU erfolgt nach Abschluss des Verfahrens." Dies ist genau der Grund warum ich dem LBB hier eine klare Verzögerungstaktik attestieren muss. Ich kann nicht aktzeptieren, dass die Veröffentlichung dieser Informationen, auf einen Zeitpunkt verschoben werden nach der endgültigen Beschlussfassung über die Standortfrage. Zu 6. "Ihren Vorwurf einer "Verzögerungstaktik des LBB, die fachlichen Grundlagen der Standortfrage auf einen Zeitpunkt nach der abschließenden Klärung der Standortfrage zu verschieben", weisen wir zurück. Der Landesbetrieb LBB hat bekanntlich bezüglich der Standortfrage ein umfangreiches Gutachten durch das Büro BBP erstellen lassen, das die Stadt Kaiserslautern in ihrem Ratsinformationssystem bereits veröffentlich hat (Sitzung des Stadtrates vom 19.08.2019, https://ris.kaiserslautern.de/buergerin…, dort TOP 25, Flächennutzungsplan 2025, Teiländerung 4, Anlage Nr. 4)." Mir ist unklar inwieweit die Bereitstellung von anderen Gutachten die Herausgabe des Angeforderten kompensiert. Man möge mir bitte erklären inwieweit ich die von mir angeforderten Informationen aus diesem Entnehmen kann. Den Vorwurf der Verzögerungstaktik sehe ich nach Punk 5 als erwiesen an. Abschließend möchte ich anmerken, dass mich das Auftreten des LBB in dieser Sache mehr als irritiert. In der Vergangenheit habe ich den LBB und allen voran Frau [geschwärzt] als hoch kompetente, zuverlässige und jederzeit gesprächsbereite Akteurin kennen und schätzen gelernt. Das jetzt an den Tag gelegte Verfahren, sowie die herangezogenen Argumente sind in keinster Weise geeignet der Öffentlichkeit Kompetenz oder gesprächsbereitschaft zu vermitteln. Für ihr Engagement und ihre Vermittlung möchte ich Ihnen hier nochmals danken, denn nach ihrer zweimaligen Intervention, habe ich nun wenigstens etwas wogegen ich juristisch vorgehen kann. Mich würde allerdings durchaus interessieren wie Sie die vom LBB vorgebrachten Argumente einschätzen, da die meisten der vorgebrachten Argumente das Landestransparenzgesetz ad absurdum führt. Aber den zugriff auf Informationen zu untersagen mit dem Verweis darauf, dass man schlecht dastehen könnte, wenn man sie herausgäbe ist zumindest mal sehr ehrlich, was ich hier anerkennen möchte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 196420.pdf Anfragenr: 196420 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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AW: Informationszugang bei dem Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung [#196420] Sehr geehrteAntragsteller/i…
An Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB) Details
Von
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Betreff
AW: Informationszugang bei dem Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung [#196420]
Datum
3. Dezember 2020 18:48
An
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (Landesbetrieb LBB)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Zur Fristwahrung lege ich hiermit gegen den Bescheid vom 03.11.2020 Az.: R+V SL - Antragsteller/in LTranspG 2020 Widerspruch ein. Eine Widerspruchsbegründung befindet sich derzeit in Erstellung und wird nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 196420 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196420/