Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu Privatisierung von TollCollect

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die das BMVI von einer Beratungsfirma in Bezug auf die Privatisierung von TollCollect erstellen ließ.

Ergebnis der Anfrage

Das BMVI hat das Dokument bei sich veröffentlicht. Hier ist es in durchsuchbarer Form zu finden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Oktober 2018
  • Frist
    27. November 2018
  • 2 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Wirtschaftli…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu Privatisierung von TollCollect [#34231]
Datum
26. Oktober 2018 17:25
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die das BMVI von einer Beratungsfirma in Bezug auf die Privatisierung von TollCollect erstellen ließ.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Az.: L 24 - MB 9922 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu Privatisierung von TollCollect [#34231]
Datum
29. Oktober 2018 17:21
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies ist aus Rechtsgründen weiterhin erforderlich (z. B. Fragen der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bekanntgabe, der Zustellung und etwaiger Gebühren und Auslagen bei einem Verwaltungsakt). Die Anschrift ist ausdrücklich unabhängig davon notwendig, ob eine Antwort (auch oder nur) elektronisch erfolgt. Auch das E-Government-Gesetz hat dieses Erfordernis nicht abgeschafft. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 34231 Antwort an: <…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Az.: L 24 - MB 9922 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu Privatisierung von TollCollect [#34231]
Datum
29. Oktober 2018 17:30
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 34231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Z 13/2618.6/2-402 IFG (Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Privatisierung Toll Collect Sehr geehrter Herr Semsrott, m…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Z 13/2618.6/2-402 IFG (Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Privatisierung Toll Collect
Datum
22. November 2018
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Bezugs-E-Mail beantragen Sie Zugang zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zum Vergabeverfahren zur Veräußerung der Geschäftsanteile an der Toll Collect GmbH und zum Abschluss eines neuen Setreibervertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Toll Collect GmbH. Ich lehne Ihren Antrag vollständig ab, da ein Anspruch nicht besteht. Gebühren und Auslagen entstehen nicht. Im Einzelnen: 1. Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Einer Zugänglichmachung der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zum Vergabeverfahren Lkw-Maut steht der Versagungsgrund nach§ 3 Nummer 6 IFG entgegen. Nach§ 3 Nummer 6 IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Diese fiskalischen Interessen umfassen auch die wirtschaftlichen Interessen im Rahmen der Bedarfsdeckung des Bundes über Vergabeverfahren, insbesondere das Interesse an einem fairen und unbeeinflussten Wettbewerb. Die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wurde als vorbereitende Untersuchung durchgeführt, um als Grundlage für die Entscheidung über die Einleitung eines Vergabeverfahrens zur Veräußerung der Geschäftsanteile an der Betreibergesellschaft des LkwMautsystems, der Toll Collect GmbH, zu dienen. Hierfür wurde eine Gegenüberstellung der Eigenrealisierung, d. h. die Durchführung der Lkw-Mauterhebung durch die Toll Collect GmbH als Gesellschaft des Bundes, und einer Fremdrealisierung nach Veräußerung der Gesellschaft an ein oder mehrere Unternehmen vorgenommen. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung enthält bei der Darstellung der Fremdrealisierung Informationen über die Erwartungen und Annahmen des Bundes zu rechtlichen und wirtschaftlichen Faktoren sowie zur Entwicklung des Marktes für Mautdienste. Insbesondere werden in der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Annahmen zur künftigen Vergütung der Toll Collect GmbH getroffen, deren tatsächliche Höhe als Ergebnis des laufenden Vergabeverfahrens bestimmt wird. Es handelt sich insofern um schützenswerte Überlegungen, die bei Bekanntwerden geeignet sind, den vergaberechtlichen Wettbewerbund die von den Bietern gebotenen Preise zum Nachteil des Bundes zu beeinflussen. Sollten die Annahmen des Bundes bekannt werden, könnten die Bieter durch die Annahmen des Bundes beeinflusst werden und andere Preise anbieten, als sie es ohne Kenntnis der Annahmen in einem reinen Wettbewerbsumfeld getan hätten. Die Ermittlung eines Marktpreises auf Basis eines fairen, unbeeinflussten Wettbewerbs bietet die Gewähr für die Durchführung der Mauterhebung und Kontrolle auf Basis der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Auch ein teilweiser Zugang kommt mangels Teilbarkeit nicht in Betracht. Die Untersuchung enthält keine trennbaren Bestandteile, welche nicht entsprechend geschützte Darstellungen enthalten oder zumindest Rückschlüsse hierauf erlauben würde. 2. Umweltinformationsgesetz (UIG), Verbraucherinformationsgesetz (VIG) Ein Auskunftsanspruch nach§ 3 Absatz 1 UIG ist ebenso nicht gegeben, weil es sich bei der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht um Umweltinformationen im Sinne von§ 2 Absatz 3 UIG handelt. Auch das Verbraucherinformationsgesetz ist schließlich nicht einschlägig, weil die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung keine Verbraucherinformationen im Sinne der·§§ 1 und 2 Absatz 1 VIG enthält. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch: Z 13/2618.6/2-402 IFG (Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Privatisierung Toll Collect [#34231] -- vorab …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch: Z 13/2618.6/2-402 IFG (Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Privatisierung Toll Collect [#34231]
Datum
27. November 2018 19:16
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- vorab per E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid vom 22. November 2018 mit dem Zeichen Z 13/2618.6/2-402 IFG lege ich Widerspruch ein. Es ist nicht dargelegt worden, dass bei einer Offenlegung tatsächlich das fiskalische Interesse des Bundes im Wirtschaftsverkehr beeinträchtigt würde. Zum einen wurden die endgültigen Angebote im Bieterverfahren bereits zum 27.9.2018 abgegeben. Diese können also nicht mehr beeinflusst werden. Zum anderen könnte gerade fehlende Transparenz des BMVI dazu führen, dass fiskalische Interessen des Bundes beeinträchtigt werden. Nach einem Gutachten der Grünen Fraktion im Bundestag würde eine Privatisierung dazu führen, dass dem deutschen Staat Steuergelder entgehen (vgl. https://www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/verkehr/PDF/2018-kurzgutachten_toll-collect_privatisierung_oepp-v500.pdf). Sollte das BMVI in seiner Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu einem anderen Schluss kommen, muss dies im Interesse der Staatskasse offengelegt werden. Davon unbeachtet hätte geprüft werden müssen, Teile der Untersuchung offenzulegen. Es ist nicht vorstellbar, dass die Offenlegung jedes Satzes in der Untersuchung zu einem fiskalischen Nachteil des Bundes geraten würde. Angesichts des laufenden Verfahrens bitte ich um zügige Bearbeitung des Widerspruchs. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 34231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Widerspruchsbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, aufihren Widerspruch vom 27.11.2018 gegen den Bescheid des Bunde…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruchsbescheid
Datum
3. Januar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrter Herr Semsrott, aufihren Widerspruch vom 27.11.2018 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 22.11.2018 (Z 13/2618.6/2-402 IFG) ergeht folgender Widerspruchsbescheid: 1. Der Widerspruch vom 27.11.2018 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für V er kehr und digitale Infrastruktur vom 22.11.2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind vom Widerspruchsführer zu tragen. Begründung: I. Sachverhalt Mit E-Mail vom 26.10.2018 haben Sie sich unter 􀀁ezug􀂴ahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) an das Hundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gewandt und Zugang zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zum Vergabeverfahren zur Veräußerung der Geschäftsanteile an der Toll Collect GmbH und zum Abschluss eines neuen Betreibervertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Toll Collect GmbH (Vergabeverfahren Lkw-Maut) beantragt. Ihren Antrag habe ich mit Bescheid vom 22.11.2018 unter Verweis auf § 3 Nummer 6 Alternative 1 IFG abgelehnt. Zugleich habe ich Ihnen mitgeteilt, dass auch ein Informationsanspruch nach UIG und VIG nicht in Betracht kommt. Gegen diesen Bescheid haben Sie mit Schreiben vom 27.11.2018 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung führen Sie im Wesentlichen aus, dass das Bekanntwerden der vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen, und nach Abgabe der finalen Angebote der Wettbewerb durch die Annahmen des Bundes nicht beeinflusst werden würde. II. Rechtliche Würdigung 1. Sachentscheidung Ihr zulässiger, insbesondere form- und fristgerecht erhobener Widerspruch ist unbegründet. Der Zugang zur vorläufigen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zum Vergabeverfahren Lkw-Maut kann aufgrund der Regelung in§ 3 Nummer 6 Alternative 1 IFG nicht gewährt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu§ 3 Nummer 6 IFG (BT- Drs. 15/4493) schützt diese Regelung insbesondere bei der Veräußerung von Vermögenswerten die fiskalischen Interessen des Bundes und trägt insoweit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen (vgl. §§ 63 Absatz 3 , 3 4 Absatz 1 BHO) Rechnung. Die fiskalischen Interessen des Bundes können durch eine Offenlegung von Information beeinträchtigt werden. Das fiskalische Interesse ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind. Da sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstehen, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Information nicht gerechtfertigt. Der Bund liefe sonst Gefahr, einerseits durch Informationsherausgabe in den Wettbewerb einzugreifen, andererseits eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen. Das Vergabeverfahren Lkw-Maut zeichnet sich dadurch aus, dass der Staat und die Bieter in einem Gleichordnungsverhältnis stehen, deren wirtschaftliche Informationen und somit insbesondere die fiskalischen Interessen des Staates gleichermaßen schutzwürdig sind. Denn die in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung enthaltenen Erwartungen und Annahmen des Bundes, insbesondere zur möglichen Höhe der künftigen Vergütung der Toll Collect GmbH, sind geeignet, die Bieter zu beeinflussen. Es besteht die Gefahr, dass die Bieter keine niedrigeren Preise bieten werden, als in den Annahmen des Bundes zugrunde gelegt, da sie die Annahmen als Richtwerte oder Mindestpreise wahrnehmen. Die Ermittlung eines Marktpreises auf Basis eines fairen, unbeeinflussten Wettbewerbs ohne Kenntnis der Annahmen stellt im Rahmen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ein bedeutendes fiskalisches Interesse des Bundes im Wirtschaftsverkehr dar, das von § 3 Nummer 6 Alternative 1 IFG geschützt wird. Entgegen der Aussage in Ihrem Widerspruch vom 27.11.2018 haben die Bieter im Vergabeverfahren Lkw-Maut noch keine endgültigen Angebote abgegeben. Die finale Aufforderung zur Abgabe endgültiger Angebote steht noch aus. Selbst nach Ablauf einer Frist zur Abgabe der endgültigen Angebote im Vergabeverfahren, bestehen die zuvor und in meinem Bescheid vom 22.11.2018 dargelegten Gründe fiir die Verweigerung des Zugangs fort, da bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zum Beispiel aus vergaberechtlichen Gründen notwendig wird, das Verfahren in einen Stand zurückzuversetzen, in dem die endgültigen Angebote noch nicht abgegeben wurden. In diesem Fall könnten die Bieter bei der erneuten Erstellung der Angebote durch die Annahmen beeinflusst werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich ergänzend auf meine dortigen Ausfiihrungen. Ergänzend weise ich darauf hin, dass der Bundesrechnungshof derzeit eine Prüfung des Vergabeverfahrens zur Veräußerung der Geschäftsanteile an der Toll Collect GmbH und zum Abschluss eines neuen Setreibervertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Toll Collect GmbH durchführt, in dessen Rahmen auch die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung einer Prüfung unterzogen wird. Die externe Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof unterliegt, insbesondere während der Durchfiihrung einer Prüfung, sowohl nach dem IFG als auch nach der Bundeshaushaltsordnung (BHO) einem besonderen gesetzlichen Schutz. § 3 Nummer 1 Buchstabe e) IFG sowie § 96 Absatz 4 BHO sehen spezielle Ausnahmeregelungen vor, die zur Verweigerung des Zugangs zu Informationen berechtigen. Den Ergebnissen der externen Finanzkontrolle soll nicht vorgegriffen werden. Das BMVI hat bereits öffentlich mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach Abschluss des Vergabeverfahrens Lkw-Maut und des Prüfungsverfahrens des Bundesrechnungshofes dem Deutschen Bundestag in geeigneter Form zugänglich zu machen. Ein teilweiser Zugang kommt mangels Teilbarkeit der angeforderten Information nicht in Betracht. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung enthält keine trennbaren Bestandteile, welche nicht entsprechend geschützte Darstellungen enthalten oder zumindest Rückschlüsse hierauf erlauben würden. Angesichts dieser Sachlage kann dem von Ihnen erhobenen Widerspruch nicht abgeholfen werden. 2. Kostenentscheidung nach § 80 VwVfG Die Kosten des Verfahrens sind Ihnen als Widerspruchsführer aufzuerlegen (§ 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit§ 80 Absatz 1 Satz 3 VwVfG). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Bescheid des Bundesministeriums ftir Verkehr und digitale Infrastruktur vom 24.07.2018 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden. Kostenfestsetzung: Die von Ihnen zu tragenden Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 Euro festgesetzt. Begründung: Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind kostenpflichtig (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 IFG). Grund und Höhe der Kosten bestimmen sich nach der Informationsgebührenverordnung des Bundesministeriums des Innem (IFGGebV vom 02.01.2006, BGBl I Nummer 1) und dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu § 1 der Informationsgebührenverordnung in Verbindung mit § 10 IFG und dem Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz) vom 07.08.2013. Bei der festgesetzten Gebühr handelt es sich um die Mindestgebühr für einen Widerspruchsbescheid gemäß Teil A Nummer 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zur Informationsgebührenverordnung. Danach wird für die vollständige oder weil weise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben, mindestens jedoch 30,00 Euro. Tatbestände, die eine Gebührenermäßigung oder eine Befreiung von einer Gebührenerhebung im Sinne des § 2 IFGGeb V begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bitte überweisen Sie den Betrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides wie folgt: Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid (Kostenfestsetzung) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium ftir Verkehr und digitale Infrastruktur, Invalidenstraße 44, 10115 Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Das BMVI hat das Dokument nunmehr bei sich veröffentlicht unter https://www.bmvi.d…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
Datum
15. Januar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Das BMVI hat das Dokument nunmehr bei sich veröffentlicht unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/SocialMedia/Youtube/public/2019/01/BM-Scheuer-zur-LKW-Maut_juF0dyIBpuM.html Anbei das Dokument als durchsuchbare Version.
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Z 13/2618.6/2-402 IFG (Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Privatisierung Toll Collect) [#34231] Sehr geehrte Damen un…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Z 13/2618.6/2-402 IFG (Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Privatisierung Toll Collect) [#34231]
Datum
15. Januar 2019 12:37
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da das BMVI die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nunmehr veröffentlicht hat, möchte ich Sie bitten, mir auf Basis des IFG die Anmerkungen des BMVI zum ersten Entwurf des Dokuments von KPMG zuzusenden. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 34231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
AW: Z 13/2618.6/2-402 IFG (Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Privatisierung Toll Collect) [#34231] Sehr geehrte Dame…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
AW: Z 13/2618.6/2-402 IFG (Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Privatisierung Toll Collect) [#34231]
Datum
20. Januar 2019 12:44
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, da das BMVI das Dokument veröffentlicht hat, gehe ich davon aus, dass die Gebührenforderung in Ihrem Widerspruchsbescheid gegestandslos ist. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 34231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Rücknahme Gebührenbescheid Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Betreffs-E-Mail teilen Sie mit, dass Sie davon ausgeh…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Via
Briefpost
Betreff
Rücknahme Gebührenbescheid
Datum
5. Februar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Betreffs-E-Mail teilen Sie mit, dass Sie davon ausgehen, dass der Gebührenbescheid vom 03.01.2019 gegenstandslos sei. Dabei berufen Sie sich auf die spätere Veröffentlichung von Dokumenten. Ohne Präjudiz hebe ich den Gebührenbescheid vom 03.01.2019 aus Billigkeitsgründen auf. Mit freundlichen Grüßen