Wissenschaftliche Begründung der STIKO für die Empfehlung zur Verkürzung des Impfabstands

Anfrage an: Robert Koch-Institut

In den Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise (a) wird auf die "Wissenschaftliche Begründung" der STIKO für die Empfehlung zur Verkürzung des Impfabstands (b) verwiesen. In einer "Wissenschaftliche Begründung" (c) "müssen Ergebnisse, Urteile und Hypothesen grundsätzlich objektiv begründet sein. Das bedeutet, dass diese grundsätzlich für Dritte nachvollziehbar und überprüfbar sind." und "Herkunft und Quelle aller wesentlichen Gedanken ... stets angegeben sind". Das ist in der "Wissenschaftliche Begründung" der STIKO nicht der Fall.

Als "Wissenschaftliche Begründung" sind dort (b) auf Seite 2 jedoch nur 3 Sätze zu finden:
"Angesichts des aktuellen Nachweises von Infektionen durch die Omikron-Variante von SARS-CoV-2 in Deutschland und der in naher Zukunft anzunehmenden weiteren exponentiellen Zunahme sowie neuester Daten zur Virus-Neutralisation und Schutzdauer gegenüber der Omikron-Variante nach Grundimmunisierung aktualisiert die STIKO ihre COVID-19-Impfempfehlung. Die Auffrischimpfung soll frühestens in einem Abstand von 3 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung verabreicht werden sowie nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion eine einmalige Impfstoffdosis mit einem Abstand von mindestens 3 Monaten zur Infektion. Ziel ist es, die Auffrischimpfkampagne zu intensivieren, um letztlich schwere Verläufe von COVID-19 zu verhindern und die Transmission der sich ausbreitenden Omikron-Variante zu vermindern."

Daher die Fragen:
1) Wie viele Genesene befinden sich in den statistischen Zahlen vom RKI (STIKO) unter den symptomatischen, hospitalisierten, auf Intensivstation behandelten und verstorbene COVID-19-Fällen?
2) Wie viele Genesene befinden sich in den statistischen Zahlen vom RKI (STIKO) unter den symptomatischen, hospitalisierten, auf Intensivstation behandelten und verstorbene COVID-19-Fällen mit Omikron?
3) Welche in der "Wissenschaftlichen Begründung" der STIKO genannten "neuesten Daten zur Virus-Neutralisation und Schutzdauer gegenüber der Omikron-Variante" liegen der STIKO mit Quellenangaben vor?

(a) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html
(b) https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/02_22.pdf?__blob=publicationFile
(c) https://wissenschaftliches-arbeiten.de/kriterien-wissenschaftlichen-arbeitens/wissenschaftlich-begruenden-argumentieren

Ergebnis der Anfrage

Wie befürchtet, hat das RKI KEINERLEI statistische Daten zu den ca. 8 Millionen Genesenen in Deutschland!
Das Wort katastrophal beschreibt nicht annähernd das Wissensvakuum des RKI!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    18. Januar 2022
  • Frist
    22. Februar 2022
  • 5 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In den Fachliche …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wissenschaftliche Begründung der STIKO für die Empfehlung zur Verkürzung des Impfabstands [#237903]
Datum
18. Januar 2022 10:26
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In den Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise (a) wird auf die "Wissenschaftliche Begründung" der STIKO für die Empfehlung zur Verkürzung des Impfabstands (b) verwiesen. In einer "Wissenschaftliche Begründung" (c) "müssen Ergebnisse, Urteile und Hypothesen grundsätzlich objektiv begründet sein. Das bedeutet, dass diese grundsätzlich für Dritte nachvollziehbar und überprüfbar sind." und "Herkunft und Quelle aller wesentlichen Gedanken ... stets angegeben sind". Das ist in der "Wissenschaftliche Begründung" der STIKO nicht der Fall. Als "Wissenschaftliche Begründung" sind dort (b) auf Seite 2 jedoch nur 3 Sätze zu finden: "Angesichts des aktuellen Nachweises von Infektionen durch die Omikron-Variante von SARS-CoV-2 in Deutschland und der in naher Zukunft anzunehmenden weiteren exponentiellen Zunahme sowie neuester Daten zur Virus-Neutralisation und Schutzdauer gegenüber der Omikron-Variante nach Grundimmunisierung aktualisiert die STIKO ihre COVID-19-Impfempfehlung. Die Auffrischimpfung soll frühestens in einem Abstand von 3 Monaten nach Abschluss der Grundimmunisierung verabreicht werden sowie nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion eine einmalige Impfstoffdosis mit einem Abstand von mindestens 3 Monaten zur Infektion. Ziel ist es, die Auffrischimpfkampagne zu intensivieren, um letztlich schwere Verläufe von COVID-19 zu verhindern und die Transmission der sich ausbreitenden Omikron-Variante zu vermindern." Daher die Fragen: 1) Wie viele Genesene befinden sich in den statistischen Zahlen vom RKI (STIKO) unter den symptomatischen, hospitalisierten, auf Intensivstation behandelten und verstorbene COVID-19-Fällen? 2) Wie viele Genesene befinden sich in den statistischen Zahlen vom RKI (STIKO) unter den symptomatischen, hospitalisierten, auf Intensivstation behandelten und verstorbene COVID-19-Fällen mit Omikron? 3) Welche in der "Wissenschaftlichen Begründung" der STIKO genannten "neuesten Daten zur Virus-Neutralisation und Schutzdauer gegenüber der Omikron-Variante" liegen der STIKO mit Quellenangaben vor? (a) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Genesenennachweis.html (b) https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2022/Ausgaben/02_22.pdf?__blob=publicationFile (c) https://wissenschaftliches-arbeiten.de/kriterien-wissenschaftlichen-arbeitens/wissenschaftlich-begruenden-argumentieren
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237903/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.01.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.01.2022
Datum
18. Januar 2022 15:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0056. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 18.01.2022 [#237903] Sehr geehrte Damen und Herren, Der Antrag auf Informationszugang erfolg…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 18.01.2022 [#237903]
Datum
19. Januar 2022 10:30
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Der Antrag auf Informationszugang erfolgte ausschließlich, weil das RKI seine fachlichen Vorgaben für Genesenennachweise vom 15.01.2022, welche sich nach Angaben des RKi nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft begründen, nicht mit statistischen Daten oder wissenschaftliche Begründungen belegt hat. Dadurch haben 613.742 Menschen ihren Status als Genesene verloren (zwischen dem 15.7.2021 und dem 15.10.2021 infiziert). (Quelle: RKI Situationsberichte(a)) Für 3.645.964 Menschen verkürzt sich der Genesenstatus signifikant (zwischen dem 15.10.2021 und dem 31.12.2021 infiziert). (Quelle: RKI Situationsberichte(a)) Die fachlichen Vorgaben des RKI betreffen somit fast 5 Prozent der Bevölkerung! Es besteht daher ein großes öffentliches Interesse, da die fehlenden statistischen Daten oder wissenschaftliche Begründungen für die fachlichen Vorgaben des RKI offen zu legen. Daher sollte nach § 7 IFG der Informationszugang unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats erfolgen. (a) https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237903 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237903/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0056 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0056
Datum
9. Februar 2022 10:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 18.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0056), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen gewünschten amtlichen Informationen liegen dem RKI derzeit nicht vor. Das RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen auf seiner Internetseite. Eine tabellarische Auswertung der Impfdurchbrüche in den letzten vier Meldewochen sowie der Gesamtzahlen finden Sie jeweils im Wochenbericht auf der Homepage des RKI, aufgeschlüsselt nach Altersgruppen, Grundimmunisierung/Auffrischungsimpfung (in den aktuelleren Wochenberichten), symptomatischen COVID-19-Fällen, Hospitalisierung, Betreuung auf der Intensivstation und Todesfällen. Die Wochenberichte können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Eine ausführliche Beschreibung und Interpretation der Daten sowie deren Limitationen wird ebenfalls im o.g. Wochenbericht des RKI veröffentlicht. Dort finden Sie im aktuellen Wochenbericht auf Seite 18 die folgende Passage in Bezug auf Intensivbehandlungen: "Für den Zeitraum vom 03.01.2022 bis 30.01.2022 (KW 1/2022 bis KW 4/2022) wurde der Impfstatus von 4.150 COVID-19-Aufnahmen gemeldet, das entspricht etwa 86,6 % der für diesen Zeitraum übermittelten Fälle (4.794) (Datenstand 01.02.2022). 49 % (2.033 Fälle) aller COVID-19-Neuaufnahmen mit bekanntem Impfstatus waren ungeimpft. Rund 12,8 % (531 Fälle) wiesen einen unvollständigen Immunschutz auf (Genesen ohne Impfung oder Teil-Immunisierung). 38,2 % (1.586 Fälle) hatten einen vollständigen Impfschutz (Grundimmunisierung oder Booster), der Anteil mit Boosterimpfung lag dabei bei ca. 15,9 % (659 Fälle)." Eine tabellarische Übersicht der dem RKI übermittelten COVID-19-Fälle aufgeschlüsselt nach Meldewoche und nach Geschlecht sowie nach Anteilen mit für COVID-19 relevanten Symptomen, Anteilen Hospitalisierter und Verstorbener für die Meldewochen und Mittelwert/Median des Alters der Fälle auf Intensivstation (je Kalenderwoche) finden Sie auf der RKI-Homepage wöchentlich aktualisiert unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Zur Frage, welche Daten und Quellen der STIKO vorlagen und vorliegen, können wir keine Auskunft geben. Die STIKO ist ein unabhängiges Expertengremium. Eine Übersicht der Empfehlungen mitsamt wissenschaftlicher Begründung finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Eine darüberhinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen