Wissenschaftliche Grundlage für die G-Regelungen

Auch in der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" vom 08. Februar werden die G-Regelungen in Bremen in vielen Bereichen beibehalten, obwohl hinlänglich bekannt ist, dass zwischen Geimpften und Ungeimpften in Bezug auf die Virus-Transmission kein signifikanter Unterschied besteht. Dies ging aus mehreren Studien, die bereits ab September 2021, also sogar noch während der Delta-Variante, publiziert wurden, hervor. In Bezug auf die Omikron-Variante gibt es sogar Studien, die darauf hinweisen, dass doppelt Geimpfte sich leichter mit Omikron infizieren, als Ungeimpfte, was auch die explodierenden Inzidenzen in stark durchgeimpften Bundesländern wie Bremen - im Gegensatz zu Bundesländern wie Sachsen und Thüringen erklären würde.

Nun meine Frage:

1. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage und mit welcher wissenschaftlichen Begründnung werden die G-Regelungen in Bremen, die Ungeimpfte gegenüber Geimpften weiterhin benachteiligen beibehalten?

2. Inwiefern sind die Verordnungen in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz Artikel 3 verfassungskonform?

3. Wie ist die Impfpflicht für Angestellte in Gesundheitsberufen verfassungskonform begründet, wenn die Virusübertragung von Geimpften und Ungeimpften sich nicht signifikant voneinander unterscheidet?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Februar 2022
  • Frist
    18. März 2022
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Frauke Mattfeldt
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Auch …
An Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Details
Von
Frauke Mattfeldt
Betreff
Wissenschaftliche Grundlage für die G-Regelungen [#241044]
Datum
16. Februar 2022 00:13
An
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Status
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Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auch in der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Dreißigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" vom 08. Februar werden die G-Regelungen in Bremen in vielen Bereichen beibehalten, obwohl hinlänglich bekannt ist, dass zwischen Geimpften und Ungeimpften in Bezug auf die Virus-Transmission kein signifikanter Unterschied besteht. Dies ging aus mehreren Studien, die bereits ab September 2021, also sogar noch während der Delta-Variante, publiziert wurden, hervor. In Bezug auf die Omikron-Variante gibt es sogar Studien, die darauf hinweisen, dass doppelt Geimpfte sich leichter mit Omikron infizieren, als Ungeimpfte, was auch die explodierenden Inzidenzen in stark durchgeimpften Bundesländern wie Bremen - im Gegensatz zu Bundesländern wie Sachsen und Thüringen erklären würde. Nun meine Frage: 1. Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage und mit welcher wissenschaftlichen Begründnung werden die G-Regelungen in Bremen, die Ungeimpfte gegenüber Geimpften weiterhin benachteiligen beibehalten? 2. Inwiefern sind die Verordnungen in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz Artikel 3 verfassungskonform? 3. Wie ist die Impfpflicht für Angestellte in Gesundheitsberufen verfassungskonform begründet, wenn die Virusübertragung von Geimpften und Ungeimpften sich nicht signifikant voneinander unterscheidet?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frauke Mattfeldt Anfragenr: 241044 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241044/ Postanschrift Frauke Mattfeldt << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Frauke Mattfeldt

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