Wissenschaftlicher Dienst: Ausarbeitungen zur Mongolei

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Ich bitte um Zusendung einer Übersicht aller Ausarbeitungen (Literaturüberblick, Gutachten u. ä.) zu Themen, die die Länder
Mongolei
seit 2001 betreffen.

Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wird daher nur vorsorglich mitgeteilt, da sie für den Deutschen Bundestag aus statistischen Gründen verlangt wird. Sollte von meiner Wahl abgewichen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Begründung.

Es liegen nach diesseitiger Sichtweise keine Gründe für ein Drittbeteiligungsverfahren (§ 7 Abs. 2, § 8 IFG) vor.
Hinsichtlich des Auskunftsanspruches weise ich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2015 (Az. 7 C 1.14, 7 C 2.14) hin. Ich sehe die hier angefragten Unterlagen nicht im Raum des nicht dem IFG-Bereich unterfallenden parlamentarischen Bereichs, sondern des Verwaltungsbereiches. Aus meiner Sicht werden hier keine parlamentseigenen Vorgänge abgefragt, die derzeit vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen werden. Es handelt sich um amtliche Aufzeichnungen i.S.d. § 2 Nr. 2 IFG der Verwaltung des Deutschen Bundestages, die diese im Rahmen ihrer eigenen Kompetenz erstellt und dokumentiert, unabhängig vom Anlass der Entstehung.
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung verweise ich ergänzend auf das Urteil des Verwaltungsgericht Minden vom 05.08.2015 (Az. 7 K 226/13) und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht vom 03.11.2011 (Az. 7 C 3.11) und 27.11.2014 (Az. 7 C 20.12 und 7 C 19.12). Danach kann sich die Verwaltungsbehörde auch nicht dadurch der Auskunftspflicht entziehen, dass sie die Daten erst zusammen tragen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: „Die folglich erforderliche „nachträgliche Rekonstruktion“ der Sachinformationen ist eine reine Übertragungsleistung, die als Vorbedingung des Informationszugangs lediglich ein in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelndes Zugangshindernis beseitigt.“

Ich bitte, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Dezember 2015
  • Frist
    8. Januar 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Zus…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wissenschaftlicher Dienst: Ausarbeitungen zur Mongolei [#12141]
Datum
6. Dezember 2015 02:43
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Zusendung einer Übersicht aller Ausarbeitungen (Literaturüberblick, Gutachten u. ä.) zu Themen, die die Länder Mongolei seit 2001 betreffen. Ich bitte, die Anfrage elektronisch zu beantworten und mache hiermit von meinem Wahlrecht gem. Par. 7 Abs. 3 Satz 1 IFG i.V.m. Par. 8 EGovG gebraucht. Die Adresse wird daher nur vorsorglich mitgeteilt, da sie für den Deutschen Bundestag aus statistischen Gründen verlangt wird. Sollte von meiner Wahl abgewichen werden sollen, bedarf dies einer gesonderten Begründung. Es liegen nach diesseitiger Sichtweise keine Gründe für ein Drittbeteiligungsverfahren (§ 7 Abs. 2, § 8 IFG) vor. Hinsichtlich des Auskunftsanspruches weise ich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.06.2015 (Az. 7 C 1.14, 7 C 2.14) hin. Ich sehe die hier angefragten Unterlagen nicht im Raum des nicht dem IFG-Bereich unterfallenden parlamentarischen Bereichs, sondern des Verwaltungsbereiches. Aus meiner Sicht werden hier keine parlamentseigenen Vorgänge abgefragt, die derzeit vom Informationsfreiheitsgesetz ausgenommen werden. Es handelt sich um amtliche Aufzeichnungen i.S.d. § 2 Nr. 2 IFG der Verwaltung des Deutschen Bundestages, die diese im Rahmen ihrer eigenen Kompetenz erstellt und dokumentiert, unabhängig vom Anlass der Entstehung. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung verweise ich ergänzend auf das Urteil des Verwaltungsgericht Minden vom 05.08.2015 (Az. 7 K 226/13) und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgericht vom 03.11.2011 (Az. 7 C 3.11) und 27.11.2014 (Az. 7 C 20.12 und 7 C 19.12). Danach kann sich die Verwaltungsbehörde auch nicht dadurch der Auskunftspflicht entziehen, dass sie die Daten erst zusammen tragen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: „Die folglich erforderliche „nachträgliche Rekonstruktion“ der Sachinformationen ist eine reine Übertragungsleistung, die als Vorbedingung des Informationszugangs lediglich ein in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelndes Zugangshindernis beseitigt.“ Ich bitte, den Eingang meiner Anfrage zu bestätigen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Schreiben Sie an: <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutscher Bundestag
Antrag nach dem IFG
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem IFG
Datum
14. Dezember 2015
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
106,1 KB
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem IFG [#12141] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 09.12.201…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem IFG [#12141]
Datum
14. Dezember 2015 17:12
An
Deutscher Bundestag
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 09.12.2015, Az. ZR 4-1334-IFG-683/2015, welches heute hier eingegangen ist. Zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass eine Verknüpfung von Verfahren im Verwaltungsverfahrensrechts nicht vorgesehen ist. Ich bitte, dies zu beachten. Andererseits müsste ich die Frau Bundesdatenschutzbeauftragte einschalten, weil Sie mit Ihrer Vorgehensweise konsequent und nachhaltig den Datenschutz verletzen. Ihre Ausführung, dass es sich bei meiner Anfrage nicht mehr um eine einfache Anfrage handelt sollte, ist nicht nachvollziehbar. Sie haben in ähnlich gelagerten Fällen hierbei sehr wohl eine einfache Anfrage erkannt und die angefragten Unterlagen herausgegeben. Ich darf hierzu auf folgende Dokumente verweisen: Schr.v. 13.11.2015, Az. ZR 4-1334-IFG-291/2015 Schr.v. 12.11.2015, Az. ZR 4-1334-IFG-317/2015 Schr. V. 25.11.2015, Az. ZR 4-1334-IFG-380/2015 Schr.v. 11.11.2015, Az. ZR 4-1334-IFG-281/2015 Wie Ihnen sicher der Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung als geprüfte Rechtskandidatin geläufig ist, sind Sie entsprechend der Ermessensreduzierung auf Null und der sachlichen Gleichbehandlung an diese Vorgehensweise gebunden. Da es sich hierbei auch nicht um Einzelfälle handelt, ist von einer gefestigen behördlichen Entscheidungsrichtung auszugehen. Gründe, die vorliegend für ein Abweichen sprechen würden, sind weder erkennbar noch wurden diese von Ihnen vorgetragen. Überdies ist diese Vorgehensweise auch sachlich begründet. Der Deutsche Bundestag und insbesondere die Wissenschaftlichen Dienste pflegen eine umfangreiche, verschlagwortete Datenbank. Einem geübten Dokumentar, die zweifellos in der Bundestagsverwaltung verfügbar sind, ist die Abfrage in einem einfachen Verfahren ohne Zeitaufwand möglich und auch zumutbar. Insofern handelt sich zweifellos um eine einfache Anfrage. Im Übrigen darf ich auf die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (Beschl.v. 26.05.2014, Az. 12 B 22.12) und des VG Berlin (Urt.v. 08.11.2015, Az. 2 K 2.12) verweisen. Danach ist die Erhebung eines Vorschusses grundsätzlich nur im Ausnahmefall zulässig. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn aus der Historie die Zahlungsunwilligkeit vermutet werden kann. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Weder Ihre Behörde noch eine andere Behörde hat bislang mir gegenüber einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen, deren Verwaltungskosten nicht ausgeglichen wurden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12141 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Schreiben Sie an: <<E-Mail-Adresse>>

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Wissenschaftlicher Dienst: Ausarbeitungen zur Mongolei" [#12141]
Datum
17. Januar 2016 19:06
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/12141 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet. Der Bundestag weigert sich, die Auskunft zu erteilen. Ich darf auf die Ausführungen in meiner Email vom 14.12.2015 verweisen. Dabei ist er auch nach der Ansicht der Behördenleitung zur Auskunft verpflichtet. Ich darf auf die Ausführungen des Herrn Bundestagspräsidenten im Ältestenrat des Deutschen Bundestages (https://twitter.com/manuelbewarder/status/623442324350177281) verweisen, wonach auch themenkomplexbezogene Anfragen zu bearbeiten sind. Weiterhin darf ich auf das Verfahrensregister verweisen, wonach solche Anfragen auch bereits durch Ihre Behörde bearbeitet und als einfache Auskunft gewertet wurde (siehe https://parlamentarischesreisefieber.wordpress.com/wissenschaftliche-dienste/verfahrensregister). Ich darf um Zusendung der Kommunikation mit dem Bundestag bitte. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 12141 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>