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Wissenschaftlicher Nachweis/Grundlage und Kosten für alternative Medizin

- die wissenschaftliche Grundlage auf der Leistungen im Bereich der alternativen Medizin genehmigt werden (inkl. alternative Azneimittel etc.) (siehe z.B. https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/leistungen/alternative-medizin-2000848
- die aufgeschlüsselten Kosten (bitte nach Leitung) der letzten 5 Jahre

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  • Datum
    4. November 2019
  • Frist
    6. Dezember 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die wissenschaftl…
An Techniker Krankenkasse Details
Von
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Betreff
Wissenschaftlicher Nachweis/Grundlage und Kosten für alternative Medizin [#169807]
Datum
4. November 2019 20:55
An
Techniker Krankenkasse
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die wissenschaftliche Grundlage auf der Leistungen im Bereich der alternativen Medizin genehmigt werden (inkl. alternative Azneimittel etc.) (siehe z.B. https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/leistungen/alternative-medizin-2000848 - die aufgeschlüsselten Kosten (bitte nach Leitung) der letzten 5 Jahre
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Techniker Krankenkasse
Ihre E-Mail an die TK Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir kümmern uns so schnell wie möglich darum. Un…
Von
Techniker Krankenkasse
Betreff
Ihre E-Mail an die TK
Datum
5. November 2019 10:15
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre E-Mail. Wir kümmern uns so schnell wie möglich darum. Unser Tipp für die Zukunft: Registrieren Sie sich bei "Meine TK" unter www.tk.de/techniker/2011312 (http://www.tk.de/techniker/2011312) und aktivieren Sie das TK-Postfach. Dann können Sie jederzeit sicher Briefe empfangen. Noch einfacher geht es übrigens mit unserer TK-App. Infos dazu finden Sie unter www.tk.de/techniker/2023650 (http://www.tk.de/techniker/2023650). Und unter www.tk.de/techniker/2000108 (http://www.tk.de/techniker/2000108) finden Sie die häufigsten Fragen und Antworten zu vielen Themen. Vielleicht ist auch eine Antwort auf Ihre Frage dabei. Da E-Mails mitgelesen werden können, schicken wir Ihnen zum Schutz Ihrer Daten Bescheinigungen, Unterlagen oder Anträge mit der Post. Freundliche Grüße
Techniker Krankenkasse
Ihre E-Mail vom 4. November 2019 - [15796384] Guten Tag Frau Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Di…
Von
Techniker Krankenkasse
Betreff
Ihre E-Mail vom 4. November 2019 - [15796384]
Datum
6. November 2019 12:10
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag Frau Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese habe ich an die fachlich verantwortlichen Kollegen weitergeleitet. Freundliche Grüße

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Techniker Krankenkasse
Ihr Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes vom 04.12.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag vom…
Von
Techniker Krankenkasse
Betreff
Ihr Antrag im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes vom 04.12.2019
Datum
2. Dezember 2019 09:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag vom 04. November 2019 auf Zugang zu der Information über die Höhe der aufgewendeten Mittel durch die Techniker Krankenkasse (TK) für die Erstattung im Rahmen des § 27a TK-Satzung für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Anthroposophie, Homöopathie und Phytotherapie) für die letzten fünf Jahre sowie die wissenschaftliche Grundlage auf der Leistungen im Bereich der alternativen Medizin genehmigt werden. Die Regelung, dass Krankenkassen ihren Versicherten nach § 11 Absatz 6 SGB V zusätzliche Satzungsleistungen anbieten können, wurde durch den Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) vom 11. Dezember 2011eingeführt. Krankenkassen können auf dieser gesetzlichen Grundlage ihren Versicherten zusätzliche Satzungsleistungen anbieten, die auch den Bereich der nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimittel und insoweit auch Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Anthroposophie, Phytotherapie und Homöopathie) umfassen. Aufgeschlüsselte Kosten für die letzten fünf Jahre liegen uns nicht vor. Für die wissenschaftliche Bewertung von Arzneimitteln sind in Deutschland nicht die Krankenkassen sondern andere Institutionen zuständig. Hierbei handelt es sich um das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG), den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Freundliche Grüße
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