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Sehr geehrter Herr Langner,
die MSH Medical School Hamburg GmbH hat uns mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich
versichert.
Unsere Mandantin hat uns gebeten, Ihre Anfrage vom 25. September 2021 zu
beantworten.
1.
Wir teilen Ihnen mit, dass unsere Mandantin als Beliehene im Sinne des § 1
Abs. 2 HmbVwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 VwVfG unter dem Hamburger
Transparenzgesetz (HmbTG) nur im Rahmen ihrer Beleihung als
informationspflichtige Stelle anzusehen ist. Denn die Beleihung eines
Privatrechtssubjekts reicht nur soweit, wie die Übertragung von Rechten
durch die Behörde reicht (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. September 2014,
Az. 7 K 2160/11 Rn. 28 ? juris). Der Private bleibt im Übrigen
Privatrechtssubjekt (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl.
2018, § 1 Rn. 246).
Gegenstand der staatlichen Anerkennung als private Hochschule ist die
Durchführung von Hochschulstudiengängen, die Abnahme von
Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden, vgl. § 115 Abs.
1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in in der Fassung vom 18. Juli 2001
(HmbGVBl. S. 171).
Die Beleihung des Unternehmens unserer Mandantin konzentriert sich mithin
auf das Bildungswesen und die Anerkennung der Abschlüsse der MSH Medical
School Hamburg.
Die Nutzung von IT-Leistungen Dritter, die Gegenstand Ihres
Informationsantrags ist, steht nicht im Zusammenhang mit den übertragenen
hoheitlichen Aufgaben. Die Reichweite der Beleihung erstreckt sich nicht
auf die IT-Infrastruktur, deren Bereitstellung allein privatrechtlich
organisiert ist und nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient.
Mithin ist unsere Mandantin im Hinblick auf Ihre Anfrage zu dem
WLAN-System nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs.
3 HmbTG anzusehen.
2.
Unsere Mandantin ist auch nicht nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Hamburgischen
Umweltinformationsgesetzes (HmbUIG) i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 3 UIG zur
Erteilung der Information verpflichtet. Gegenstand Ihrer Anfrage sind
nicht Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG und unsere Mandantin
ist auch nicht informationspflichtige Stelle im Sinne der genannten
Normen.
3.
Ebenso ist unsere Mandantin nicht nach § 2 Abs. 1 des
Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zur Auskunftserteilung verpflichtet,
da bereits der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Denn
Gegenstand Ihrer Anfrage sind nicht Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte
im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 VIG.
Mit freundlichen Grüßen