WLAN der MSH Medical School Hamburg

Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören?
Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor?
Wenn nein warum?

Ergebnis der Anfrage

"Mithin ist unsere Mandantin im Hinblick auf Ihre Anfrage zu dem WLAN-System nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 HmbTG anzusehen."
Eine fehlende rechtliche Grundlage muss kein abschließender Grund für eine Auskunftsverweigerung sein. Die Hochschule hätte hier durchaus auch anders antworten können. Wenn es bereits bei so einer einfachen Frage an Transparenz fehlt, stellt sich die Frage, wie es wohl während des Studiums oder bei Mitarbeitern aussieht.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. September 2021
  • Frist
    29. Oktober 2021
  • Ein:e Follower:in
Marcel Langner
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An MSH Medical School Hamburg Details
Von
Marcel Langner
Betreff
WLAN der MSH Medical School Hamburg [#229614]
Datum
25. September 2021 13:25
An
MSH Medical School Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören? Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor? Wenn nein warum?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 229614 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/229614/ Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
MSH Medical School Hamburg
E-Mail-Eingangsbestätigung der MSH Medical School Hamburg Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird der Eingang…
Von
MSH Medical School Hamburg
Betreff
E-Mail-Eingangsbestätigung der MSH Medical School Hamburg
Datum
25. September 2021 13:25
Status
Warte auf Antwort
image001.png
12,5 KB
signature.asc
207 Bytes


Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit wird der Eingang Ihrer E-Mail an <<E-Mail-Adresse>> bestätigt. Die Kolleginnen und Kollegen aus dem Hochschulmanagement werden Ihr Anliegen schnellstmöglich prüfen und bearbeiten. Mit freundlichen Grüßen

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BSP Business School Berlin
Marcel Langner [#229614] Sehr geehrter Herr Langner, die MSH Medical School Hamburg GmbH hat uns mit der Wahrnehm…
Von
BSP Business School Berlin
Betreff
Marcel Langner [#229614]
Datum
6. Oktober 2021 20:12
Status
Anfrage abgeschlossen
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9,5 KB


Sehr geehrter Herr Langner, die MSH Medical School Hamburg GmbH hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Unsere Mandantin hat uns gebeten, Ihre Anfrage vom 25. September 2021 zu beantworten. 1. Wir teilen Ihnen mit, dass unsere Mandantin als Beliehene im Sinne des § 1 Abs. 2 HmbVwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 4 VwVfG unter dem Hamburger Transparenzgesetz (HmbTG) nur im Rahmen ihrer Beleihung als informationspflichtige Stelle anzusehen ist. Denn die Beleihung eines Privatrechtssubjekts reicht nur soweit, wie die Übertragung von Rechten durch die Behörde reicht (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. September 2014, Az. 7 K 2160/11 Rn. 28 ? juris). Der Private bleibt im Übrigen Privatrechtssubjekt (Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 1 Rn. 246). Gegenstand der staatlichen Anerkennung als private Hochschule ist die Durchführung von Hochschulstudiengängen, die Abnahme von Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden, vgl. § 115 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes in in der Fassung vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171). Die Beleihung des Unternehmens unserer Mandantin konzentriert sich mithin auf das Bildungswesen und die Anerkennung der Abschlüsse der MSH Medical School Hamburg. Die Nutzung von IT-Leistungen Dritter, die Gegenstand Ihres Informationsantrags ist, steht nicht im Zusammenhang mit den übertragenen hoheitlichen Aufgaben. Die Reichweite der Beleihung erstreckt sich nicht auf die IT-Infrastruktur, deren Bereitstellung allein privatrechtlich organisiert ist und nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Mithin ist unsere Mandantin im Hinblick auf Ihre Anfrage zu dem WLAN-System nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 HmbTG anzusehen. 2. Unsere Mandantin ist auch nicht nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Hamburgischen Umweltinformationsgesetzes (HmbUIG) i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 3 UIG zur Erteilung der Information verpflichtet. Gegenstand Ihrer Anfrage sind nicht Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG und unsere Mandantin ist auch nicht informationspflichtige Stelle im Sinne der genannten Normen. 3. Ebenso ist unsere Mandantin nicht nach § 2 Abs. 1 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) zur Auskunftserteilung verpflichtet, da bereits der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet ist. Denn Gegenstand Ihrer Anfrage sind nicht Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 VIG. Mit freundlichen Grüßen