WLAN der Technischen Universität Dortmund

Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören?
Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor?
Wenn nein warum?

Ergebnis der Anfrage

Die Antwort auf die noch im Raum stehende Frage lautet Nein.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. September 2019
  • Frist
    12. März 2020
  • 2 Follower:innen
Marcel Langner
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Technische Universität Dortmund Details
Von
Marcel Langner
Betreff
WLAN der Technischen Universität Dortmund [#167220]
Datum
24. September 2019 17:19
An
Technische Universität Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sind die WLAN Systeme (z.B. die Eduroam zur Verfügung stellen) der Hochschule so eingestellt, dass diese z.B. durch eine Rogue Accesspoint Containment Funktion andere WLAN Signale mithilfe von Deauth/Deassociationspaketen stören? Wenn ja warum und welche Einstellungen liegen vor? Wenn nein warum?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner
Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „WLAN der Technischen Universität Dortmun…
An Technische Universität Dortmund Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: WLAN der Technischen Universität Dortmund [#167220]
Datum
28. Oktober 2019 13:03
An
Technische Universität Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „WLAN der Technischen Universität Dortmund“ vom 24.09.2019 (#167220) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 167220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/167220
Technische Universität Dortmund
Sehr geehrter Herr Langner, danke für Ihre Anfrage, die wir intern geprüft haben. Aus Gründen der IT-Sicherheit k…
Von
Technische Universität Dortmund
Betreff
AW: WLAN der Technischen Universität Dortmund [#167220]
Datum
29. Oktober 2019 15:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Langner, danke für Ihre Anfrage, die wir intern geprüft haben. Aus Gründen der IT-Sicherheit können wir keine Auskunft in der Sache geben. Unsere WLAN Informationen für die Öffentlichkeit sind unter https://service.tu-dortmund.de/wlan frei zugänglich. Ich hoffe auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen
Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Ich möchte dieser mit folgenden Argument…
An Technische Universität Dortmund Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: WLAN der Technischen Universität Dortmund [#167220]
Datum
29. Oktober 2019 21:34
An
Technische Universität Dortmund
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Ich möchte dieser mit folgenden Argumenten widersprechen, in der Hoffnung Sie zu einem anderen Urteil in der Sache bewegen zu können. Die Nutzung von Deauthenticationpaketen ist keine Sicherheitsfunktion. Es handelt sich um die Ausnutzung einer Schwachstelle im Design des WPA2 Protokolls. Ein Angreifer kann dieser von Ihnen beschriebenen Sicherheitsfunktion auf mehrfachen Wegen trivialst ausweichen. Weiterhin ist die Nutzung laut Bundesnetzagentur ordnungswidrig. Weiterhin führe ich vorsorglich aus: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit / Geheimnis Das Bekanntwerden, ob die Hochschule solche Pakete einsetzt oder nicht, ist keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechtes sein. Es sind keine Bürgerunruhen zu erwarten. Des weiteren ist trivialst vor Ort zu ermitteln, ob solche Pakete genutzt werden oder nicht. Es handelt sich also auch nicht um ein zu schützendes Geheimnis im Sinne GeschGehG. Kritische Infrastrukturen Die Nutzung des Frequenzbandes im Rahmen einer Allgemeinzuteilung, kann schon allein deshalb nicht als „kritisch“ eingestuft werden, da laut Allgemeinzuteilung Störungen hinzunehmen sind. Des weiteren sind Hochschulen und deren IT Infrastruktur keine kritischen Infrastrukturen im Sinne der KRITIS Einstufung. Bekanntwerden von nachteiligen Informationen für die Behörde Ich möchte ebenso auf die Handreichung des DFN verweisen, zum Umgang mit Informationsfreiheitsanfragen: „Gestritten wird darüber, ob auch solche Informationen von der Auskunftspflicht der Behörden erfasst sind, die der Behörde im Nachhinein negativ angelastet werden können. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Stimmen in der juristischen Fachliteratur sind sich allerdings dahingehend einig, dass die Behörden auch für sie möglicherweise nachteilige Informationen herausgeben müssen.“ Und letztlich Beauftragter für das Recht auf Information: Jeder hat das Recht, den Landesbeauftragten für den Datenschutz (nach § 12 LIFG ist dieser für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig) für das Recht auf Information anzurufen. Dieses Recht steht nicht nur den informationssuchenden Personen, sondern auch den um Auskunft angerufenen öffentlichen Stellen zu. Ich begehre daher erneut die angefragte Information Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 167220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/r/167220
Marcel Langner
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsges…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Marcel Langner
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „WLAN der Technischen Universität Dortmund“ [#167220] [#167220]
Datum
30. November 2019 23:32
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/167220 Die Hochschule ist nicht fristgemäß auf meine Einwände eingegangen. Technische Details warum die von mir erfragte Information keine Sicherheitsfunktion ist und auch rechtswidrig finden Sie hier: https://www.MeineHochschuleBehindertDasWLAN.de Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anhänge: - 167220.pdf Anfragenr: 167220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167220
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.11.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „WLAN der Technischen Universität Dortmund“ [#167220] [#167220]
Datum
2. Dezember 2019 10:42
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 30.11.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.11-11934/19 Technische Universität Dortmund zu Fragen WLAN Systeme #167220 209.2.3.1.11-11934/19 Infor…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.11-11934/19 Technische Universität Dortmund zu Fragen WLAN Systeme #167220
Datum
5. Dezember 2019 10:59
Status
Warte auf Antwort
209.2.3.1.11-11934/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 24.09.2019 an die Technische Universität Dortmund zu Fragen der WLAN Systeme Ihre E-Mail vom 30.11.2019 Sehr geehrter Herr Langner, ich verweise zunächst auf meine Antwort zu Ihrer Eingabe: https://fragdenstaat.de/anfrage/wlan-der-universitat-zu-koln/ Mit freundlichen Grüßen
Marcel Langner
AW: 209.2.3.1.11-11934/19 Technische Universität Dortmund zu Fragen WLAN Systeme #167220 [#167220] Sehr geehrte<…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Marcel Langner
Betreff
AW: 209.2.3.1.11-11934/19 Technische Universität Dortmund zu Fragen WLAN Systeme #167220 [#167220]
Datum
9. Februar 2020 20:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> können Sie mich bitte über den Stand Ihrer Ermittlungen informieren? Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner Anfragenr: 167220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/167220
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
209.2.3.1.11-11934/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 24.09.2019 WLAN de…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.11-11934/19 IFG NRW WLAN der Technischen Universität Dortmund
Datum
18. Februar 2020 12:25
Status
Warte auf Antwort
209.2.3.1.11-11934/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 24.09.2019 WLAN der Technischen Universität Dortmund Sehr geehrter Herr Langner, ich bitte um Nachsicht, dass Sie erst heute eine neue Rückmeldung zu Ihrer Eingabe erhalten. Ich habe endlich den Vorgang gegenüber Hochschule mit Auskunftsersuchen vom heutigen Tag aufgegriffen. Wie ich Ihnen jedoch bereits in einem anderen Vorgang mitgeteilt habe, kann ich nur die erste Frage aufgreifen. Die Beantwortung der beiden anderen Fragen können Sie nicht auf der Grundlage des IFG NRW verlangen.. Zudem ist vorliegend auch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Datenschutzgesetz NRW (DSG NRW) zu beachten. Die Regelung lautet: Behördliche Unterlagen über die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 unterliegen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Technische Universität Dortmund
Sehr geehrter Herr Langner, zu Ihrer Anfrage haben Sie bereits eine Stellungnahme vom Landesbeauftragten für Date…
Von
Technische Universität Dortmund
Betreff
AW: WLAN der Technischen Universität Dortmund [#167220]
Datum
4. März 2020 15:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Langner, zu Ihrer Anfrage haben Sie bereits eine Stellungnahme vom Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW erhalten. Die Antwort auf die noch im Raum stehende Frage lautet Nein. Mit freundlichen Grüßen