WLAN in der Innenstadt der Kreisstadt Bergheim
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Entwurf der Haushaltssatzung 2021/2022 der Kreisstadt Bergheim befindet sich unter dem Sachkonto 52913440 "WLAN in der Innenstadt" eine Position, die für 2021/2022 mit je 10.000 Euro angesetzt und für 2023-2025 mit je 10.000 Euro geplant sind.
Der Infotext zum Sachkonto:
"Kostenloses WLAN in der Innenstadt ist nicht nur ein Standortvorteil, sondern heutzutage ein Muss für jede Stadt. Das WLAN in Bergheim wird täglich von vielen Hundert Besuchern genutzt. In den vergangenen Jahren ist es durch Sponsoring oder gemeinsame Finanzierung aus verschiedenen Abteilungen gelungen, die Ausgaben für Miete der Hardware, DSL- und Hosting zu finanzieren. Die gesicherte Finanzierung soll mit der Einrichtung eines eigenen Ansatzes erleichtert werden."
Eine Recherche im Ratsinformationssystem der Kreisstadt Bergheim hat ergeben, dass es bereits einen Antrag der SPD Fraktion aus dem Jahr 2016 gibt.
Ich bitte Sie, mir folgende Informationen zuzusenden:
- Übersicht der geplanten WLAN-Hotspot Standorte
- Übersicht der Detailkosten für die Zeiträume 2021/2022 (angesetzter Haushalt) sowie 2023-2025 (geplant)
- Dokumentation zur Umsetzung der datenschutzrelevanten Abläufe
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum14. April 2021
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18. Mai 2021
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