WLAN Ordnung der HTW Berlin

Ich beziehe mich mit meiner Anfrage auf die WLAN Ordnung der HTW Berlin.
https://rz.htw-berlin.de/fileadmin/HTW/Zentral/Rechtsstelle/Amtliche_Mitteilungsblaetter/2009/22_09.pdf
Entsprechend der Präambel gilt ein WLAN im Sinne der Ordnung nur als solches, wenn dieses u.a. auch mit dem drahtgebundenen Netzwerk der Hochschule verbunden wird. Trotzdem bitte ich um Beantwortung meiner folgenden Fragen, weil es sich durchaus auch anders lesen ließe:

1.
Sind die in §2 (1) genannten WLANs ausschließlich jene, die durch das HRZ betrieben (aufgestellt, gewartet...) werden oder sind damit auch andere (wenn ja welche WLAN Gruppen/Klassen) gemeint?

2.
Sind mit dezentralen WLAN Infrastrukturen in §2 (2), solche gemeint, die letztlich auch mit den Netzwerken des HRZ verbunden sind oder gilt diese Defintion auch für autarke WLAN Systeme, die keinerlei logische/physische Netzverbindung (außer der Nutzung des gleichen elektromagnetischen Spektrums) zu den Systemen des HRZ besitzen?

Sofern sich §2 (2) auf sämtliche WLAN Systeme bezieht (also auch Hotspots von Smartphones, kleine autarke IoT Netze auf Basis von ESP µC, Steuerung von Flugdrohnen, Fernbedienungen von modernen Kameras...):
2.1
Es findet eine geografisch festgelegte Einschränkung der Frequenznutzung statt, die die Bundesnetzagentur jedoch der Allgemeinheit ohne geografische oder personenbezogene Einschränkungen zur Verfügung gestellt hat.
Welches Gremium entscheidet mit welchen Kriterien über die Erlaubnis für die Aufhebung dieser Einschränkung?
2.2
Warum gelten diese Einschränkungen nur für WLAN Systeme und nicht auch ebenso für andere frequenznutzende Komponenten wie Bluetooth, kabellose Mäuse/Tastaturen, Schrittzähler, Türöffner von KFZ, DECT Telefone, NRF24L01 Systeme, Mikrowellen...?
2.3
Wie wird sichergestellt, dass die Wissenschaftsfreiheit durch eine solche Kontroll- und Entscheidungsinstanz (hier besonders auch der Chilling Effect: https://de.wikipedia.org/wiki/Chilling_effect) nicht behindert wird, da die Frequenznutzung ja außerhalb der Hochschulgrenzen bzw. als Anwohner oder (in Personalunion) als Rolle eines Besuchers uneingeschränkt (bzw. Regelsatz BNetzA, Produktsicherheit...) möglich wäre?
2.4
Gilt ein autarkes System, welches Kommunikation auf Basis des ESP Now Protokolls verwendet (MAC basiert, ohne Authentifizierung mit einem AP, https://www.espressif.com/en/products/software/esp-now/overview, nur Layer 0/1 von Wi-Fi), als WLAN System im Sinne der Ordnung?

Ergebnis der Anfrage

Die HTW nimmt keine organisatorischen Einschränkungen für autarke nicht mit dem Hochschulnetz verbundene WLAN Systeme vor und schränkt daher die Frequenznuztung, wie durch die Bundesnetzagentur der Allgemeinheit zugeteilt, nicht ein.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Oktober 2019
  • Frist
    19. November 2019
  • 0 Follower:innen
Marcel Langner
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie…
An Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin Details
Von
Marcel Langner
Betreff
WLAN Ordnung der HTW Berlin [#168618]
Datum
15. Oktober 2019 10:13
An
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich beziehe mich mit meiner Anfrage auf die WLAN Ordnung der HTW Berlin. https://rz.htw-berlin.de/fileadmin/HTW/Zentral/Rechtsstelle/Amtliche_Mitteilungsblaetter/2009/22_09.pdf Entsprechend der Präambel gilt ein WLAN im Sinne der Ordnung nur als solches, wenn dieses u.a. auch mit dem drahtgebundenen Netzwerk der Hochschule verbunden wird. Trotzdem bitte ich um Beantwortung meiner folgenden Fragen, weil es sich durchaus auch anders lesen ließe: 1. Sind die in §2 (1) genannten WLANs ausschließlich jene, die durch das HRZ betrieben (aufgestellt, gewartet...) werden oder sind damit auch andere (wenn ja welche WLAN Gruppen/Klassen) gemeint? 2. Sind mit dezentralen WLAN Infrastrukturen in §2 (2), solche gemeint, die letztlich auch mit den Netzwerken des HRZ verbunden sind oder gilt diese Defintion auch für autarke WLAN Systeme, die keinerlei logische/physische Netzverbindung (außer der Nutzung des gleichen elektromagnetischen Spektrums) zu den Systemen des HRZ besitzen? Sofern sich §2 (2) auf sämtliche WLAN Systeme bezieht (also auch Hotspots von Smartphones, kleine autarke IoT Netze auf Basis von ESP µC, Steuerung von Flugdrohnen, Fernbedienungen von modernen Kameras...): 2.1 Es findet eine geografisch festgelegte Einschränkung der Frequenznutzung statt, die die Bundesnetzagentur jedoch der Allgemeinheit ohne geografische oder personenbezogene Einschränkungen zur Verfügung gestellt hat. Welches Gremium entscheidet mit welchen Kriterien über die Erlaubnis für die Aufhebung dieser Einschränkung? 2.2 Warum gelten diese Einschränkungen nur für WLAN Systeme und nicht auch ebenso für andere frequenznutzende Komponenten wie Bluetooth, kabellose Mäuse/Tastaturen, Schrittzähler, Türöffner von KFZ, DECT Telefone, NRF24L01 Systeme, Mikrowellen...? 2.3 Wie wird sichergestellt, dass die Wissenschaftsfreiheit durch eine solche Kontroll- und Entscheidungsinstanz (hier besonders auch der Chilling Effect: https://de.wikipedia.org/wiki/Chilling_effect) nicht behindert wird, da die Frequenznutzung ja außerhalb der Hochschulgrenzen bzw. als Anwohner oder (in Personalunion) als Rolle eines Besuchers uneingeschränkt (bzw. Regelsatz BNetzA, Produktsicherheit...) möglich wäre? 2.4 Gilt ein autarkes System, welches Kommunikation auf Basis des ESP Now Protokolls verwendet (MAC basiert, ohne Authentifizierung mit einem AP, https://www.espressif.com/en/products/software/esp-now/overview, nur Layer 0/1 von Wi-Fi), als WLAN System im Sinne der Ordnung?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Marcel Langner <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Marcel Langner << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Sehr geehrter Herr Langner, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz über…
Von
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Betreff
Re: WLAN Ordnung der HTW Berlin [#168618]
Datum
21. Oktober 2019 08:43
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrter Herr Langner, wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz über die Plattform "Frag den Staat": Ihre Anfrage lautet: 1. Sind die in §2 (1) genannten WLANs ausschließlich jene, die durch das HRZ betrieben (aufgestellt, gewartet...) werden oder sind damit auch andere (wenn ja welche WLAN Gruppen/Klassen) gemeint? Unsere Antwort: Entsprechend der Präambel der WLAN-Ordnung der HTW Berlin gilt als WLAN im Sinne der Ordnung ein drahtloses Funknetzwerk, das auf Basis von Funkverbindungen Computer und Endsysteme über Access Points miteinander verbindet. Diese Access Points sind mit dem drahtgebundenen Netzwerk der HTW Berlin verbunden. Die WLAN-Ordnung der HTW Berlin regelt den Betrieb und die Nutzung dieser WLANs, die zentral durch das Hochschulrechenzentrum oder dezentral durch Hochschuleinrichtungen der Forschung und Lehre betrieben werden. Ihre Anfrage: 2. Sind mit dezentralen WLAN Infrastrukturen in §2 (2), solche gemeint, die letztlich auch mit den Netzwerken des HRZ verbunden sind oder gilt diese Defintion auch für autarke WLAN Systeme, die keinerlei logische/physische Netzverbindung (außer der Nutzung des gleichen elektromagnetischen Spektrums) zu den Systemen des HRZ besitzen? Unsere Antwort: Dezentrale WLAN-Infrastrukturen meint WLANs, die nicht zentral durch das Hochschulrechenzentrum, sondern dezentral durch Hochschuleinrichtungen der Forschung und Lehre betrieben werden und somit auch mit den Netzwerken der HTW Berlin verbunden sind. Ihre Fragen 2.1 bis 2.4 entfallen daher. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass es der Zweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes ist, durch ein umfassendes Informationsrecht das in Akten festgehaltene Wissen und Handeln öffentlicher Stellen der Allgemeinheit zugänglich zu machen und den Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Akten im Sinne dieses Gesetzes sind alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehaltenen Gedankenverkörperungen und sonstigen Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke, Magnetbänder, Disketten, Filme, Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Darüber hinaus soll die Akteneinsicht oder Aktenauskunft versagt werden, wenn sich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von Behörden bezieht. Ihre hier gestellten Fragen zur Interpretation der WLAN-Ordnung sowie zu sonstigen individuellen Auslegungen und Abwägungen betreffen keine in Akten oder sonstigen Aufzeichnungen vorhandenen Informationen. Darüber hinaus berühren Sie teilweise unmittelbar den Vorgang des behördlichen Entscheidungsprozesses, der durch §10 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes geschützt ist. Weiterführende Informationen können von uns in dieser Sache daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen