WLAN Ordnung der HTW Berlin
Ich beziehe mich mit meiner Anfrage auf die WLAN Ordnung der HTW Berlin.
https://rz.htw-berlin.de/fileadmin/HTW/Zentral/Rechtsstelle/Amtliche_Mitteilungsblaetter/2009/22_09.pdf
Entsprechend der Präambel gilt ein WLAN im Sinne der Ordnung nur als solches, wenn dieses u.a. auch mit dem drahtgebundenen Netzwerk der Hochschule verbunden wird. Trotzdem bitte ich um Beantwortung meiner folgenden Fragen, weil es sich durchaus auch anders lesen ließe:
1.
Sind die in §2 (1) genannten WLANs ausschließlich jene, die durch das HRZ betrieben (aufgestellt, gewartet...) werden oder sind damit auch andere (wenn ja welche WLAN Gruppen/Klassen) gemeint?
2.
Sind mit dezentralen WLAN Infrastrukturen in §2 (2), solche gemeint, die letztlich auch mit den Netzwerken des HRZ verbunden sind oder gilt diese Defintion auch für autarke WLAN Systeme, die keinerlei logische/physische Netzverbindung (außer der Nutzung des gleichen elektromagnetischen Spektrums) zu den Systemen des HRZ besitzen?
Sofern sich §2 (2) auf sämtliche WLAN Systeme bezieht (also auch Hotspots von Smartphones, kleine autarke IoT Netze auf Basis von ESP µC, Steuerung von Flugdrohnen, Fernbedienungen von modernen Kameras...):
2.1
Es findet eine geografisch festgelegte Einschränkung der Frequenznutzung statt, die die Bundesnetzagentur jedoch der Allgemeinheit ohne geografische oder personenbezogene Einschränkungen zur Verfügung gestellt hat.
Welches Gremium entscheidet mit welchen Kriterien über die Erlaubnis für die Aufhebung dieser Einschränkung?
2.2
Warum gelten diese Einschränkungen nur für WLAN Systeme und nicht auch ebenso für andere frequenznutzende Komponenten wie Bluetooth, kabellose Mäuse/Tastaturen, Schrittzähler, Türöffner von KFZ, DECT Telefone, NRF24L01 Systeme, Mikrowellen...?
2.3
Wie wird sichergestellt, dass die Wissenschaftsfreiheit durch eine solche Kontroll- und Entscheidungsinstanz (hier besonders auch der Chilling Effect: https://de.wikipedia.org/wiki/Chilling_effect) nicht behindert wird, da die Frequenznutzung ja außerhalb der Hochschulgrenzen bzw. als Anwohner oder (in Personalunion) als Rolle eines Besuchers uneingeschränkt (bzw. Regelsatz BNetzA, Produktsicherheit...) möglich wäre?
2.4
Gilt ein autarkes System, welches Kommunikation auf Basis des ESP Now Protokolls verwendet (MAC basiert, ohne Authentifizierung mit einem AP, https://www.espressif.com/en/products/software/esp-now/overview, nur Layer 0/1 von Wi-Fi), als WLAN System im Sinne der Ordnung?
Ergebnis der Anfrage
Die HTW nimmt keine organisatorischen Einschränkungen für autarke nicht mit dem Hochschulnetz verbundene WLAN Systeme vor und schränkt daher die Frequenznuztung, wie durch die Bundesnetzagentur der Allgemeinheit zugeteilt, nicht ein.
Anfrage erfolgreich
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Datum15. Oktober 2019
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19. November 2019
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