Wohnungen in der Ukraine

wir wüssten gerne, was mit den zurückgelassenen Wohnungen und Häusern derjenigen Ukrainer geschieht, die sich aktuell in Deutschland aufhalten und hier eine vom Jobcenter bezahlte Wohnung bewohnen.
Wer kümmert sich um die zurückgelassenen Wohnungen, sind sie weiter im Besitz desjenigen, der eine Wohnung in Deutschland bezogen hat? Darf ein nach Deutschland Geflüchteter, der hier Bürgergeld und Wohnung erhält, weiterhin Haus oder Wohnung in der Ukraine besitzen bzw. weitervermieten? Verfügen diejenigen jetzt über zwei Wohnsitze, einen in Deutschland und einen in der Ukraine?

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    6. April 2024
  • Frist
    11. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: wir wüssten gerne, was mit den zurück…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wohnungen in der Ukraine [#305245]
Datum
6. April 2024 20:45
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wir wüssten gerne, was mit den zurückgelassenen Wohnungen und Häusern derjenigen Ukrainer geschieht, die sich aktuell in Deutschland aufhalten und hier eine vom Jobcenter bezahlte Wohnung bewohnen. Wer kümmert sich um die zurückgelassenen Wohnungen, sind sie weiter im Besitz desjenigen, der eine Wohnung in Deutschland bezogen hat? Darf ein nach Deutschland Geflüchteter, der hier Bürgergeld und Wohnung erhält, weiterhin Haus oder Wohnung in der Ukraine besitzen bzw. weitervermieten? Verfügen diejenigen jetzt über zwei Wohnsitze, einen in Deutschland und einen in der Ukraine?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305245 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305245/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren untenstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheit…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
AW: [EXTERN][NdB INFO: URL entschaerft] Wohnungen in der Ukraine [#305245]
Datum
16. April 2024 14:25
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren untenstehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 06.04.2024. Nach Rücksprache mit den Fachbereichen, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die von Ihnen begehrten Informationen im BAMF nicht vorhanden sind. Nach § 1 S. 1 IFG ist der Antrag nach dem IFG gerichtet auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 2 Nr. 1 S. 1 IFG definiert den Begriff der amtlichen Information und bestimmt hierbei ausdrücklich, dass eine amtliche Information nur eine solche ist, die bei der anspruchsverpflichteten Stelle auch tatsächlich vorhanden ist (vgl. Schoch IFG, § 2 Rn. 35 ff.). Auch die Rechtsprechung betont, dass die Gewährung eines Zugangs zu Informationen voraussetzt, dass die informationspflichtige Stelle selbst tatsächlich Zugriff auf die Information hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2013 - 7 B 43/12 in NJW 2013, 2538 Rn. 11). Das IFG kennt insbesondre keine Informationsbeschaffungspflicht der Bundesbehörden und der ihnen gleichgestellten Organe und Einrichtungen (vgl. Schoch IFG, § 1 Rn. 36; § 2 Rn. 36). Hinsichtlich der Frage, was mit den zurückgelassenen Wohnungen in der Ukraine geschieht, könnte gegebenenfalls eine Anfrage bei der Botschaft der Ukraine oder dem Generalkonsulat der Ukraine zielführend sein. Bezüglich Ihrer weiteren Fragen könnte Ihnen eventuell die Bundesagentur für Arbeit weiterhelfen, die (im Regelfall) gemeinsam mit der jeweiligen lokalen Kommune Trägerin der Jobcenter ist. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Viktor Kelm Referent ____________________ Referat 13B - Justiziariat Allgemeine und abteilungsübergreifende Rechtsangelegenheiten, Meldestelle DS-GVO, Zentrale Hinweisannahme (ZHA) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstr. 210, 90461 Nürnberg Telefon: 0911 943 - 18071 Fax: 0911 943 - 18089 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Internet: www[dot]bamf[dot]de

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort, bzw. Information. Wenn ich es richtig versteh…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN][NdB INFO: URL entschaerft] Wohnungen in der Ukraine [#305245]
Datum
16. April 2024 17:29
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die schnelle Antwort, bzw. Information. Wenn ich es richtig verstehe, liegt die Beantwortung der Frage bei der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter (in Hamburg). Jetzt müsste ich noch wissen, ob ich die Frage noch einmal an das Jobcenter adressieren soll oder ob die Frage von "Frag den Staat" weitergeieltet wird. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305245 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305245/