Wohnungsbau für Familien

Wie viele Wohnungen baut und baute die SAGA in den Jahren 2016 / 2017 / 2018 insgesamt?
Was ist die durchschnittliche qm-Zahl?
Wie viele Zimmer haben die Wohnungen durchschnittlich?
Wie viele 4-Zimmer oder Mehrzimmerwohnungen aus dem Neubauprogramm stehen Familien mit mittlerem Einkommen (ohne §5-Schein) zur Verfügung?
Wie ist die prozentuale Aufteilungen von 2-, 3-, und 4 Zimmerwohnungen im Bestand der SAGA GWG?
Wie teilen sich diese auf die Stadtteile auf?
Wie viele 4-Zimmer oder Mehrzimmerwohnungen aus Wohnungsbestand stehen Familien mit mittlerem Einkommen (ohne §5-Schein) zur Verfügung?

Alle Fragen beziehen sich auf das Stadtgebiet innerhalb des Ring 2. Eine Gesamtbetrachtung inkl. Gebiete außerhalb des Ring darf gerne zusätzlich erfolgen ist jedoch zweitrangig.

Abschließend eine organisatorische Frage:
Welche Entscheidungsbefugnis haben Geschäftsstellen um z.B. über räumliche Veränderungen zu entscheiden?
Welche Abteilung prüft und beurteilt Wünsche seitens der Mieter für räumliche Anpassungen?

Vielen Dank im voraus für Ihre Mühen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. April 2018
  • Frist
    19. Mai 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie …
An SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wohnungsbau für Familien [#28997]
Datum
17. April 2018 20:33
An
SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Wie viele Wohnungen baut und baute die SAGA in den Jahren 2016 / 2017 / 2018 insgesamt? Was ist die durchschnittliche qm-Zahl? Wie viele Zimmer haben die Wohnungen durchschnittlich? Wie viele 4-Zimmer oder Mehrzimmerwohnungen aus dem Neubauprogramm stehen Familien mit mittlerem Einkommen (ohne §5-Schein) zur Verfügung? Wie ist die prozentuale Aufteilungen von 2-, 3-, und 4 Zimmerwohnungen im Bestand der SAGA GWG? Wie teilen sich diese auf die Stadtteile auf? Wie viele 4-Zimmer oder Mehrzimmerwohnungen aus Wohnungsbestand stehen Familien mit mittlerem Einkommen (ohne §5-Schein) zur Verfügung? Alle Fragen beziehen sich auf das Stadtgebiet innerhalb des Ring 2. Eine Gesamtbetrachtung inkl. Gebiete außerhalb des Ring darf gerne zusätzlich erfolgen ist jedoch zweitrangig. Abschließend eine organisatorische Frage: Welche Entscheidungsbefugnis haben Geschäftsstellen um z.B. über räumliche Veränderungen zu entscheiden? Welche Abteilung prüft und beurteilt Wünsche seitens der Mieter für räumliche Anpassungen? Vielen Dank im voraus für Ihre Mühen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag mit E-Mail vom 11.09.2017 ist der Rechtsabteilung der SAGA Unternehmensgr…
Von
SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg
Betreff
AW: Wohnungsbau für Familien [#28997]
Datum
25. April 2018 08:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag mit E-Mail vom 11.09.2017 ist der Rechtsabteilung der SAGA Unternehmensgruppe zur Prüfung übermittelt worden. Im Ergebnis unterliegen die von Ihnen angeforderten Daten nicht dem Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes. Die SAGA als juristische Person des Privatrechts unterfällt nur insoweit dem HmbTG, als sie eine öffentliche Aufgabe, insbesondere eine solche der Daseinsvorsorge, wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 HmbTG). Als Aufgabe der Daseinsvorsorge sind im Bereich der Wohnungswirtschaft im Einklang mit der herrschenden europarechtlichen Rechtsprechung nur eng begrenzt die Bereiche der Wohnraumförderung und der Wohnungsfürsorge einzustufen. Im Rahmen der Wohnraumförderung werden Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum gefördert (§ 1 Satz 1 HmbWoFG). Dies geschieht mittels des Einsatzes von Fördermitteln im Sinne des § 3 HmbWoFG. Im Rahmen der Wohnungsfürsorge wird benachteiligten Bürgern oder sozial schwachen Bevölkerungsgruppen, die nicht die Mittel haben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Unterkunft zu beschaffen, Wohnraum zur Verfügung gestellt. Dies geschieht beispielsweise durch die Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen, Vermittlung von Sozialwohnungen oder die Unterbringung von Obdachlosen. Diese Auffassung ist ausdrücklich durch ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Hamburg vom 10.12.2014 zum Az 17 K 1679/14 bestätigt worden. Das Gericht hat explizit ausgeführt, dass die in § 2 Abs. 10 Satz 2 HmbTG genannten Kategorien regelungstechnisch als abschließende Aufzählungen zu verstehen sind. Das Gericht hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass ein privater Rechtsträger nur unter der qualifizierten Voraussetzung eines spezifischen öffentlichen Interesses vom Zweck des Transparenzgesetzes umfasst werden kann. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir Ihrem Auskunftsbegehren nicht entsprechen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgeset…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Wohnungsbau für Familien“ [#28997]
Datum
26. April 2018 23:20
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/28997 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Bürger durchaus ein Recht haben zu erfahren nach welcher Maßgabe die Stadt Wohnraum besitzt und schafft. Eine Anfrage bei der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen wurde mit der Bitte sich direkt an die SAGA zu wenden ebenfalls abgelehnt. Siehe https://fragdenstaat.de/a/28827 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28997 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Eingabe erhalten. Sie trägt das Aktenzeichen D32/2018/780. Wir werden…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Wohnungsbau für Familien“ [#28997] (D32/2018/780)
Datum
27. April 2018 17:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihre Eingabe erhalten. Sie trägt das Aktenzeichen D32/2018/780. Wir werden die Angelegenheit rechtlich prüfen und melden uns dann bei Ihnen. Bis dahin bitten wir um Geduld. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Bitte um Vermittlung erfolgte vor einem Monat. Können Sie mir eine zeitliche…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Wohnungsbau für Familien“ [#28997] (D32/2018/780) [#28997]
Datum
28. Mai 2018 10:42
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Bitte um Vermittlung erfolgte vor einem Monat. Können Sie mir eine zeitliche Perspektive geben, wann ich mit einer Antwort rechnen kann? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 28997 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Eingabe wird rechtlich geprüft. Leider ist es mir noch nicht gelungen, den erford…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Wohnungsbau für Familien“ [#28997] (D32/2018/780) [#28997]
Datum
28. Mai 2018 12:06
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Eingabe wird rechtlich geprüft. Leider ist es mir noch nicht gelungen, den erforderlichen Kontakt zur SAGA GWG aufzunehmen. Sobald ich Ihnen in der Sache etwas zu berichten habe, komme ich unaufgefordert auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben sich über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz …
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage „Wohnungsbau für Familien“ [#28997] (D32/2018/780) [#28997]
Datum
8. Juni 2018 10:15
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in Sie haben sich über FragdenStaat.de an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt. Sie haben bei der SAGA GWG am 17.4.2018 einen Antrag auf Informationszugang gestellt. Konkret ging es Ihnen dabei um die Beantwortung folgender Fragen durch die SAGA GWG: „Wie viele Wohnungen baut und baute die SAGA in den Jahren 2016 / 2017 / 2018 insgesamt? Was ist die durchschnittliche qm-Zahl? Wie viele Zimmer haben die Wohnungen durchschnittlich? Wie viele 4-Zimmer oder Mehrzimmerwohnungen aus dem Neubauprogramm stehen Familien mit mittlerem Einkommen (ohne §5-Schein) zur Verfügung? Wie ist die prozentuale Aufteilungen von 2-, 3-, und 4 Zimmerwohnungen im Bestand der SAGA GWG? Wie teilen sich diese auf die Stadtteile auf? Wie viele 4-Zimmer oder Mehrzimmerwohnungen aus Wohnungsbestand stehen Familien mit mittlerem Einkommen (ohne §5-Schein) zur Verfügung? Alle Fragen beziehen sich auf das Stadtgebiet innerhalb des Ring 2. Eine Gesamtbetrachtung inkl. Gebiete außerhalb des Ring darf gerne zusätzlich erfolgen ist jedoch zweitrangig. Abschließend eine organisatorische Frage: Welche Entscheidungsbefugnis haben Geschäftsstellen um z.B. über räumliche Veränderungen zu entscheiden? Welche Abteilung prüft und beurteilt Wünsche seitens der Mieter für räumliche Anpassungen?“ Die SAGA GWG hat Ihren Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die von Ihnen angeforderten Daten nicht dem Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes unterlägen. Die SAGA GWG unterfalle als juristische Person des Privatrechts nur insoweit dem HmbTG, als sie eine öffentliche Aufgabe, insbesondere eine solche der Daseinsvorsorge, wahrnehme. Als Aufgabe der Daseinsvorsorge seien im Bereich der Wohnungswirtschaft nur die Bereiche der Wohnraumförderung und Wohnungsfürsorge einzustufen. Zur weiteren Begründung der Ablehnung hat die SAGA GWG auf ein Urteil des VG Hamburg verwiesen (Urt. v. 10.12.2014 – Az. 17 K 1679/14). Nach § 1 Abs. 2 HmbTG hat jede Person nach Maßgabe des HmbTG Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der in § 3 Abs. 1 HmbTG genannten Informationen. Die SAGA GWG müsste für einen solchen Anspruch eine auskunftspflichtige Stelle im Sinne des HmbTG sein. Da die SAGA GWG eine juristische Person des Privatrechts ist, wäre hierfür nach § 2 Abs. 5, Abs. 2 HmbTG erforderlich, dass die SAGA GWG eine öffentliche Aufgabe, insbesondere eine solche der Daseinsvorsorge wahrnimmt und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegt. Zweifel können einzig daran bestehen, ob die SAGA GWG eine öffentliche Aufgabe, insbesondere eine solche der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Unter den Begriff der Daseinsvorsorge fällt nach § 2 Abs. 10 HmbTG unter anderem die Wohnungswirtschaft. „Dieser Begriff beinhaltet bei weitestem Verständnis alle in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht für die Schaffung, Einräumung oder Entziehung der Nutzung sowie (Um)Widmung von (sozialgebundenem) Wohnraum erheblichen Umstände“ (VG Hamburg, Urt. v. 10.12.2014 – Az. 17 K 1679/14). Erfasst werden vor allem die Bereiche der Wohnraumförderung und Wohnungsfürsorge. Unter die Wohnraumförderung fällt die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HmbWoFG), was durch den Einsatz von Fördermitteln nach § 3 HmbWoFG geschieht. Bei der Wohnungsfürsorge geht es vor allem um die Zurverfügungstellung von Unterkünften für benachteiligte und schwache Bürger. Nach Auffassung des VG Hamburg ist es für die Annahme einer öffentlichen Aufgabe zudem nicht ausreichend, dass eine Aufgabe der Daseinsvorsorge durch eine private Person erledigt wird. Vielmehr sei aufgrund der in § 1 Abs. 1 HmbTG als Gesetzeszweck definierten Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie der Kontrolle staatlichen Handelns erforderlich, dass das private Handeln mit staatlichem Handeln vergleichbar ist (Urt. v. 10.12.2014 – 17 K 1679/14). Es hat deshalb für den Fall eines Antrags auf Informationszugang zu einem Vertrag über die Vermietung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Alttextilcontainern einen Anspruch auf Informationszugang abgelehnt. Zwar handele es sich bei der Abfallentsorgung grundsätzlich um einen Fall der Daseinsvorsorge. Es bestünde jedoch keine Vergleichbarkeit mit staatlichem Handeln. Die Entsorgung von Alttextilcontainern habe gesetzlich nicht durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu erfolgen, sondern könne durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen erfolgen. Die Entsorgung von Alttextilien falle daher nicht unter den Begriff der Daseinsvorsorge und stelle keine öffentliche Aufgabe dar. Unter Zugrundlegung dieser Rechtsprechung müssten die von Ihnen beantragten Informationen also Unterlagen betreffen, die sich spezifisch auf die Wohnungswirtschaft, insbesondere die Wohnraumförderung oder Wohnungsfürsorge, beziehen und das private Handeln der SAGA GWG müsste in diesen Bereichen staatlichem Handeln vergleichbar sein. Insofern ließe sich argumentieren, dass Sie einen Anspruch auf Informationszugang zumindest hinsichtlich solcher Unterlagen über Wohnungen haben, bei denen eine entsprechende Wohnraumförderung oder Wohnungsfürsorge stattgefunden hat, da die SAGA GWG hinsichtlich solcher Wohnungen eine öffentliche Aufgabe im Sinne des HmbTG wahrnimmt. Dem ließe sich jedoch entgegenhalten, dass insbesondere eine Wohnraumförderung auch rein privaten Stellen zu Gute kommt, die nicht der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen. Da auch private Stellen von der Wohnraumförderung profitieren, ließe sich daran zweifeln, dass das Handeln der SAGA GWG in diesen Bereichen staatlichem Handeln vergleichbar ist. Bei Zugrundelegung eines solch engen Verständnisses wären jedoch gerade im Bereich der Wohnraumförderung keine Bereiche mehr denkbar, innerhalb derer die SAGA GWG einer Auskunftspflicht unterläge. Die Wohnraumförderung als solches erfolgt nämlich durch die Freie und Hansestadt Hamburg durch den Einsatz von Fördermitteln. Gleiches gilt für den Bereich der Wohnungsfürsorge, die etwa durch Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen durch die Freie und Hansestadt Hamburg betrieben wird. Ich habe Zweifel daran, dass dem Begriff der öffentlichen Aufgabe ein derart enges Verständnis zugrunde zu legen ist. Die Entscheidung des VG Hamburg dürfte sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht unmittelbar übertragen lassen. Denn in dieser Entscheidung ging es um die Vermietung von Stellflächen für Altkleidercontainer, also gerade nicht um eine Vermietung von Wohnraum. Ihr lag also nicht spezifisch die Wohnraumförderung oder Wohnungsfürsorge zugrunde. Zwar steht die SAGA GWG in Konkurrenz zu anderen rein privaten Unternehmen, die ebenfalls eine Wohnraumförderung betreiben. Anders als diese steht die SAGA GWG jedoch im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg und unterliegt hierbei anderen Bindungen als rein private Unternehmen, insbesondere einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06, 1. Leitsatz). Ebenso lässt sich § 65 Abs. 1 Nr. 1 LHO entnehmen, dass sich die Freie und Hansestadt Hamburg nur an der Gründung von privatrechtlichen Unternehmen beteiligen soll, wenn ein wichtiges staatliches Interesse vorliegt. Ein solches Interesse muss also auch bei der Gründung der SAGA GWG vorgelegen haben. Zudem war es ein wesentliches Anliegen des HmbTG gerade auch für Transparenz im Bereich solcher Unternehmen zu sorgen, die der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg unterliegen. Sie haben die Möglichkeit, gegen die Ablehnung des Informationszugangs durch die SAGA GWG Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls zu klagen. Ich halte einen Erfolg einer solchen Klage aus den oben genannten Gründen zumindest nicht für ausgeschlossen. Es ist allerdings auch möglich, dass das VG Hamburg an seiner engen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Aufgabe festhält. Es ist jedoch zweifelhaft, ob der grundsätzlich voraussetzungslose Anspruch auf Informationszugang über den Gesetzeszweck derart beschränkend ausgelegt werden kann. So setzt der Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 Alt. 1 HmbTG etwa nicht voraus, dass die begehrte Information der Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung oder der Kontrolle staatlichen Handelns dient (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 13.9.2017 – 3 Bs 178/17 , 1. Leitsatz, juris). Der Informationsanspruch ist nicht auf den Gesetzgebungszweck beschränkt (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 13.9.2017 – 3 Bs 178/17 , Rn. 11, juris). Die SAGA GWG erhält eine Kopie dieses Schreibens. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen