Wohnungsdurchsuchungen

Wie viele Wohnungsdurchsuchungen hat es in den Jahren 2018 bis 2022 landesweit gegeben, aufgeschlüsselt nach Jahr und verfolgtem Vorwurf?

Wie viele dieser Durchsuchungen sind nachträglich von Gerichten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden?

Wie viele dieser Durchsuchungen sind nachträglich von Gerichten als rechtswidrig festgestellt worden?

In wie vielen Fällen sind die Verantwortlichen für diesen rechtswidrigen Amtsakt zur Rechenschaft gezogen worden (Disziplinstrecht - §36 Beamtenstatusgesetz / Zivilrecht - Schadenersatz / Strafrecht - Hausfriedensbruch, Verfolgung Unschuldiger)?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Dezember 2023
  • Frist
    30. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
Max Mustermann
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Max Mustermann
Betreff
Wohnungsdurchsuchungen [#295586]
Datum
25. Dezember 2023 23:46
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Wie viele Wohnungsdurchsuchungen hat es in den Jahren 2018 bis 2022 landesweit gegeben, aufgeschlüsselt nach Jahr und verfolgtem Vorwurf? Wie viele dieser Durchsuchungen sind nachträglich von Gerichten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft worden? Wie viele dieser Durchsuchungen sind nachträglich von Gerichten als rechtswidrig festgestellt worden? In wie vielen Fällen sind die Verantwortlichen für diesen rechtswidrigen Amtsakt zur Rechenschaft gezogen worden (Disziplinstrecht - §36 Beamtenstatusgesetz / Zivilrecht - Schadenersatz / Strafrecht - Hausfriedensbruch, Verfolgung Unschuldiger)?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Max Mustermann Anfragenr: 295586 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295586/
Mit freundlichen Grüßen Max Mustermann
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr geehrter "Max Mustermann", Informationen im Sinne Ihrer Fragen liegen hier nicht vor. Die Hamburg…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Wohnungsdurchsuchungen [#295586]
Datum
10. Januar 2024 14:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter "Max Mustermann", Informationen im Sinne Ihrer Fragen liegen hier nicht vor. Die Hamburger Staatsanwaltschaften berichten der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz auf der Grundlage von § 101b Strafprozessordnung (StPO) über die in der Vorschrift genannten Maßnahmen. Strafprozessuale Wohnungsdurchsuchungen sind von der Vorschrift nicht erfasst. Diesbezügliche statistische Daten liegen dementsprechend hier nicht vor. Dies gilt auch für die nachträgliche Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von strafprozessualen Durchsuchungen sowie für etwaige Disziplinar-, Zivil- und Strafverfahren gegen Amtsträgerinnen bzw. Amtsträger aufgrund von Durchsuchungen, die womöglich nachträglich für rechtswidrig befunden worden sind. Soweit es Polizeibeamtinnen und -beamte betrifft, wären im Übrigen entweder die Behörde für Inneres und Sport oder die Polizei Hamburg die zuständigen Auskunftsstellen, jedenfalls soweit es etwaige Disziplinar- oder Zivilverfahren betrifft. Ergänzend wird die hiesige Antwort auf die Anfrage #180383 (https://fragdenstaat.de/a/180383) in Bezug genommen. Mit freundlichen Grüßen,
Max Mustermann
Sehr << Anrede >> vielen herzlichen Dank für die rasche Reaktion auf mein Anliegen! Hatte ich mit …
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
Max Mustermann
Betreff
AW: Wohnungsdurchsuchungen [#295586]
Datum
10. Januar 2024 22:02
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen herzlichen Dank für die rasche Reaktion auf mein Anliegen! Hatte ich mit Ihrer Behörde evtl. gar den falschen Adressaten belastet? Mir geht es in meiner Anfrage nicht um die Polizei, sondern um die Justiz. Nach meinem laienhaften Verständnis werden Wohnungsdurchsuchungen nur auf Grundlage einer ausreichenden Beweislage von den Ermittlungsbehörden beantragt und durch einen Richter genehmigt, da sie in schwerwiegendem Maße das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung tangieren. Daher dürfen sie nicht leichtfertig oder gar inflationär angeordnet werden. Der anordnende Richter nimmt daher eine Kontrollfunktion ein und hat schlussendlich die Verantwortung, auch wenn die Ermittlungsbehörden die Rechtmäßigkeit Ihres Antrages ebenfalls zu prüfen haben, bevor sie diesen einem Richter vorlegen. Oder ist meine obige Darstellung des Sachverhaltes fehlerbehaftet? Ich wünsche Ihnen einen erfolgreichen Start in das Jahr 2024! Mit freundlichen Grüßen Max Mustermann Anfragenr: 295586 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295586/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr geehrter „Max Mustermann“, Ihre Darstellung ist grundsätzlich richtig. Zusätzlich kommt gemäß § 105 Absatz …
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Wohnungsdurchsuchungen [#295586]
Datum
18. Januar 2024 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter „Max Mustermann“, Ihre Darstellung ist grundsätzlich richtig. Zusätzlich kommt gemäß § 105 Absatz 1 StPO bei Gefahr im Verzug auch eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und – soweit es sich nicht um eine Durchsuchung nach § 103 Absatz 1 Satz 2 StPO handelt – durch ihrer Ermittlungspersonen im Sinne des § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Betracht. Der Vollzug einer Durchsuchungsanordnung – also die tatsächliche Durchsuchung vor Ort – wird in aller Regel durch Polizeibeamtinnen und -beamte vorgenommen. Eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Durchsuchung kommt zum einen in Bezug auf die Anordnung als solche und zum anderen hinsichtlich der Art und Weise ihres Vollzuges in Betracht. Dementsprechend sind im Nachgang zur einer gegebenenfalls für rechtswidrig erklärten Durchsuchung – rein theoretisch – auch Disziplinar-, Zivil- und Strafverfahren gegen Angehörige der Polizei denkbar. Dies ist der Grund für den in der Nachricht vom 10. Januar 2024 enthaltenen Hinweis auf die Behörde für Inneres und Sport oder die Polizei Hamburg. Soweit es den Justizbereich betrifft gelten die Ihnen bereits übermittelten Ausführungen. Mit freundlichen Grüßen,