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Woraus aus welchen Gutachten Vorgängen, Akten ergibt sich grundsätzliche Eignung / nicht Eignung, des Statistikmodells und der EVS zur Berechnung der Regelbedarfe?.

IN welchen Vorgängen oder Akten befindet sich Unterlagen oder die Bewertung von Mitarbeitern , des Statistischen Bundesamtes, die im Statistischen Bundesamt selber kommuniziert wurden, dass bereits die EVS 2018 nicht für wissenschaftlich geeignet angesehen werde SGB XII und SGB II Regelbedarfe zu berechnen?
Es wird gefordert In Offenlegung aller dokumentierten Unklarheiten und Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen bei der EVS 2018, die Kenntlichmachung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der beteiligten Mitarbeiter bei der EVS 2018?
Welche konkreten Vorgänge und Akten, oder Aktenbestandteile gibt es über die Geeignetheit der EVS 2018 zur Berechnung eines Existenzminimums?
Welchen Betrag leistete das BMAS für Sonderauswertungen zur EVS, was genau war der konkrete Prüfauftrag des BMAS an das Statistische Bundesamt ?
Woraus aus welchen Gutachten Vorgängen, Akten ergibt sich grundsätzliche Eignung / nicht Eignung, des Statistikmodells und der EVS zur Berechnung der Regelbedarfe?.
Woraus konkret, aus Gutachten, Akten Aktenbestandteilen, Nebenakten ergibt sich Zuverlässigkeit und Aussagekraft der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018, als eine geeignete Grundlage der Festschreibung des zu garantierenden Existenzminimum insoweit hier der Regelbedarfe im SGB XII und SGB II Bereich, ab 01.Januar 2020?
Ist die EVS überhaupt wissenschaftlich, auf der Höhe der Zeit konkret fachlich qualifiziert methodisch geeignet, ein Existenzminimum ermitteln zu können?
Zusammenfassend muss weiter die zu klärende Frage gestellt werden muss , ob aus den Einkommen (und sich daraus zwingend ableitenden Ausgaben) eines Teils der Bevölkerung die Höhe eines Existenzminimums, welches generelle Gültigkeit haben muss, ermittelbar sei ?

Die EVS liefert unter anderem, hier ausgeführt, eine problematische, sehr begrenzte, mäßig wissenschaftliche statistische Auswertung des Ausgabeverhaltens einzelner Bevölkerungs- und Einkommensgruppen.
Sie stellt somit eine – reine – nichts anders: Ist-Analyse dar.
Ein Wert für ein Existenzminimum, eine soziale Mindestsicherung, erfordert notwendig, zweckmäßig hingegen, muss – erst einmal grundsätzlich wissenschaftlich „qualifiziert“ bereits , als Soll-Größe fachlich definiert werden, da er in der Realität der Wirklichkeit , notwendig , den monetären Wert widerspiegeln muss, der zur Wahrnehmung aller grundgesetzlichen und sozialrechtlichen Teilhaberechte als Mindestwert – grundsätzlich - erst einmal erreicht werden muss.
Schon die abstrakte Darstellung offenbart fachlich qualifiziert, wie absurd es bereits im vollen Umfange ist, aus einer Ist-Größe einen Soll-Wert abzuleiten.
Dabei ist es wissenschaftlich im Ergebnis insoweit völlig unerheblich, wie groß die Datenbasis der statistischen Erhebung ist, wenn allein schon die Art der Berechnung methodisch inhaltlich grundsätzlich gar nicht in der Lage sei, die wesentliche zu klärende Frage nach der Höhe eines „Existenzminimums“ qualifiziert zu beantworten
Mit freundlichen Grüßen
Werner Oetken

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Februar 2020
  • Frist
    19. März 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: IN welc…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Woraus aus welchen Gutachten Vorgängen, Akten ergibt sich grundsätzliche Eignung / nicht Eignung, des Statistikmodells und der EVS zur Berechnung der Regelbedarfe?. [#180549]
Datum
16. Februar 2020 14:00
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: IN welchen Vorgängen oder Akten befindet sich Unterlagen oder die Bewertung von Mitarbeitern , des Statistischen Bundesamtes, die im Statistischen Bundesamt selber kommuniziert wurden, dass bereits die EVS 2018 nicht für wissenschaftlich geeignet angesehen werde SGB XII und SGB II Regelbedarfe zu berechnen? Es wird gefordert In Offenlegung aller dokumentierten Unklarheiten und Schwierigkeiten und den daraus abzuleitenden Konsequenzen bei der EVS 2018, die Kenntlichmachung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der beteiligten Mitarbeiter bei der EVS 2018? Welche konkreten Vorgänge und Akten, oder Aktenbestandteile gibt es über die Geeignetheit der EVS 2018 zur Berechnung eines Existenzminimums? Welchen Betrag leistete das BMAS für Sonderauswertungen zur EVS, was genau war der konkrete Prüfauftrag des BMAS an das Statistische Bundesamt ? Woraus aus welchen Gutachten Vorgängen, Akten ergibt sich grundsätzliche Eignung / nicht Eignung, des Statistikmodells und der EVS zur Berechnung der Regelbedarfe?. Woraus konkret, aus Gutachten, Akten Aktenbestandteilen, Nebenakten ergibt sich Zuverlässigkeit und Aussagekraft der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018, als eine geeignete Grundlage der Festschreibung des zu garantierenden Existenzminimum insoweit hier der Regelbedarfe im SGB XII und SGB II Bereich, ab 01.Januar 2020? Ist die EVS überhaupt wissenschaftlich, auf der Höhe der Zeit konkret fachlich qualifiziert methodisch geeignet, ein Existenzminimum ermitteln zu können? Zusammenfassend muss weiter die zu klärende Frage gestellt werden muss , ob aus den Einkommen (und sich daraus zwingend ableitenden Ausgaben) eines Teils der Bevölkerung die Höhe eines Existenzminimums, welches generelle Gültigkeit haben muss, ermittelbar sei ? Die EVS liefert unter anderem, hier ausgeführt, eine problematische, sehr begrenzte, mäßig wissenschaftliche statistische Auswertung des Ausgabeverhaltens einzelner Bevölkerungs- und Einkommensgruppen. Sie stellt somit eine – reine – nichts anders: Ist-Analyse dar. Ein Wert für ein Existenzminimum, eine soziale Mindestsicherung, erfordert notwendig, zweckmäßig hingegen, muss – erst einmal grundsätzlich wissenschaftlich „qualifiziert“ bereits , als Soll-Größe fachlich definiert werden, da er in der Realität der Wirklichkeit , notwendig , den monetären Wert widerspiegeln muss, der zur Wahrnehmung aller grundgesetzlichen und sozialrechtlichen Teilhaberechte als Mindestwert – grundsätzlich - erst einmal erreicht werden muss. Schon die abstrakte Darstellung offenbart fachlich qualifiziert, wie absurd es bereits im vollen Umfange ist, aus einer Ist-Größe einen Soll-Wert abzuleiten. Dabei ist es wissenschaftlich im Ergebnis insoweit völlig unerheblich, wie groß die Datenbasis der statistischen Erhebung ist, wenn allein schon die Art der Berechnung methodisch inhaltlich grundsätzlich gar nicht in der Lage sei, die wesentliche zu klärende Frage nach der Höhe eines „Existenzminimums“ qualifiziert zu beantworten Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 180549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/180549 Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
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___________________________________________ A404 Leitung Bereich Informationsfreiheitsgesetz Simone Spa…
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Betreff
WG: Eingangsbestätigung IFG Antrag 327: Woraus aus welchen Gutachten Vorgängen, Akten ergibt sich grundsätzliche Eignung / nicht Eignung, des Statistikmodells und der EVS zur Berechnung der Regelbedarfe?. [#180549]
Datum
12. März 2020 16:36
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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5,4 KB
___________________________________________ A404 Leitung Bereich Informationsfreiheitsgesetz Simone Spacek Telefon +49 (0)611 75-3929 Fax +49 (0)611 75-3972 <<E-Mail-Adresse>> www.destatis.de DESTATIS wissen.nutzen. | Statistisches Bundesamt

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WG: IFG-Bescheid: EVS geeignet für Bemessung der Regelbedarfe (Az.: A-IR/11100100-IF30327)
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Von
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Betreff
WG: IFG-Bescheid: EVS geeignet für Bemessung der Regelbedarfe (Az.: A-IR/11100100-IF30327)
Datum
12. März 2020 16:36
Status
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