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Wortmarke "GEZ"

Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale" lief 31.12.2012 aus. Seit 1.1.2013 gibt es die Stelle "GEZ" nicht mehr.

Aus welchem Grund wurde die deutsche Wortmarke "GEZ" Akz. 306171074 am 01.04.2016 verlängert?

deutsche Wortmarke "GEZ" Akz. 306171074
https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/306171074/DE

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. August 2017
  • Frist
    22. September 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verwalt…
An Zweites Deutsches Fernsehen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Wortmarke "GEZ" [#24394]
Datum
21. August 2017 19:33
An
Zweites Deutsches Fernsehen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale" lief 31.12.2012 aus. Seit 1.1.2013 gibt es die Stelle "GEZ" nicht mehr. Aus welchem Grund wurde die deutsche Wortmarke "GEZ" Akz. 306171074 am 01.04.2016 verlängert? deutsche Wortmarke "GEZ" Akz. 306171074 https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/306171074/DE
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Zweites Deutsches Fernsehen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail an das ZDF. In dieser Angelegenheit dürfen wir Ihnen m…
Von
Zweites Deutsches Fernsehen
Betreff
Wortmarke "GEZ" [#24394] (Ticket: DE02-1536269)
Datum
28. August 2017 15:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail an das ZDF. In dieser Angelegenheit dürfen wir Ihnen mitteilen, dass das IFG nicht auf das ZDF Anwendung findet. Auch aus dem Anwendungsbereich des IFG des Landes Rheinland-Pfalz sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausdrücklich ausgenommen. Ein Auskunftsanspruch Ihrerseits besteht daher nicht. Mit einer Veröffentlichung dieser Antwort sind wir nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben: "Ein Auskunftsanspruc…
An Zweites Deutsches Fernsehen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Wortmarke "GEZ" [#24394] (Ticket: DE02-1536269) [#24394]
Datum
28. August 2017 16:29
An
Zweites Deutsches Fernsehen
Status
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben: "Ein Auskunftsanspruch Ihrerseits besteht daher nicht." Es könnte stimmen, aber ZDF könnte auch freiwillig die benötigte Information liefern. Außerdem müssen Sie bedenken, dass die Sache sich rund um Rundfunkgebühren dreht. Verwaltungsvereinbarung "Gebühreneinzugszentrale" lief 31.12.2012 aus. Somit existiert eine andere Vereinbarung, auf Grundlage dessen die Marke "GEZ" verlängert wurde. Oder existiert keine Grundlage für die Verlängerung? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24394 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheit…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Wortmarke "GEZ"“ [#24394]
Datum
17. April 2018 14:56
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24394 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil man weigert, die Information zu liefern. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 24394 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
19. April 2018 14:54
Status
Anfrage abgeschlossen

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