Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

ZAB: Einklang mit dem Vertrag von Lissabon (speziell ETS No. 165)?

1.) Eine Stellungnahme darüber, inwiefern gemäß Artikel III.1 Absatz 1 dieses Vertragswerks über die "Angemessenheit" des Prozesses zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen entschieden wird. Aus dem sog. Explanatory Report entnehme ich, dass die einzelnen Vertragspartner das jeweils für sich selbst entscheiden können. Was aber ist "angemessen"? Inwiefern hat sich die Definition von "angemessenen Kosten und Bearbeitszeiträumen" in den letzten Jahren verändert? Wäre es "angemessen", die Kosten auf 1000€ zu erhöhen und die Bearbeitszeit auf 12 Monate? Oder ist es überhaupt noch "angemessen", dass die projizierten 3 Monate ohne Begründung, Kontaktaufnahme, oder jegliche Information überschritten werden?

2.) Eine Stellungnahme darüber, inwiefern gemäß Artikel III.1 Absatz 1 dieses Vertragswerks und gemäß des zugehörigen Explanatory Reports bei diesem Prozess von "Transparenz" gesprochen werden kann. Zitat: "The assessment should be based on adequate expertise and transparent procedures and criteria, and it should be available at reasonable cost and within a reasonable time." Die Expertise möchte ich Ihnen absolut nicht absprechen, die sehe ich absolut bei Ihnen. Es gibt allerdings keinerlei Transparenz über die Vorgänge, den Status, die herangezogenen externen Quellen, Tabellen, etc.

3.) Eine Stellungnahme darüber, inwiefern gemäß Artikel III.1 Absatz 2 die Grundsätze gegen Diskriminierung gegenüber dem Antragsteller/der Antragstellerin sichergestellt werden. Gelten die ggf. getroffenen Vorkehrungen und Ziele auch hinsichtlich der Hochschule bzw. des Landes, welche die zu bewertende Qualifikation ausgestellt hat? Stehen bestimmte Länder und Bildungsinstitutionen unter "Generalverdacht"?

4.) Eine allgemeine Auskunft darüber, auf welchem Grundgedanken die Arbeit an einer vergleichenden Bewertung basiert und beginnt. Geht man initial davon aus, dass die meisten Abschlüsse innerhalb der EU in der Regel vergleichbar sind, und prüft nur noch einmal genau nach, dass alle Kriterien auch wirklich erfüllt sind?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    1. Juni 2022
  • Frist
    5. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ZAB: Einklang mit dem Vertrag von Lissabon (speziell ETS No. 165)? [#250410]
Datum
1. Juni 2022 18:14
An
Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Eine Stellungnahme darüber, inwiefern gemäß Artikel III.1 Absatz 1 dieses Vertragswerks über die "Angemessenheit" des Prozesses zur Anerkennung ausländischer Qualifikationen entschieden wird. Aus dem sog. Explanatory Report entnehme ich, dass die einzelnen Vertragspartner das jeweils für sich selbst entscheiden können. Was aber ist "angemessen"? Inwiefern hat sich die Definition von "angemessenen Kosten und Bearbeitszeiträumen" in den letzten Jahren verändert? Wäre es "angemessen", die Kosten auf 1000€ zu erhöhen und die Bearbeitszeit auf 12 Monate? Oder ist es überhaupt noch "angemessen", dass die projizierten 3 Monate ohne Begründung, Kontaktaufnahme, oder jegliche Information überschritten werden? 2.) Eine Stellungnahme darüber, inwiefern gemäß Artikel III.1 Absatz 1 dieses Vertragswerks und gemäß des zugehörigen Explanatory Reports bei diesem Prozess von "Transparenz" gesprochen werden kann. Zitat: "The assessment should be based on adequate expertise and transparent procedures and criteria, and it should be available at reasonable cost and within a reasonable time." Die Expertise möchte ich Ihnen absolut nicht absprechen, die sehe ich absolut bei Ihnen. Es gibt allerdings keinerlei Transparenz über die Vorgänge, den Status, die herangezogenen externen Quellen, Tabellen, etc. 3.) Eine Stellungnahme darüber, inwiefern gemäß Artikel III.1 Absatz 2 die Grundsätze gegen Diskriminierung gegenüber dem Antragsteller/der Antragstellerin sichergestellt werden. Gelten die ggf. getroffenen Vorkehrungen und Ziele auch hinsichtlich der Hochschule bzw. des Landes, welche die zu bewertende Qualifikation ausgestellt hat? Stehen bestimmte Länder und Bildungsinstitutionen unter "Generalverdacht"? 4.) Eine allgemeine Auskunft darüber, auf welchem Grundgedanken die Arbeit an einer vergleichenden Bewertung basiert und beginnt. Geht man initial davon aus, dass die meisten Abschlüsse innerhalb der EU in der Regel vergleichbar sind, und prüft nur noch einmal genau nach, dass alle Kriterien auch wirklich erfüllt sind?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250410 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250410/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK)
Ihre Anfrage vom 01.06.2022 / #250410 Sehr geehrte(r) Antragssteller(in), ich weise Sie darauf hin, dass eine Bea…
Sehr geehrte(r) Antragssteller(in), ich weise Sie darauf hin, dass eine Bearbeitung von anonymen Antragsstellungen nicht erfolgt. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln (Urt. v. 18. März 2021 - 13 K 1189/20). Wenn Sie an Ihrem Antragsbegehren festhalten möchten, teilen Sie uns bitte Ihre persönliche Emailadresse mit. Unabhängig davon unterfallen konkrete inhaltliche beziehungsweise fachliche Fragestellungen nicht dem Anwendungsbereich des IFG Berlin. Hierzu werden keine Stellungnahme abgegeben. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.