Zahl der verdeckt Armen

Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010, Rn. 169 aus
"Der Gesetzgeber bleibt freilich entsprechend seiner Pflicht zur Fortentwicklung seines Bedarfsermittlungssystems verpflichtet, bei der Auswertung künftiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden."
Solche Haushalte werden häufig als "verdeckt Arme" bezeichnet. Ich bitte um Unterlagen aus denen die Zahl solcher Haushalte, sowie, wie diese festgestellt oder geschätzt wurde, hervorgeht. Weiter um Unterlagen aus denen hervorgeht, wie sich deren Berücksichtigung beziehungsweise Nichtberücksichtigung auf die Regelbedarfshöhe auswirkt. Die Anfrage bezieht sich auf die Jahre 2018 bis 2023.

Ergebnis der Anfrage

Das Bundesverfassungsgericht kann die Zukunft vorhersehen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    31. August 2023
  • Frist
    3. Oktober 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Bundesverfassungsgericht führt in…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
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Betreff
Zahl der verdeckt Armen [#287398]
Datum
31. August 2023 13:38
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Urteil 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010, Rn. 169 aus "Der Gesetzgeber bleibt freilich entsprechend seiner Pflicht zur Fortentwicklung seines Bedarfsermittlungssystems verpflichtet, bei der Auswertung künftiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden." Solche Haushalte werden häufig als "verdeckt Arme" bezeichnet. Ich bitte um Unterlagen aus denen die Zahl solcher Haushalte, sowie, wie diese festgestellt oder geschätzt wurde, hervorgeht. Weiter um Unterlagen aus denen hervorgeht, wie sich deren Berücksichtigung beziehungsweise Nichtberücksichtigung auf die Regelbedarfshöhe auswirkt. Die Anfrage bezieht sich auf die Jahre 2018 bis 2023.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287398 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287398/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahl der verdeckt Armen“ vom 31.08.2023 (#287398) wurde von Ihnen …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zahl der verdeckt Armen [#287398]
Datum
3. Oktober 2023 08:11
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zahl der verdeckt Armen“ vom 31.08.2023 (#287398) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Verdeckt Arme im Rahmen der Regelbedarfsermittlung Das BMAS kann sich zurecht darauf stützen, dass das BVerfG im B…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Verdeckt Arme im Rahmen der Regelbedarfsermittlung
Datum
5. Oktober 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
16,4 KB
Das BMAS kann sich zurecht darauf stützen, dass das BVerfG im Beschluss 1 BvL 10/12 vom 23.07.2014 beschlossen hat, dass die einschlägigen Gesetze "mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar" sind und in Rn. 149 die Normen über die "Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf" für ewig verfassungskonform erklärt hat. Insbesondere sind §§ 2, 3 und 4 des RBEG verfassungskonform und ihnen ist von Verfassung und Gesetzes wegen zu folgen. Die Nichtbefolgung der Pflicht aus 1 BvL 1/09 vom 09. Februar 2010 Rn. 169 ist von Verfassung wegen und aufgrund der Gesetzesbindung verboten und das BMAS muss die abgefragten Daten nicht besitzen und es besitzt sie offenbar nicht.

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AW: Verdeckt Arme im Rahmen der Regelbedarfsermittlung [#287398] Guten Tag, ich danke für Ihren Hinweis auf die R…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Verdeckt Arme im Rahmen der Regelbedarfsermittlung [#287398]
Datum
30. Oktober 2023 19:43
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich danke für Ihren Hinweis auf die Rechtslage und schließe mich diesem wie folgt an: Das BMAS kann sich zurecht darauf stützen, dass das BVerfG im Beschluss 1 BvL 10/12 vom 23.07.2014 beschlossen hat, dass die einschlägigen Gesetze "mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar" sind und in Rn. 149 die Normen über die "Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf" für ewig verfassungskonform erklärt hat. Insbesondere sind §§ 2, 3 und 4 des RBEG verfassungskonform und ihnen ist von Verfassung und Gesetzes wegen zu folgen. Die Nichtbefolgung der Pflicht aus 1 BvL 1/09 vom 09. Februar 2010 Rn. 169 ist von Verfassung wegen und aufgrund der Gesetzesbindung verboten und das BMAS muss die abgefragten Daten nicht besitzen und es besitzt sie offenbar nicht. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287398 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287398/