Zahlung der Polizeizulage im Sachgebiet C

Anfrage an: Hauptzollamt Duisburg

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf meinen Antrag vom 03. Mai 2019, welcher Ihnen per E-Mail zugegangen ist, nehme ich Bezug.

Gemäß § 7 Abs. 5 IFG haben Sie mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Bis heute habe ich keine Nachricht von Ihnen erhalten.

Ich bitte mir innerhalb der nächsten 14 Tage die erbetenen Informationen gebührenfrei zu übermitteln.

Anbei übersende ich Ihnen nochmals meinen Antrag vom 03. Mai 2019:

"[...]Nach Auskunft der Generalzolldirektion (siehe anliegendes Schreiben) können Sie mir nachstehende Angaben übersenden:

1. Fachliche Geschäftsstelle des Sachgebietes C beim Hauptzollamt
a) Anzahl der Bediensteten (mD, gD, TB) die in der fachlichen Geschäftsstelle des Sachgebietes C Ihres Hauptzollamtes tätig sind.
b) Wie viele von diesen Bediensteten erhalten die sog. „Polizeizulage“? Dieses aufgeschlüsselt nach dem Rechtsgrund der Zulagenzahlung:
ba) Abschnitt 9 VV-BMF-PolZul (Übergangsregelung)
bb) Abschnitt 4.4. VV-BMF-PolZul (Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben)
bc) Anderer Grund

2. „Unterstützung Gebietsleitung“ des Sachgebietes C beim Hauptzollamt
a) Anzahl der Bediensteten (mD, TB) die als „Unterstützung Gebietsleitung“ in dem Sachgebiet C Ihres Hauptzollamtes tätig sind.
b) Wie viele von diesen Bediensteten erhalten die sog. „Polizeizulage“? Dieses aufgeschlüsselt nach dem Rechtsgrund der Zulagenzahlung:
ba) Abschnitt 9 VV-BMF-PolZul (Übergangsregelung)
bb) Abschnitt 4.4. VV-BMF-PolZul (Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben)
bc) Anderer Grund

Anmerkung:
a) Polizeizulage im Sinne des § 42 Absatz 1 BBesG i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Besoldungsordnungen A/B BBesG.
b) Fachliche Geschäftsstelle des Sachgebietes C im Sinne des Abs. 37 ff OrgDV (Dienstposten C 0001, usw.)
c) „Unterstützung Gebietsleitung“ im Sinne des Abs. 22 OrgDV (Dienstposten C 10000, usw.)

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe![...]

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Juni 2019
  • Frist
    16. Juli 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in auf meinen Antrag vom 03. Mai 2019, welcher Ihnen per E-Mail zu…
An Hauptzollamt Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zahlung der Polizeizulage im Sachgebiet C [#150386]
Datum
13. Juni 2019 08:40
An
Hauptzollamt Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrteAntragsteller/in auf meinen Antrag vom 03. Mai 2019, welcher Ihnen per E-Mail zugegangen ist, nehme ich Bezug. Gemäß § 7 Abs. 5 IFG haben Sie mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Bis heute habe ich keine Nachricht von Ihnen erhalten. Ich bitte mir innerhalb der nächsten 14 Tage die erbetenen Informationen gebührenfrei zu übermitteln. Anbei übersende ich Ihnen nochmals meinen Antrag vom 03. Mai 2019: "[...]Nach Auskunft der Generalzolldirektion (siehe anliegendes Schreiben) können Sie mir nachstehende Angaben übersenden: 1. Fachliche Geschäftsstelle des Sachgebietes C beim Hauptzollamt a) Anzahl der Bediensteten (mD, gD, TB) die in der fachlichen Geschäftsstelle des Sachgebietes C Ihres Hauptzollamtes tätig sind. b) Wie viele von diesen Bediensteten erhalten die sog. „Polizeizulage“? Dieses aufgeschlüsselt nach dem Rechtsgrund der Zulagenzahlung: ba) Abschnitt 9 VV-BMF-PolZul (Übergangsregelung) bb) Abschnitt 4.4. VV-BMF-PolZul (Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben) bc) Anderer Grund 2. „Unterstützung Gebietsleitung“ des Sachgebietes C beim Hauptzollamt a) Anzahl der Bediensteten (mD, TB) die als „Unterstützung Gebietsleitung“ in dem Sachgebiet C Ihres Hauptzollamtes tätig sind. b) Wie viele von diesen Bediensteten erhalten die sog. „Polizeizulage“? Dieses aufgeschlüsselt nach dem Rechtsgrund der Zulagenzahlung: ba) Abschnitt 9 VV-BMF-PolZul (Übergangsregelung) bb) Abschnitt 4.4. VV-BMF-PolZul (Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben) bc) Anderer Grund Anmerkung: a) Polizeizulage im Sinne des § 42 Absatz 1 BBesG i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 9 zu den Besoldungsordnungen A/B BBesG. b) Fachliche Geschäftsstelle des Sachgebietes C im Sinne des Abs. 37 ff OrgDV (Dienstposten C 0001, usw.) c) „Unterstützung Gebietsleitung“ im Sinne des Abs. 22 OrgDV (Dienstposten C 10000, usw.) Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe![...] Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Hauptzollamt Duisburg
Hauptzollamt Duisburg GZ: O 1000 B - A 1005 - lfd. Nr. 679 Bezug: Ihre u. a. E-Mail; Ihr Antrag nach § 7 Absa…
Von
Hauptzollamt Duisburg
Betreff
AW: Zahlung der Polizeizulage im Sachgebiet C [#150386]
Datum
13. Juni 2019 14:39
Status
Warte auf Antwort
Hauptzollamt Duisburg GZ: O 1000 B - A 1005 - lfd. Nr. 679 Bezug: Ihre u. a. E-Mail; Ihr Antrag nach § 7 Absatz 1 Informationsgesetz (IFG) vom 03.05.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in Ihren Antrag vom 03.05.2019, auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes beim Hauptzollamt Duisburg Auskünfte zur Zahlung der Polizeizulage im Sachgebiet C des hiesigen Hauptzollamts zu erhalten, lehne ich hiermit ab. Begründung: Zu Punkt 1 Ihrer Anfrage: Aufgrund der geringen Anzahl der Beschäftigten und der Zugehörigkeit zu vier verschiedenen Laufbahn- bzw. Entgeltgruppen in der fachlichen Geschäftsstelle wäre ein Rückschluss auf einzelne Bedienstete gegeben (§ 5 IFG). Die Datenschutzbeauftragte des Hauptzollamts hat einer Weitergabe der von Ihnen angefragten Informationen ebenfalls nicht zugestimmt. Das schutzwürdige Interesse der Betroffenen des Sachgebiets C am Ausschluss des Informationszugangs ist hier höher zu bewerten als Ihr Interesse am Informationszugang. Zu Punkt 2 Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, dass eine "Unterstützung Gebietsleitung" des Sachgebiets C im Hauptzollamt Duisburg nicht eingerichtet ist. Diese Amtshandlung ist gebührenfrei. ------------------------------------------- Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Hauptzollamt Duisburg, Köhnenstr. 5-11, 47051 Duisburg, erhoben werden. ------------------------------------------- Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre E-Mail vom 13. Juni 2019 (GZ: O 1000 B - A 1005 - lfd. Nr. 679) nehme ich …
An Hauptzollamt Duisburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Zahlung der Polizeizulage im Sachgebiet C [#150386]
Datum
13. Juni 2019 14:49
An
Hauptzollamt Duisburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre E-Mail vom 13. Juni 2019 (GZ: O 1000 B - A 1005 - lfd. Nr. 679) nehme ich Bezug und bedanke mich für Ihre Rückmeldung. Sie möchten das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 i.V.m. § 5 Abs. 1 IFG anwenden. Nach § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten Dritter nur gewährt werden, wenn das Informationsinteresse des Antragsstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Dritter ist gemäß § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen und der nicht Antragsteller ist. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 5 IFG ist allerdings, dass Sie mir (zuordenbare) personenbezogene Daten Dritter auch tatsächlich mitteilen. Daher bat ich nur um Information über die Gesamtzahl an Personen in den entsprechenden Bereichen (eine Trennung nach Laufbahnen ist nicht erforderlich) sowie die Aussage zu der Gewährung der Polizeizulage (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 IFG). Mir ist nicht klar, wie es mir möglich sein soll anhand von den angefragten Informationen einen konkreten Rückschluss auf einzelne Personen/Dritte zu schliessen. Einen Zugang zu einem Personenverzeichnis oder dergleichen habe ich nicht. Infolgedessen liegen aus meiner Sicht keine Anhaltspunkte im Sinne des § 8 Abs. 1 IFG vor, dass der Dritte ein schutzwürdiges Interesse gerade am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Für meinen Antrag ist das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG meines Erachtens daher gerade nicht anwendbar (siehe auch BT-Drucksache 15/4493, zu § 8 zu Absatz 1). Ich bitte um erneute Prüfung und Rückmeldung, ob Ihrer Ansicht nach weiterhin das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG Anwendung findet und mir folglich die Anhaltspunkte mitzuteilen, weshalb der Dritte ein schutzwürdiges Interesse gerade am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Informatorisch teile ich mit, dass mir bereits mehrere Hauptzollämter (auch wenn nur eine Person betroffen war) die Informationen gebührenfrei mitgeteilt haben. Für Ihre Bemühungen bereits im Voraus vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 150386 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Hauptzollamt Duisburg
Hauptzollamt Duisburg GZ: O 1000 B - A 1005 - lfd. Nr. 679 Bezug: Ihre u. a. E-Mail; Ihr Antrag nach § 7 Absa…
Von
Hauptzollamt Duisburg
Betreff
AW: Zahlung der Polizeizulage im Sachgebiet C [#150386]
Datum
27. Juni 2019 14:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Hauptzollamt Duisburg GZ: O 1000 B - A 1005 - lfd. Nr. 679 Bezug: Ihre u. a. E-Mail; Ihr Antrag nach § 7 Absatz 1 Informationsgesetz (IFG) vom 03.05.2019; Mein ablehnender Bescheid vom 13. Juni 2019, gl. Gz. Sehr geehrteAntragsteller/in wie Sie in Ihrer E-Mail vom 13. Juni 2019 ausführen, sind "personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person". "Grundvoraussetzung für die Anwendung des § 5 IFG ist allerdings, dass" ich Ihnen "(zuordenbare) personenbezogene Daten Dritter auch tatsächlich mitteile". Des Weiteren führen Sie aus, dass Sie "nur um Informationen über die Gesamtzahl an Personen in den entsprechenden Bereichen (eine Trennung nach Laufbahnen ist nicht erforderlich) sowie die Aussage zu der Gewährung der Polizeizulage (vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 IFG) baten". Nach Erhalt dieser Informationen kann ich Ihre erste E-Mail Anfrage vom 03. Mai 2019 beantworten. In der fachlichen Geschäftsstelle sind zehn Dienstposten/Arbeitsplätze eingerichtet, von denen zehn Beschäftigte berechtigt sind, die Polizeizulage zu erhalten. Diese Amtshandlung ist gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen