Sehr
<< Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie stellten unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) bzw. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) folgende Fragen an das BMWK:
* Aufstellung sämtlicher Zahlungen (Zuschüsse, Projektfördermittel, Entgelte für Dienstleistungen usw.), die das BMWK seit dem 1.1.2022 an die "Agora Energiewende" bezahlt hat.
* Bitte teilen Sie zusätzlich mit, ob aus diesen Mitteln auch Personalkosten von Frau Verena Graichen bezahlt worden sind (ja oder nein, es muss keine genaue Zahl angegeben werden).
Da es sich hierbei nicht um amtliche Informationen im Sinne des IFG, UIG und/oder VIG handelt, wäre Ihr Antrag abzulehnen. Gerne beantworten wir Ihr Anliegen jedoch als einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer kostenfreien Bürgeranfrage wie folgt:
Zu den bereits auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichten Informationen zu Zuwendungen an die Agora Energiewende unter
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Meldung/2023/20230509-veroffentlichung-der-zuwendungen-des-bmwk.html sind seit dem 1.1.2022 Zuwendungen in Höhe von 1.883.806,29 EUR (Stand 15.05.2023) gezahlt worden. Diese verteilen sich dabei wie folgt auf die angegebenen Vorhaben:
Vorhaben Auszahlungen seit 1.1.2022 (Stand: 15.05.2023)
Verbundprojekt: Wege zur elektromobilen und nachhaltigen Unternehmensmobilität; WegeEMob 92.794,18 EUR
Unabhängige Expertise für die Energiewende 2021-2023 968.453,66 EUR
Trans4ReaL: Wissenschaftliche Transferforschung für Reallabore zu Sektorkopplung und Wasserstofftechnologien; Teilvorhaben: Umfeld, Wissenstransfer, Handlungsoptionen 205.552,04 EUR
Trainingsprogramm Energiewende für globalen Klimaschutz 617.006,41 EUR
Sämtliche Vorhaben unterliegen hierbei einer jährlichen Zwischennachweisprüfung. Nach Beendigung der Vorhaben findet sodann eine sog. Verwendungsnachweisprüfung statt.
Nach Erkenntnissen des BMWK besteht kein Zusammenhang zwischen Zuwendungen an die Agora Energiewende und Verena Graichen.
Sollten Sie gleichwohl eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann und ggf. aus o.g. Gründen abzulehnen ist.
Mit freundlichen Grüßen