Zauberpilzsporen für Mikroskopie und Wissenschaft

Laut BtMG (Anlage I zu § 1) sind Zauberpilzsporen und -mycel (z.B. der Gattung Psilocybe) nur dann illegal, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Als angehender Mycologe würde ich gerne die Sporen zur Mikroskopie bestellen (z.B. aus den Niederlanden), sofern dies keine Straftat darstellt. Bitte um Aufklärung. Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. März 2021
  • Frist
    1. Mai 2021
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Aufklaerung Bitte
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Laut BtMG (Anlag…
An Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen Details
Von
Aufklaerung Bitte
Betreff
Zauberpilzsporen für Mikroskopie und Wissenschaft [#216794]
Datum
27. März 2021 16:16
An
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Laut BtMG (Anlage I zu § 1) sind Zauberpilzsporen und -mycel (z.B. der Gattung Psilocybe) nur dann illegal, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist. Als angehender Mycologe würde ich gerne die Sporen zur Mikroskopie bestellen (z.B. aus den Niederlanden), sofern dies keine Straftat darstellt. Bitte um Aufklärung. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Aufklaerung Bitte Anfragenr: 216794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216794/
Mit freundlichen Grüßen Aufklaerung Bitte
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Sehr geehrte Damen und Herren , zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen ge…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
WG: Zauberpilzsporen für Mikroskopie und Wissenschaft [#216794]
Datum
12. April 2021 10:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren , zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Anfrage vom 27. März 2021 bezüglich einer Auskunft zu Zau…
Von
Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen
Betreff
AW: Anfrage Aufklärung Bitte Zauberpilzsporen für Mikroskopie und Wissenschaft [#216794]
Datum
14. April 2021 10:53
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
482,1 KB
image003.jpg
1,6 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Anfrage vom 27. März 2021 bezüglich einer Auskunft zu Zauberpilzsporen für die Mikroskopie und Wissenschaft. Diese wurde heute zuständigkeitshalber an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abgegeben. Sie werden von dort weitere Auskunft erhalten. Mit freundlichen Grüßen