Zeitpunkt des Eingangs beim HMWK der E-Mail v. 23.12.2023 "Verdacht auf Korruption in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 96 BVFG zur baltischen historischen Forschung"

Zeitpunkt des Eingangs beim HMWK (konkret poststelle AT hmwk.hessen.de) der E-Mail v. 23.12.2023 "Verdacht auf Korruption in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 96 BVFG zur baltischen historischen Forschung"

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    9. März 2024
  • Frist
    13. April 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zeitpunkt des Eingangs beim HMWK …
An Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zeitpunkt des Eingangs beim HMWK der E-Mail v. 23.12.2023 "Verdacht auf Korruption in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 96 BVFG zur baltischen historischen Forschung" [#302536]
Datum
9. März 2024 00:22
An
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zeitpunkt des Eingangs beim HMWK (konkret poststelle AT hmwk.hessen.de) der E-Mail v. 23.12.2023 "Verdacht auf Korruption in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 96 BVFG zur baltischen historischen Forschung"
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302536 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302536/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Sehr << Antragsteller:in >> am 9.3.2024 haben Sie eine Anfrage an das Hessische Ministerium für Wisse…
Von
Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur
Betreff
AW: Zeitpunkt des Eingangs beim HMWK der E-Mail v. 23.12.2023 "Verdacht auf Korruption in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 96 BVFG zur baltischen historischen Forschung" [#302536]
Datum
12. April 2024 10:22
Status
Sehr << Antragsteller:in >> am 9.3.2024 haben Sie eine Anfrage an das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst übersandt, mit der Sie auf der Grundlage des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheits-gesetzes (HDSIG) um Informationen gebeten haben. Ein Antrag nach § 80 HDSIG ist durch einen entsprechend den Regeln des Verwaltungsrechts gültigen Bescheid samt Rechtsbehelfsbelehrung abzuschließen und kann nur an eine natürliche oder juristische Person gerichtet sein, nicht an einen Unbekannten. Von einem Antragsteller darf daher erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und „zu seinem Anliegen steht“. Zudem kann ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang auf Informationen begonnen wird, nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt wer-den. (vgl. bspw. VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 2017). Bei einer auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestützten Anfrage ist die Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers durch eine öffentliche Stelle zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. Das BVerwG hat entschieden, dass die Speicherung der Postanschrift durch die Behörde bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz datenschutzkonform ist. Anonyme IFG-Anfragen sind nicht zulässig. Auch die Verwendung der Anschrift für die Übersendung des Bescheides per Post ist erforderlich. Die für die Informationsfreiheit zuständige öffentliche Stelle darf sich ermessensfehlerfrei für die Schriftform und die Bekanntgabe per Post entscheiden, obwohl der Antrag-steller einen elektronischen Zugang eröffnet hatte. Bislang muss es ein Antragsteller in der Regel hinnehmen, dass die Behörde trotz eines eröffneten elektronischen Zugangs mit ihm auf dem Postweg kommuniziert (vgl. bspw. BVerwG 6 C 8.22 - Urteil vom 20. März 2024). Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wies in ihrem 6. Tätigkeitsbericht auch darauf hin, dass sofern ein Bescheid mit belastendender Rechtswirkung (z.B. Teilablehnung oder Gebührenfestsetzung) zu erlassen wäre, (Klar-)Name und Postadresse für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe eines solchen Verwaltungsaktes erforderlich seien (6. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit, Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Jahre 2016 und 2017). Bitte teilen Sie uns Ihre Postanschrift mit, so dass wir Ihre Anfrage auf dem Postweg beantworten können. Mit freundlichen Grüßen