Zensus 2022: ungeklärte Notwendigkeit, (Un-) Rechtmäßigkeit, Kosten

Der Zensus 2022 ist aufgrund seiner mutmaßlichen Rechtswidrigkeit, hoher Kosten für die Steuerzahler und der Intransparenz seiner Datenerhebung sehr umstritten. Bitte tragen Sie zur demokratischen Legitimierung und Rechtsstaatlichkeit bei, indem Sie folgende Fragen zum Zensus 2022 beantworten:

1. Aus welchen konkreten Gründen wird der Zensus 2022 durchgeführt, warum werden die Daten (welche?) erfasst, wie (technisch/örtlich) übertragen und (wo? wielange?) gespeichert? In der öffentlichen Berichterstattung bleibt diese Frage weitgehend unbeantwortet oder unsubstantiiert.

2. Warum erhebt der Zensus 2022 die persönlichen Daten (die bereits vorliegen) nicht von anderen Ämtern, die im Wege der Amtshilfe den Statistischen Landesämtern zur Auskunft verpflichtet sind? Dadurch könnte Bürokratie für über 80 Millionen Bundesbürger vermieden werden.

3. Warum wurde keine Debatte im Bundestag über die Volksbefragung/Volkszählung angestrebt, sondern die Umsetzung ohne parlamentarische Kontrolle in einem demokratischen Verfahren umgesetzt?

4. Welche Kosten entstehen durch den Zensus 2022 auf Bundes- und Landesebene sowie auf kommunaler Ebene? Bitte stellen Sie die Ausgaben der letzten Volkszählung und des Zensus 2022 tabellarisch dar.

5. Wie werden die Kosten des Zensus finanziert? Bitte stellen Sie alle Kostenträger mit ihrem jeweiligen Anteil dar. Sollte nur der Steuerzahler für die Kosten aufkommen, bitte ich um die Angabe der Gesamtsumme nach Jahr.

6. Wurden diese Ausgaben für den Zensus 2022 im Haushaltsplan des Bundes bzw. der Länder von den jeweiligen Parlamenten beschlossen? Fügen Sie bitte ggf. die entsprechende Bundestags-Drucksache mit dem Beschluss bei. Wie wird diese Finanzierung des Zensus 2022 angesichts knapper öffentlicher Gelder und den derzeit ohnehin durch Krisen belasteten Staatshaushalt sicher gestellt?

7. Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die begründete Verfassungsbeschwerde zum Zensus 2022 erst gar nicht zur Entscheidung angenommen hat und somit die Rechtmäßigkeit des Zensus 2022 weiterhin in Frage steht?

8. Können Sie versichern, dass keinerlei persönliche Daten an private Organisationen wie z.B. das Weltwirtschaftsforum WEF gelangen?

(vgl. dazu beispielhaft
a. https://diebasis-partei.de/2022/08/vom-muendigen-buerger-zum-staatlich-kontrollierten-untertan-diebasis-lehnt-den-zensus-2022-ab/
b. https://ddrm.de/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-zur-volkszaehlung-2022-zensus-2022-nicht-zur-entscheidung-angenommen
c. https://freiheitsfoo.de/2022/03/03/nichtannahme-verfassungsbeschwerde-zensus2022
d. https://www.heise.de/news/Zensus-20222-Sonntag-ist-Stichtag-7092244.html
e. https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/zensus-2022-das-sollten-sie-wissen-73622)

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Oktober 2022
  • Frist
    19. November 2022
  • Ein:e Follower:in
Andreas Roll
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der Zensus 202…
An Statistisches Landesamt Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Roll
Betreff
Zensus 2022: ungeklärte Notwendigkeit, (Un-) Rechtmäßigkeit, Kosten [#261134]
Datum
17. Oktober 2022 09:36
An
Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Zensus 2022 ist aufgrund seiner mutmaßlichen Rechtswidrigkeit, hoher Kosten für die Steuerzahler und der Intransparenz seiner Datenerhebung sehr umstritten. Bitte tragen Sie zur demokratischen Legitimierung und Rechtsstaatlichkeit bei, indem Sie folgende Fragen zum Zensus 2022 beantworten: 1. Aus welchen konkreten Gründen wird der Zensus 2022 durchgeführt, warum werden die Daten (welche?) erfasst, wie (technisch/örtlich) übertragen und (wo? wielange?) gespeichert? In der öffentlichen Berichterstattung bleibt diese Frage weitgehend unbeantwortet oder unsubstantiiert. 2. Warum erhebt der Zensus 2022 die persönlichen Daten (die bereits vorliegen) nicht von anderen Ämtern, die im Wege der Amtshilfe den Statistischen Landesämtern zur Auskunft verpflichtet sind? Dadurch könnte Bürokratie für über 80 Millionen Bundesbürger vermieden werden. 3. Warum wurde keine Debatte im Bundestag über die Volksbefragung/Volkszählung angestrebt, sondern die Umsetzung ohne parlamentarische Kontrolle in einem demokratischen Verfahren umgesetzt? 4. Welche Kosten entstehen durch den Zensus 2022 auf Bundes- und Landesebene sowie auf kommunaler Ebene? Bitte stellen Sie die Ausgaben der letzten Volkszählung und des Zensus 2022 tabellarisch dar. 5. Wie werden die Kosten des Zensus finanziert? Bitte stellen Sie alle Kostenträger mit ihrem jeweiligen Anteil dar. Sollte nur der Steuerzahler für die Kosten aufkommen, bitte ich um die Angabe der Gesamtsumme nach Jahr. 6. Wurden diese Ausgaben für den Zensus 2022 im Haushaltsplan des Bundes bzw. der Länder von den jeweiligen Parlamenten beschlossen? Fügen Sie bitte ggf. die entsprechende Bundestags-Drucksache mit dem Beschluss bei. Wie wird diese Finanzierung des Zensus 2022 angesichts knapper öffentlicher Gelder und den derzeit ohnehin durch Krisen belasteten Staatshaushalt sicher gestellt? 7. Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die begründete Verfassungsbeschwerde zum Zensus 2022 erst gar nicht zur Entscheidung angenommen hat und somit die Rechtmäßigkeit des Zensus 2022 weiterhin in Frage steht? 8. Können Sie versichern, dass keinerlei persönliche Daten an private Organisationen wie z.B. das Weltwirtschaftsforum WEF gelangen? (vgl. dazu beispielhaft a. https://diebasis-partei.de/2022/08/vom-muendigen-buerger-zum-staatlich-kontrollierten-untertan-diebasis-lehnt-den-zensus-2022-ab/ b. https://ddrm.de/bundesverfassungsgericht-verfassungsbeschwerde-zur-volkszaehlung-2022-zensus-2022-nicht-zur-entscheidung-angenommen c. https://freiheitsfoo.de/2022/03/03/nichtannahme-verfassungsbeschwerde-zensus2022 d. https://www.heise.de/news/Zensus-20222-Sonntag-ist-Stichtag-7092244.html e. https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/vertraege-reklamation/zensus-2022-das-sollten-sie-wissen-73622) Vielen Dank für Ihre Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll Anfragenr: 261134 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261134/ Postanschrift Andreas Roll << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll
Andreas Roll
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zensus 2022: ungeklärte Notwendigkeit, (Un-) R…
An Statistisches Landesamt Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Roll
Betreff
AW: Zensus 2022: ungeklärte Notwendigkeit, (Un-) Rechtmäßigkeit, Kosten [#261134]
Datum
19. November 2022 01:03
An
Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Zensus 2022: ungeklärte Notwendigkeit, (Un-) Rechtmäßigkeit, Kosten“ vom 17.10.2022 (#261134) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll
Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Roll, der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach dem LIFG richtet sich auf bei …
Von
Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
Betreff
Zensus 2022: ungeklärte Notwendigkeit, (Un-) Rechtmäßigkeit, Kosten [#261134]
Datum
23. November 2022 16:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Roll, der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang nach dem LIFG richtet sich auf bei der informationspflichtigen Stelle vorhandene Informationen. Die informationspflichtige Stelle ist nicht verpflichtet, die Informationen nach den Wünschen der antragstellenden Personen aufzubereiten (z. B. Statistiken aus vorhandenen Informationen zu erstellen oder vorhandene Informationen in einer bestimmten Form darzustellen) oder zu erläutern. Auch besteht grundsätzlich keine Pflicht, bei ihr nicht vorhandene Informationen zu beschaffen (vgl. Gesetzesbegründung zum LIFG, LT-Drs. 15/7720, S. 63). Unter diesen Rahmenbedingungen können wir Ihnen zu Ihren Fragen folgende Auskünfte geben: 1. Aus welchen konkreten Gründen wird der Zensus 2022 durchgeführt, warum werden die Daten (welche?) erfasst, wie (technisch/örtlich) übertragen und (wo? wielange?) gespeichert? In der öffentlichen Berichterstattung bleibt diese Frage weitgehend unbeantwortet oder unsubstantiiert. Umfassende Informationen über den Zensus 2022 finden Sie auf der Webseite zum Zensus 2022 unter https://www.zensus2022.de. Mit dem Zensus wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs- und Wohnungszahlen. Um verlässliche Basiszahlen für Planungen zu haben, ist eine regelmäßige Bestandsaufnahme der Bevölkerungszahl notwendig. In erster Linie werden hierfür Daten aus Verwaltungsregistern genutzt, sodass die Mehrheit der Bevölkerung keine Auskunft leisten muss. In Deutschland ist der Zensus 2022 eine registergestützte Bevölkerungszählung, die durch eine Stichprobe ergänzt und mit einer Gebäude- und Wohnungszählung kombiniert wird. Mit dem Zensus 2022 nimmt Deutschland an einer EU-weiten Zensusrunde teil, die seit 2011 alle zehn Jahre stattfinden soll. Der Zensus wurde durch die europäische Verordnung Nr. 763/2008 über Volks- und Wohnungszählungen vom 9. Juli 2008, für die Staaten der Europäischen Union angeordnet. Wie der Zensus durchgeführt wird, ist im nationalen Recht der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geregelt. Die Rechtsgrundlage für den Zensus und seine Vorbereitung bilden in Deutschland das Zensusgesetz 2022 (ZensG 2022), das Zensusvorbereitungsgesetz 2022 (ZensVorbG 2022) sowie das Bundesstatistikgesetz (BStatG). Hinzu kommt in Baden-Württemberg das Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes (AG ZensG 2022). Die Datenübermittlung erfolgt überwiegend mittels eines Online-Fragebogens, bei Bedarf auch mittels Papierfragebogen. Das Übermittlungs-Verfahren ("IDEV" Internet Datenerhebung im Verbund) wird von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zur Verfügung gestellt und erfüllt höchste Sicherheitskriterien nach den Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI IT-Grundschutz). Dazu gehört, dass die Datenübermittlung immer verschlüsselt (hier per HTTPS) erfolgt. Die erhobenen Daten sind im Zensusvorbereitungsgesetz (ZensVorbG) 2022 sowie dem Zensusgesetz (ZensG) 2022 festgelegt. Musterfragebogen sind im Internet frei zugänglich: * Haushaltebefragung: https://www.zensus2022.de/DE/Wer-wird-befragt/Musterfragebogen_Haushaltebefragung/Fragebogen.html?nn=352818 * Befragung an Gemeinschaftsunterkünften: https://www.zensus2022.de/DE/Wer-wird-befragt/Musterfragebogen/Gemeinschaftsunterkuenfte.html?nn=352818 * Befragung an Wohnheimen: https://www.zensus2022.de/DE/Wer-wird-befragt/Musterfragebogen_Wohnheime/Fragebogen.html?nn=352818 * Gebäude- und Wohnungszählung: https://www.zensus2022.de/DE/Wer-wird-befragt/Musterfragebogen_GWZ/Fragebogen.html?nn=352818 Die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur wird gemäß § 2 Absatz 2 ZensVorbG 2022 vom Statistischen Bundesamt in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund (ITZ Bund) vorgehalten. Die Daten werden in einer eigens dafür eingerichteten Hochsicherheitsumgebung gehalten. Sie werden nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik verschlüsselt. Die Daten werden auf Servern des ITZ-Bund gehalten. Genauere Informationen können Sie beim Statistischen Bundesamt erfragen. Die rechtlich vorgegebenen Löschfristen werden eingehalten. Nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen der DS-GVO müssen personenbezogene (Zensus-) Daten unter anderem durch den Verantwortlichen gelöscht werden, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig sind. In der amtlichen Statistik gelten darüber hinaus noch spezielle Löschverpflichtungen. Auch im Zensus 2022 sind zum Schutz der Rechte und Freiheiten der einzelnen betroffenen Bürgerinnen und Bürger explizite spezialgesetzliche Löschverpflichtungen für die einzelnen zu verarbeitenden Daten vorgesehen, denen seitens des Statistischen Ämter des Bundes und der Länder nachgekommen wird. Beispielhaft ist hier die nach § 31 ZensG 2022 vorgegebene schnellstmögliche Trennung der Hilfsmerkmale (z.B. "Name" nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 ZensG 2022) von den Erhebungsmerkmalen und die Löschung der Hilfsmerkmale spätestens vier Jahre nach dem Zensusstichtag zu nennen. Von der Löschung ausgenommen sind anonymisierte und somit nicht mehr personenbezogene Ergebnisse. 2. Warum erhebt der Zensus 2022 die persönlichen Daten (die bereits vorliegen) nicht von anderen Ämtern, die im Wege der Amtshilfe den Statistischen Landesämtern zur Auskunft verpflichtet sind? Dadurch könnte Bürokratie für über 80 Millionen Bundesbürger vermieden werden. Nicht alle Daten des Zensus 2022 liegen bereits in Registern vor. Vorliegende Register werden so umfassend wie möglich ausgewertet, um die Belastung der Bevölkerung möglichst gering zu halten. Die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder fragen nur dort Daten bei den Bürgerinnen und Bürgern ab, wo bestehende Register der öffentlichen Verwaltung keine oder nicht ausreichende Informationen bieten. Das gilt beispielsweise für Merkmale zur Erwerbstätigkeit oder zum Bildungsstand. In den Melderegistern sind zwar die Einwohnerinnen und Einwohner erfasst, doch die Register sind teilweise unvollständig und nicht mehr aktuell. In einigen Fällen sind dort beispielsweise Personen erfasst, die mittlerweile an einem anderen Wohnort leben (Übererfassung) oder es sind wohnhafte Personen nicht erfasst (Untererfassung). Nur auf Basis der Melderegister kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch keine präzise Bevölkerungszahl ermittelt werden. Um die Größenordnung der Über- und Untererfassung zu ermitteln und in die Berechnung der Bevölkerungszahlen einfließen zu lassen, muss ein kleiner Teil der Bevölkerung befragt werden. Da kein einheitliches Verwaltungsregister vorliegt, das den Bestand an Wohnungen und Gebäuden flächendeckend erfasst, wird die Gebäude- und Wohnungszählung durchgeführt. 3. Warum wurde keine Debatte im Bundestag über die Volksbefragung/Volkszählung angestrebt, sondern die Umsetzung ohne parlamentarische Kontrolle in einem demokratischen Verfahren umgesetzt? Sämtliche genannten Gesetze, auf deren Grundlage der Zensus 2022 durchgeführt wird, haben das jeweils vorgesehene Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und wurden parlamentarisch beraten und beschlossen. Die jeweiligen Bundesgesetze wurden durch den Bundestag verabschiedet. Einzelheiten zu den jeweiligen Gesetzgebungsverfahren können Sie den entsprechenden Gesetzesmaterialien auf der Webseite des Deutschen Bundestages entnehmen (https://dip.bundestag.de/). 4. Welche Kosten entstehen durch den Zensus 2022 auf Bundes- und Landesebene sowie auf kommunaler Ebene? Bitte stellen Sie die Ausgaben der letzten Volkszählung und des Zensus 2022 tabellarisch dar. Zu den Kosten des Zensus 2022 finden Sie Informationen im Internet unter: https://www.zensus2022.de/DE/Veranstaltungen/Pressegespraech/Zensus_Factsheet.pdf?__blob=publicationFile&v=4#:~:text=Der%20Zensus%202022%20wird%20nach,1%2C5%20Milliarden%20Euro%20kosten.&text=Etwa%20330%20Millionen%20Euro%20davon,auf%20die%20Durchf%C3%BChrung%20des%20Zensus. Der Zensus wird nach derzeitiger Kalkulation insgesamt etwa 1,5 Milliarden Euro kosten. Etwa 330 Millionen Euro davon entfallen auf die vorbereitenden Arbeiten und etwa 1,2 Milliarden Euro auf die Durchführung des Zensus. Von den kalkulierten Gesamtkosten entstehen etwa 570 Millionen Euro beim Bund und etwa 940 Millionen Euro bei den Ländern. In den genannten Kosten der Länder sind ggf. bei Kommunen entstehende Kosten enthalten. Zu den Kosten der letzten Volkszählung, des Zensus 2011 finden Sie Informationen im Internet unter: https://www.zensus2011.de/SharedDocs/Aktuelles/Kosten_des_Zensus_2011.html. Hiernach haben die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder die endgültigen Kosten des registergestützten Zensus 2011 nach Abschluss aller Arbeiten wie folgt ermittelt: Die Kosten für Vorbereitung, Erhebung, Aufbereitung und Evaluierung des Zensus bewegten sich mit insgesamt 667,4 Millionen Euro bis Ende 2014 in dem vor dem Zensus kalkulierten Rahmen. Der Bund hatte Aufwendungen in Höhe von 77,3 Millionen Euro zu tragen, die Länder wendeten 590,1 Millionen Euro auf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bund entsprechend § 25 Zensusgesetz 2011 den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des Zensus eine Finanzzuweisung in Höhe von 250 Millionen Euro gewährt hat. Eine tabellarische Darstellung der Kosten des letzten Zensus 2011 und des Zensus 2022 liegt nicht vor. 5. Wie werden die Kosten des Zensus finanziert? Bitte stellen Sie alle Kostenträger mit ihrem jeweiligen Anteil dar. Sollte nur der Steuerzahler für die Kosten aufkommen, bitte ich um die Angabe der Gesamtsumme nach Jahr. Die Kosten des Zensus 2022 werden von Bund, Ländern und Kommunen getragen. Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des registergestützten Zensus am 1. Juli 2021 sowie am 1. Juli 2022 jeweils eine Finanzzuweisung in Höhe von 150 Millionen Euro. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Länder. Für die Durchführung der Personenerhebungen im Rahmen des Zensus 2022 wurden in Baden-Württemberg durch das Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 Landkreise und größere Gemeinden zur Einrichtung von örtlichen Erhebungsstellen verpflichtet. Das Land Baden-Württemberg gewährt nach dem Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2022 den Gemeinden und Gemeindeverbänden, bei denen nach § 3 AGZensG 2022 örtliche Erhebungsstellen eingerichtet werden, zur Deckung der mit der Aufgabenübertragung verbundenen wesentlichen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 44 372 500 Euro. Eine genaue Verteilung der Kosten für Baden-Württemberg liegt zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. 6. Wurden diese Ausgaben für den Zensus 2022 im Haushaltsplan des Bundes bzw. der Länder von den jeweiligen Parlamenten beschlossen? Fügen Sie bitte ggf. die entsprechende Bundestags-Drucksache mit dem Beschluss bei. Wie wird diese Finanzierung des Zensus 2022 angesichts knapper öffentlicher Gelder und den derzeit ohnehin durch Krisen belasteten Staatshaushalt sicher gestellt? Die Kosten des Zensus 2022 verteilen sich auf mehrere Kalenderjahre. Die in den jeweiligen Jahren anfallenden Kosten des Zensus 2022 werden in den entsprechenden Haushalten von Bund und Ländern berücksichtigt und nach Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens von den Parlamenten mit den entsprechenden Haushaltsgesetzen beschlossen. Die Ausgaben für den Zensus in Baden-Württemberg sind im Haushaltsplan des Landes enthalten, welcher in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren im Landtag beschlossen wurde. Entsprechende Drucksachen des Bundestages zum Zensus und dem entsprechenden Gesetzgebungsverfahren sind öffentlich im Internet auf der Webseite des Bundestages abrufbar. Informationen zu den Haushaltsplänen des Bundes und des Landes-Baden-Württemberg finden Sie im Internet unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Bundeshaushalt/bundeshaushalt.html bzw. unter: https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/finanzen/haushalt. 7. Wie beurteilen Sie die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht die begründete Verfassungsbeschwerde zum Zensus 2022 erst gar nicht zur Entscheidung angenommen hat und somit die Rechtmäßigkeit des Zensus 2022 weiterhin in Frage steht? Die von Ihnen angesprochene Verfassungsbeschwerde der "Gesellschaft für Freiheitsrechte" zum Zensus 2022 richtete sich nicht gegen die im Rahmen des Zensus 2022 durchgeführten Erhebungen, sondern gegen § 9a des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022. Nach dieser Vorschrift wurden seit dem 14. Januar 2019 testweise bestimmte personenbezogene Daten aus allen Melderegistern an das Statistische Bundesamt übermittelt, damit dieses in Vorbereitung des Zensus 2022 die Übermittlungswege und die Qualität der für den Zensus 2022 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern prüfen und die Programme für die Durchführung des Zensus weiterentwickeln konnte. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde hatten die Beschwerdeführer bereits einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt, mit dem sie diesen Testlauf verhindern wollten. Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag im Februar 2019 ab, die nachfolgende Verfassungsbeschwerde zu dieser Thematik nahm es nicht zur Entscheidung an. Beim Statistischen Landesamt ist kein weiteres beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren bekannt, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Zensus 2022 in Frage gestellt wird. Der Zensus 2022 knüpft im Übrigen an die Methodik und die Regelungen des letzten Zensus im Jahre 2011 an. Die Vorschriften über den Zensus 2011 hat das Bundesverfassungsgericht geprüft und in seinem Urteil vom 19. September 2018 ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt (siehe BVerfG, Urteil vom 19. September 2018 - 2 BvF 1/15, Rn. 1-357, abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/e/fs20180919_2bvf000115.html). In seinem Urteil hat das BVerfG auch festgestellt, dass der Gesetzgeber nicht davon entbunden sei, bei der Gestaltung zukünftiger Volkszählungen die Erfahrungen mit dem verfahrensgegenständlichen Zensus zu berücksichtigen und die Erforderlichkeit von Anpassungen zu prüfen. Beim Zensus 2022 wurden demgemäß entsprechende methodische und organisatorische Fortentwicklungen berücksichtigt. 8. Können Sie versichern, dass keinerlei persönliche Daten an private Organisationen wie z.B. das Weltwirtschaftsforum WEF gelangen? Die für den Zensus 2022 erhobenen Einzeldaten unterliegen der statistischen Geheimhaltung gem. § 16 Bundesstatistikgesetz und werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Die statistische Geheimhaltung ist das zentrale Fundament der Beziehungen von statistischen Behörden zu den Auskunftgebenden. Die Angaben dienen ausschließlich statistischen Zwecken und dürfen nur für die gesetzlich bestimmten Zwecke verwendet werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg, Böblinger Str. 68, 70199 Stuttgart erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Andreas Roll
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre ausführliche und aufschlussreiche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Andre…
An Statistisches Landesamt Baden-Württemberg Details
Von
Andreas Roll
Betreff
AW: Zensus 2022: ungeklärte Notwendigkeit, (Un-) Rechtmäßigkeit, Kosten [#261134]
Datum
24. November 2022 18:01
An
Statistisches Landesamt Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre ausführliche und aufschlussreiche Antwort. Mit freundlichen Grüßen Andreas Roll Anfragenr: 261134 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift Andreas Roll [geschwärzt] [geschwärzt]