Zerstörung Baudenkmal "ehem. Spardabank" am weitgehend zerstörten Baudenkmal "Hauptbahnhof Stuttgart".
Hiermit ist LIFG-Antrag gestellt auf Informationszugang:
1.
Alle Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege Land Baden-Württemberg hinsichtlich dem Vorgängerbau der heutigen "LBBW-Landesbank Baden-Württemberg" (Bauzeit 1920er Jahre) in der Heilbronner Strasse angrenzend an den (inzwischen ebenfalls abgerissenen) Nordflügel des Baudenkmal "Hauptbahnhof Stuttgart". Bereits vor dem Abriss der beiden denkmalgeschützten Süd- und Nordflügel sowie dem überwiegenden Teil der ehem. "Reichsbahndirektion" wurde das Baudenkmal "Sparda-Bank" für den Neubau der LBBW-Landesbank ohne zwingende Notwendigkeit abgerissen.
2.
Alle Stellungnahmen aller beteiligten Denkmalschutzbehörden in diesem Zusammenhang einschließlich der oberen des Ministeriums Bauentwicklung und Wohnen.
3.
"Zumutbarkeitsberechnung" der Schutzbehörde.
4.
Entscheidungskriterien und Vorgaben im Zumutbarkeits-Berechnungsverfahren.
5.
Fotodokumentation.
In der im zweiten Weltkrieg schwerst getroffenen Stadt Stuttgart handelte es sich bei dem erhaltenen historischen Bauensemble Nordflügel Hauptbahnhof (1922), Spardabank (1920er Jahre), Schmohls "Hindenburgbau" (1926), sowie dem im Zusammenhang "Stuttgart 21" überwiegend abgetragenen Monumentalbau der früheren Reichbahndirektion (1912) um ein für die Landeshauptstadt Baden-Württembergs äußerst bedeutsames historisches und denkmalgeschütztes städtebauliches Gesamtensembles, welches nach mehr als 100 Jahren mutwillig zerstört wurde (Presse siehe u.a. New York Times) - und zwar ohne jede informationelle Rechte der interessierten Öffentlichkeit im gesetzlich "öffentlichen Interesse" § 2 Abs. 1 DSchG BW gegenüber der sog. "Öffentlichen Verwaltung" als Voraussetzung freier Meinungsbildung.
Mit Gelten der Informationsfreiheitsgesetze Deutschlands (Baden-Württemberg seit 2016) besteht nun "Abspruchsberechtigung" für unbehinderten Akten- und Informationszugang (Auskunft Bundespräsidialjustiziariat Berlin Abt. Verfassungsrecht), welche im Kontext des europäischen Völkerrechts der Tromsö-Konvention (2009), der Meinungs- und Informationsfreiheit der EMRK und AEMR, sowie des Grundgesetzes Deutschlands in Art. 1 GG "ihren Zweck erfüllt" (Auskunft Bundeskanzleramt Berlin siehe Antrag FragDenStaat # 294572) ... somit einfachem Zugang zu den hiermit eingeforderten Informationszugängen leicht entsprochen werden kann in Anbetracht des Umstandes, wonach gemäß Beschluss des EU-Parlamentes alle Behördenakten der Länder Europas bis 2022 zu digitalisieren waren zur Leichtigkeit des Bearbeitens von Informationsbegehren.
Sofern dies in hier Ziffer 1-5 in Stuttgart NICHT erfolgte, sind die begehrten Aktenteile leicht zu digitalisieren zur Vermeidung unzumutbarer Kosten für mich als Informationsberechtigter mit monatlichen Grundeinkommen 550.- Euro (nicht zu meinen Lasten als Rechtsinhaber, sondern des Steueretats der Landesregierung BW).
Antwort verspätet
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Datum2. Januar 2024
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6. Februar 2024
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