Zerstörung Kunstdenkmal "Otto Herbert Hajek"

Anfrage an: Stadt Mannheim

Zur Zerstörung des ca. 120 Meter langen Raumkunstdenkmal in Mannheim, Reichskanzler-Müller Strasse (ehem. Postareal) ist hiermit Informations- bzw. Aktenzugang beantragt:

1.
Stellungnahmen des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg.

2.
Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde Mannheim.

3.
Beschreibung in der Denkmalliste Mannheim.

4.
Zumutbarkeitsberechnung.

5.
Entscheidungskriterium In der Zumutbarkeitsberechnung.

6.
Fotodokumentation.

7.
Verbleib eines Teils des Kunstwerks.

Mit Vornahme nachvollziehbar begründeter Schwärzungen bin ich einverstanden.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    10. Februar 2024
  • Frist
    14. März 2024
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Zur Zerstörung des ca. 120 Meter l…
An Stadt Mannheim Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Zerstörung Kunstdenkmal "Otto Herbert Hajek" [#299811]
Datum
10. Februar 2024 19:37
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Zur Zerstörung des ca. 120 Meter langen Raumkunstdenkmal in Mannheim, Reichskanzler-Müller Strasse (ehem. Postareal) ist hiermit Informations- bzw. Aktenzugang beantragt: 1. Stellungnahmen des Landesdenkmalamtes Baden-Württemberg. 2. Stellungnahmen der Denkmalschutzbehörde Mannheim. 3. Beschreibung in der Denkmalliste Mannheim. 4. Zumutbarkeitsberechnung. 5. Entscheidungskriterium In der Zumutbarkeitsberechnung. 6. Fotodokumentation. 7. Verbleib eines Teils des Kunstwerks. Mit Vornahme nachvollziehbar begründeter Schwärzungen bin ich einverstanden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 299811 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299811/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner
Stadt Mannheim
Sehr geehrter Herr Zoeltner, wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 10. Februar 2024. Ihre Anfrage ist als Antra…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
AW: Zerstörung Kunstdenkmal "Otto Herbert Hajek" [#299811]
Datum
8. März 2024 11:08
Status
Warte auf Antwort
image001.png
2,9 KB


Sehr geehrter Herr Zoeltner, wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 10. Februar 2024. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang beschränkt sich jedoch auf vorhandene Aufzeichnungen (§ 3 Nr. 3 LIFG). Zu den begehrten Angaben liegen uns keinerlei entsprechende Informationen vor, eine Beteiligung als Denkmalschutzbehörde ist mangels Qualifizierung als Denkmal nicht erfolgt. Ihr Antrag wäre danach kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie erhalten Gelegenheit zur Erklärung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen weiterverfolgen möchten. Mit freundlichen Grüßen

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Andreas Zoeltner
Sehr << Anrede >> der Stadt Mannheim als Denkmalschutzbehörde darf Kenntnis der Tatsache unterstellt …
An Stadt Mannheim Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
AW: Zerstörung Kunstdenkmal "Otto Herbert Hajek" [#299811]
Datum
8. März 2024 18:27
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> der Stadt Mannheim als Denkmalschutzbehörde darf Kenntnis der Tatsache unterstellt werden, aus der heraus ein Baudenkmal i.S. DSchG BW keiner Qualifizierung oder Eintragung in einer Denkmalliste bedarf ... welche in Mannheim lt. Einlassung ihrer Schutzbehörde bis heute weder existiert noch existieren kann vorgeblich. Es ist ein solches jeweils aus seiner erkennbaren Beschaffenheit heraus (ohne Qualifizierung). Nun war Otto Hajek bereits seit Jahrzehnten im Allgemeinwissen ein Künstler von internationaler Bedeutung mit Ausstellungen in New York, Moskau, und dem Vatikan beispielsweise - Bundeskanzler Helmut Schmitt schätzte ihn mit Besuch in seinem Atelier - weswegen die Landesregierung BW ihm vor genau 30 Jahren den höchsten Ehrenpreis Baden-Württembergs verlieh. Informationen zu Otto Hajek könnten der Stadt Mannheim alleine bereits in Wikipedia vorliegen, sofern sie sich nicht weigern würde sie zu betrachten Ich erbitte Auskunft: Ist Ihre Mitteilung "uns liegen keinerlei Infomationen vor" so zu verstehen, dass die Stadt Mannheim als Denkmalschutzbehörde 1. das Landesdenkmalamt für Denkmalpflege NICHT über die Zerstörung des außerordentlich bedeutenden Mannheimer Hajek-Kunstwerkes informierte mit Bitte um fachliche Stellungnahme? 2. sie sich überhaupt niemanden gegenüber äußerte wie beispielsweise dem Mannheimer Bauamt oder naheliegend der Öffentlichkeit in einer Sache von besonders hohem öffentlichen Interesse gemäß Art. 2 Satz 1 DSchG BW? 3. sie keine Veranlassung sah das historische Kunstwerk in einer Liste als solches zu vermerken oder zu beschreiben? 4. sie auch keine Veranlassung sah das Kunstwerk als ein geschütztes Baudenkmal gemäß DSchG BW vor dessen Zerstören zu dokumentieren? 5. Sie keinerlei Kenntnis davon hat ob zumindest ein kleiner Abschnitt des Kunstwerkes (siehe Berliner Mauer) erhalten wurde mit Verbleib wo - sie dies auch nicht forderte? Aus welchen Gründen heraus finanziert die Allgemeinheit in Mannheim eine sog. "Schutzbehörde", darf gefragt werden. Bevor ich es als zutreffend notiere erhalten Sie hiermit Gelegenheit mich hinsichtlich hier Ziffer 1-6 zu informieren. Nachtrag: Der vorliegende Antrag auf Informationszugang im gleichen Sachverhalt "Denkmalschutzbehörde Mannheim" wird hiermit erweitert in Bezug auf Ziffer 1-6 hinsichtlich zunächst folgenden Baudenkmälern gemäß DSChG BW 1972: I. Verändern des geschützten Erscheinungsbildes Villa Lanz Mannheim Erzbergerstrasse 18. II. Abriss Alte Hauptpost am Hauptbahnhof Mannheim. III. Abriss Verwaltungsgebäude ehem. Schildkrötfabrik Mannheim-Rheinau (möglicherweise Durm) IV. Entkernung Mannheim Villa Sophienstrasse 11-13 (Tillessen). V. Abriss Mannheim Werderstrasse 52-54 (Tillessen). Auch hier waren die gesetzlich geschützten Einbauten wie Täfelungen und Möblierung von außerordentlich hohem kunsthandwerklichen Wert vorhanden und erhalten. Zu hier Ziffer I-V nehme ich selbtständigen Zugang in die seit 2022 digitalisiert vorliegenden bzw. vozuliegenden Akten - sofern dahingehend versäumt seitens der Stadt Mannheim, in die physischen Akten (ohne Berechnung von unnötigen Aufwand, der sich aufgrund fehlender Digitalisierung für leichten Informationszugang gemäß LIFG BW ergibt). Mit freundlichen Grüßen, Andreas Zoeltner Anfragenr: 299811 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299811/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>