Zerstörung von Naturraum und Ablagerung von Privatmüll auf Gemeindegrund der Gemeinde Burkardroth

Anfrage an: Noch nicht bekannt

Das sich im Besitz der Gemeinde Burkardroth befindliche Grundstück mit der Flurnummer 2177 wird seit Jahren von einem einzelnen Anlieger benutzt, um dort große Mengen an Grünabfällen und privatem Müll abzulagern.

I. Besteht hierfür eine schriftliche Genehmigung, und von wem wurde diese erteilt? Handelt es sich um einen Gemeinderatsbeschluß oder eine der Allgemeinheit nicht bekannte Abmachung zugunsten eines Individuums? Die Bürger des Marktes Burkardroth sind verpflichtet, die ausgewiesene Grüngutsammelstelle anzufahren und Privatmüll in bezahlten Containern und Tonnen zu entsorgen. Weshalb wird in diesem Fall eine Ausnahme gemacht bzw. soll hier ein Präzedenzfall geschaffen werden, um allen Bürgern die private Müllentsorgung auf öffentlichem Grund zu erlauben? Welche Gesetze finden hier Anwendung?

Das Grundstück mit der Flurnummer 2177 ist im Liegenschaftskataster des Vermessungsamtes Bad Kissingen mit einer ca. 110 m langen und bis zu 8 m breiten Naturschutzhecke am bachfernen Ende ausgewiesen, die in der Vergangenheit zahlreichen Singvögeln Schutz geboten hat und wichtig für das ökologische Gleichgewicht im Tal ist. Man hat besonderen Wert darauf gelegt, sie auch nach der Flurbereinigung unverändert zu erhalten. Diese Hecke wurde nun auf einer Länge von über 20 m vollständig in ihrer gesamten Breite zerstört, um das direkte Ablagern o.g. Privatmülls zu erleichtern. Zudem wurde ein seit Jahrzehnten hier auf Gemeindegrund wachsende gesunde Buche mit einem Durchmesser von einem Meter, einem Umfang von 3 m und einer Höhe von ca. 20 m für die Privatgewinnung von Brennholz vollständig abgesägt und vernichtet.

II. Besteht hierfür eine schriftliche Genehmigung, und von wem wurde diese erteilt? Handelt es sich um einen Gemeinderatsbeschluß oder auch hier um eine der Allgemeinheit nicht bekannte Abmachung zugunsten eines Individuums? Wurde die Zerstörung wertvollen Naturraums zur Anzeige gebracht, und wenn nein, warum nicht? Wurde der Bund Naturschutz zur Beratung hinzugezogen bzw. überhaupt informiert? Wurden die Kosten für das privat genutzte Brennholz an die Gemeinde abgeführt, und in welcher Höhe bzw. basierend auf welcher Berechnung? Weshalb wurden von der Gemeinde bislang keine Schritte unternommen, den zerstörten Naturraum in gleicher Weise wiederaufzuforsten bzw. für Ersatz der wertvollen Naturhecke zu sorgen? Hat die Gemeinde Entschädigungs- bzw. Pachtzahlungen erhalten, und wenn ja, in welcher Höhe?

Ich bitte um detaillierte fristgerechte Beantwortung aller o.g. Fragen unter namentlicher Nennung der Verantwortlichen. Vielen Dank.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    28. Juni 2015
  • Frist
  • Ein:e Follower:in
Klara Fall
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das sich im Besi…
Von
Klara Fall
Betreff
Zerstörung von Naturraum und Ablagerung von Privatmüll auf Gemeindegrund der Gemeinde Burkardroth [#10387]
Datum
28. Juni 2015 16:12
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das sich im Besitz der Gemeinde Burkardroth befindliche Grundstück mit der Flurnummer 2177 wird seit Jahren von einem einzelnen Anlieger benutzt, um dort große Mengen an Grünabfällen und privatem Müll abzulagern. I. Besteht hierfür eine schriftliche Genehmigung, und von wem wurde diese erteilt? Handelt es sich um einen Gemeinderatsbeschluß oder eine der Allgemeinheit nicht bekannte Abmachung zugunsten eines Individuums? Die Bürger des Marktes Burkardroth sind verpflichtet, die ausgewiesene Grüngutsammelstelle anzufahren und Privatmüll in bezahlten Containern und Tonnen zu entsorgen. Weshalb wird in diesem Fall eine Ausnahme gemacht bzw. soll hier ein Präzedenzfall geschaffen werden, um allen Bürgern die private Müllentsorgung auf öffentlichem Grund zu erlauben? Welche Gesetze finden hier Anwendung? Das Grundstück mit der Flurnummer 2177 ist im Liegenschaftskataster des Vermessungsamtes Bad Kissingen mit einer ca. 110 m langen und bis zu 8 m breiten Naturschutzhecke am bachfernen Ende ausgewiesen, die in der Vergangenheit zahlreichen Singvögeln Schutz geboten hat und wichtig für das ökologische Gleichgewicht im Tal ist. Man hat besonderen Wert darauf gelegt, sie auch nach der Flurbereinigung unverändert zu erhalten. Diese Hecke wurde nun auf einer Länge von über 20 m vollständig in ihrer gesamten Breite zerstört, um das direkte Ablagern o.g. Privatmülls zu erleichtern. Zudem wurde ein seit Jahrzehnten hier auf Gemeindegrund wachsende gesunde Buche mit einem Durchmesser von einem Meter, einem Umfang von 3 m und einer Höhe von ca. 20 m für die Privatgewinnung von Brennholz vollständig abgesägt und vernichtet. II. Besteht hierfür eine schriftliche Genehmigung, und von wem wurde diese erteilt? Handelt es sich um einen Gemeinderatsbeschluß oder auch hier um eine der Allgemeinheit nicht bekannte Abmachung zugunsten eines Individuums? Wurde die Zerstörung wertvollen Naturraums zur Anzeige gebracht, und wenn nein, warum nicht? Wurde der Bund Naturschutz zur Beratung hinzugezogen bzw. überhaupt informiert? Wurden die Kosten für das privat genutzte Brennholz an die Gemeinde abgeführt, und in welcher Höhe bzw. basierend auf welcher Berechnung? Weshalb wurden von der Gemeinde bislang keine Schritte unternommen, den zerstörten Naturraum in gleicher Weise wiederaufzuforsten bzw. für Ersatz der wertvollen Naturhecke zu sorgen? Hat die Gemeinde Entschädigungs- bzw. Pachtzahlungen erhalten, und wenn ja, in welcher Höhe? Ich bitte um detaillierte fristgerechte Beantwortung aller o.g. Fragen unter namentlicher Nennung der Verantwortlichen. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Klara Fall <<E-Mail-Adresse>>
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