Zielvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter Landkreis Kleve

- die aktuelle Zielvereinbarung des Jobcenters mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Bundesland (vgl. http://www.sgb2.info/DE/Service/Zielvereinbarungen/zielvereinbarungen.html)

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. Oktober 2016
  • Frist
    22. November 2016
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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

Carsten Bauer
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Jobcenter Landkreis Kleve Details
Von
Carsten Bauer
Betreff
Zielvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter Landkreis Kleve [#18378]
Datum
21. Oktober 2016 00:29
An
Jobcenter Landkreis Kleve
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die aktuelle Zielvereinbarung des Jobcenters mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Bundesland (vgl. http://www.sgb2.info/DE/Service/Zielvereinbarungen/zielvereinbarungen.html) Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Carsten Bauer <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Carsten Bauer

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Jobcenter Landkreis Kleve
Sehr geehrter Herr Bauer, das Zielvereinbarungsverfahren zwischen dem Ministerium für Arbeit, Integration und So…
Von
Jobcenter Landkreis Kleve
Betreff
Antwort: WG: Zielvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter Landkreis Kleve [#18378]
Datum
24. Oktober 2016 15:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Bauer, das Zielvereinbarungsverfahren zwischen dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen und den Jobcentern im Land Nordrhein-Westfalen ist ein sehr transparentes Verfahren. Aus diesem Grunde werden alle Zielvereinbarungen in Nordrhein-Westfalen allgemein zugänglich im Internet veröffentlicht: https://www.mais.nrw/sites/default/file… Ich darf der Vollständigkeit halber darauf hinweisen, dass § 5 Absatz 4 IFG NRW vorsieht, dass der Antrag abgelehnt werden kann, wenn der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Außerdem schicken Sie Ihre Anfrage über einen Webservice (fragdenstaat.de), der in den Nutzungsbedingungen unter Ziffer 3.2 vorsieht, dass Teilnehmende des Dienstes juristische und natürliche Personen sein können, die den Dienst auch unter einem Pseudonym nutzen dürfen. Insoweit kann nicht geprüft werden, ob die Anfrage von einer natürlichen Person stammt. Dies ist jedoch gemäß § 4 Absatz 1 IFG NRW eine zwingende Voraussetzung für einen Informationsanspruch. Ich hoffe, Ihnen mit dem o.a. Hinweis auf den öffentlich zugänglichen Fundort im Internet geholfen zu haben, gehe davon aus, dass sich Ihre Anfrage damit erledigt hat und stehe Ihnen gerne bei Rückfragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen