Zielvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter Meißen

Anfrage an: Jobcenter Meißen

- die aktuelle Zielvereinbarung des Jobcenters mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Bundesland (vgl. http://www.sgb2.info/DE/Service/Zielvereinbarungen/zielvereinbarungen.html)

Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. Oktober 2016
  • Frist
    26. November 2016
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Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

Julian Pascal Beier
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die aktuelle …
An Jobcenter Meißen Details
Von
Julian Pascal Beier
Betreff
Zielvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter Meißen [#18643]
Datum
25. Oktober 2016 22:10
An
Jobcenter Meißen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die aktuelle Zielvereinbarung des Jobcenters mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Bundesland (vgl. http://www.sgb2.info/DE/Service/Zielvereinbarungen/zielvereinbarungen.html) Ich bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung der Dokumente, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Julian Pascal Beier << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Pascal Beier

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Jobcenter Meißen
Sehr geehrter Herr Beier, Ihre Nachfragen haben wir mit Interesse zur Kenntnis genommen und Ihr Anliegen geprüft.…
Von
Jobcenter Meißen
Betreff
AW: Zielvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter Meißen [#18643]
Datum
18. November 2016 14:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Beier, Ihre Nachfragen haben wir mit Interesse zur Kenntnis genommen und Ihr Anliegen geprüft. Leider müssen wir mitteilen, dass Ihnen kein Anspruch auf Bekanntgabe des Inhalts etwaiger Zielvereinbarungen zwischen „Bundesagentur und Landkreis, Jobcenter, und/oder Freistaat Sachsen, sächsisches Staatsministerium, und Landkreis, Jobcenter“, zusteht. Ein dahingehender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem von Ihnen in Bezug genommenen § 4 sächsisches Umweltinformationsgesetz. Umweltinformationen sind insbesondere Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, die natürlichen Lebensräume der Tiere und Pflanzen, die Artenvielfalt einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie über Faktoren, die sich auf Umweltbestandteile auswirken. Ein Zusammenhang mit Absprachen auf dem Gebiet des SGB II ist damit nicht gegeben. Letzteres gilt auch für das weiterhin von Ihnen in Bezug genommene Verbraucherinformationsgesetz, das lediglich Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie Verbraucherprodukte betrifft. Unbeschadet dessen möchten wir auch aus sonstigen Gründen ihrem Ansinnen nicht nachkommen, zumal der damit verfolgte Zweck weder näher begründet wurde noch auf der Hand liegt. Unter Zugrundelegung Ihrer Anschrift kann noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass Sie in einer Rechtsbeziehung zu unserem Landkreis auf dem Gebiet der Grundsicherung stehen. Entscheidend ist jedenfalls, dass aus Zielvereinbarungen zwischen Behörden keine individuellen Ansprüche hergeleitet werden können und es auch grundsätzlich nicht für opportun gehalten wird, den Inhalt von Vereinbarungen auch gegenüber davon nicht betroffenen Personen aufzudecken. Ich hoffe, Sie können für diese Sichtweise Verständnis aufbringen und bedaure Ihnen keine andere Auskunft erteilen zu können. Mit freundlichen Grüßen