Zollaufschub Auktionshaus

wir als Auktionshaus erwarten eine Sendung von 9 Paketen aus den USA. Bei dem Inhalt handelt es sich um Briefmarken.
Da wir die Pakete zwecks Expertise und einer eventuellen Veräußerung im Anschluss erhalten, ist es uns derzeit noch nicht möglich den Wert der Pakete zu benennen.
Der Versender ist nicht fachkundig und auch nicht in der Lage nähere Angaben zum Inhalt zu machen.
"Vorübergehende Verwendung" ist in unserem Falle auch nicht relevant, da die Ware eventuell im Nachhinein auch noch bei uns Veräußert wird.
Die Hauptzollämter unserer Region konnten uns leider nicht weiterhelfen.
Vielen Dank!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
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Auktionhaus Fischer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: wir als Auk…
An Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung Details
Von
Auktionhaus Fischer
Betreff
Zollaufschub Auktionshaus [#181790]
Datum
3. März 2020 11:57
An
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wir als Auktionshaus erwarten eine Sendung von 9 Paketen aus den USA. Bei dem Inhalt handelt es sich um Briefmarken. Da wir die Pakete zwecks Expertise und einer eventuellen Veräußerung im Anschluss erhalten, ist es uns derzeit noch nicht möglich den Wert der Pakete zu benennen. Der Versender ist nicht fachkundig und auch nicht in der Lage nähere Angaben zum Inhalt zu machen. "Vorübergehende Verwendung" ist in unserem Falle auch nicht relevant, da die Ware eventuell im Nachhinein auch noch bei uns Veräußert wird. Die Hauptzollämter unserer Region konnten uns leider nicht weiterhelfen. Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Auktionhaus Fischer Anfragenr: 181790 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181790
Mit freundlichen Grüßen Auktionhaus Fischer
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Zentralen Auskunft der Generalzolldirektion eingegangen u…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Re: [Ticket#2020030333374189] WG: [EXTERN] Zollaufschub Auktionshaus [#181790]
Datum
3. März 2020 15:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage ist bei der Zentralen Auskunft der Generalzolldirektion eingegangen und unter der Ticketnummer 2020030333374189 registriert. Bei Rückfragen geben Sie bitte diese Ticketnummer an. Sie erhalten in Kürze weitere Nachricht. Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, das ich ohne förmlichen Bescheid beantworten kann. Es wird hier nicht um amtliche Informationen, sondern um rechtlichen Rat ersucht.  Ist dies nicht der Fall, bitte ich um Nachricht. Ebenso bitte um Mitteilung, wenn Sie die Antwort auf eine andere E-Mailadresse wünschen. Mit freundlichen Grüßen

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Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersu…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Re: [Ticket#2020030333374189] WG: [EXTERN] Zollaufschub Auktionshaus [#181790]
Datum
6. März 2020 12:46
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, das ich ohne förmlichen Bescheid beantworten kann. Anderenfalls bitte ich um Nachricht.   Meines Erachtens können die Briefmarken zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (vV) angemeldet werden. Gemäß Artikel 234 Absatz 2 „Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ... zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union“ können Waren ohne Erhebung der Einfuhrabgaben vorübergehend in die EU eingeführt werden „…die einer Person in der Union vom Eigentümer der Waren zur Ansicht geliefert werden,…“ (Gesetzesauszug)     Verfahren Die vV wird zollamtlich überwacht und die überführten Waren müssen innerhalb einer festgesetzten Frist (in der Regel höchstens 24 Monate) eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten. Diese kann sein entweder - die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr - normale Einfuhr (wenn die Briefmarken in der EU verkauft werden) oder - die Ausfuhr. Die Zollstelle kann eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben für die Waren erheben - diese wird nach Beendigung des Zollverfahrens der vV freigegeben.   Weitere Informationen zu dem Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung finden Sie auf der Internetseite [1]www.zoll.de unter Fachthemen > Zölle > Zollrechtliche Bestimmung > Zollverfahren > Vorübergehende Verwendung (  [2]http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollrechtliche-Bestimmung/Zollverfahren/Voruebergehende-Verwendung/voruebergehende-verwendung_node.html )     Sollten Sie weitere Informationen zur vV oder Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr benötigen, können Sie sich gern nochmals direkt an die Zentrale Auskunft wenden. Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich. Mit freundlichen Grüßen