Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundesebene

alle Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundesebene für Minister Dr. Pinkwart zu seiner Beteiligung an den Delegationen zur Sondierung für die Bildung einer Jamaika-Koalition
Kosten, die durch die Beteiligung von Minister Dr. Pinkwart dem Land entstehen

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    8. November 2017
  • Frist
    12. Dezember 2017
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundesebene [#25214]
Datum
8. November 2017 06:55
An
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundesebene für Minister Dr. Pinkwart zu seiner Beteiligung an den Delegationen zur Sondierung für die Bildung einer Jamaika-Koalition Kosten, die durch die Beteiligung von Minister Dr. Pinkwart dem Land entstehen
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 08. November 2017 zu dem in Betreff genannten The…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundesebene
Datum
1. Dezember 2017 10:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 08. November 2017 zu dem in Betreff genannten Thema. Sie bitten um Zusendung aller Zuarbeiten zu den Verhandlungen für die Jamaika-Koalition auf Bundeebene für Minister Dr. Pinkwart zu seiner Beteiligung an den Delegationen zur Sondierung für die Bildung einer Jamaika-Koalition. Für die weitere Bearbeitung ist erforderlich, dass Sie uns Ihre Postadresse oder Ihre persönliche E-Mailadresse nennen. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an den Antragsteller persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung eines Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an die Postanschrift erfolgen, sofern der Antragsteller darüber hinaus der Behörde keine persönliche E-Mail Adresse mitteilt. Mit freundlichem Gruß