Zugeordnete Ämter - Landesoberbehörde - Oberste Landesbehörde

Guten Tag,

bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:

Sind "zugeordnete Ämter"
weder Landesoberbehörde
noch Oberste Landesbehörde?

Bescheidet Widersprüche gegen Bescheide einer Polizeidirektion (PD)
die PD selbst oder das Landespolizeiamt (LPA)?

Ich habe von verschiedenen Mitarbeitern der Polizei SH
bisher mündlich unterschiedliche Ansichten dazu mitgeteilt bekommen,
und würde daher gerne Ihre Ansicht als Fachaufsichtsbehörde kennen.

Meine bisherige Recherche dazu hat folgendes ergeben:

Auf der folgenden Webseite heißt es:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/_startseite_landesregierung/organisationsplan.html

"Die Organisation der Landesbehörden in Schleswig-Holstein gliedert sich in fünf Ebenen:"
Zugeordnete Ämter bilden die zweite Ebene,
sie sind weder in der ersten Ebene der Obersten Landesbehörde
noch in der dritten Ebene der Landesoberbehörden,
sondern dazwischen aufgeführt.

Nach § 3 Absatz 6 LBG (Landesbeamtengesetz)
ist eine Landesoberbehörde oder ein zugeordnetes Amt
"eine andere Behörde" als die oberste Landesbehörde.

§ 119 LVwG-SH übernimmt die Regelungen aus § 73 VwGO mit Ausnahmen.
§ 73 Absatz 1 Satz 2 VwGO bestimmt (Nr. 1)
die „nächsthöhere Behörde“ zur Widerspruchsbehörde,
es sei denn (Nr. 2) diese ist eine „oberste Landesbehörde“.

Nach § 119 Abs. 2 LVwG-SH
gilt § 73 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht,
soweit dies in der WiBeZustVO bestimmt ist.

Die WiBeZustVO macht keine Aussagen über
Polizeidirektionen,
das Landespolizeiamt
oder das Landeskriminalamt.

Nach § 119 Abs. 3 LVwG-SH i.V.m. § 73 Absatz 1 Satz 3 VwGO
bleibt die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids
auch dann bei der Ausgangsbehörde,
wenn die nächsthöhere Behörde eine Landesoberbehörde ist.

Die jeweilige PD ist keine oberste Landesbehörde
und auch keine Landesoberbehörde.

Die nächsthöhere Behörde jeder PD ist das LPA.

Ist die LPA Landesoberbehörde oder oberste Landesbehörde,
dann ist ein Widerspruch gegen eine Bescheid einer PD
von der PD selbst zu erstellen,
andernfalls vom LPA.

Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die "nächsthöhere Behörde" jeder PD ist das Innenministerium.
Zugeordnete Ämter sind „Bestandteile der obersten Landesbehörden“.
LPA und LKA sind Bestandteil des Innenministeriums.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Februar 2024
  • Frist
    12. März 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, bitte beantworten Sie mir folgende Fragen: Sind "zugeordnete Ämter" weder Landesoberbehör…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zugeordnete Ämter - Landesoberbehörde - Oberste Landesbehörde [#299569]
Datum
8. Februar 2024 10:52
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, bitte beantworten Sie mir folgende Fragen: Sind "zugeordnete Ämter" weder Landesoberbehörde noch Oberste Landesbehörde? Bescheidet Widersprüche gegen Bescheide einer Polizeidirektion (PD) die PD selbst oder das Landespolizeiamt (LPA)? Ich habe von verschiedenen Mitarbeitern der Polizei SH bisher mündlich unterschiedliche Ansichten dazu mitgeteilt bekommen, und würde daher gerne Ihre Ansicht als Fachaufsichtsbehörde kennen. Meine bisherige Recherche dazu hat folgendes ergeben: Auf der folgenden Webseite heißt es: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/_startseite_landesregierung/organisationsplan.html "Die Organisation der Landesbehörden in Schleswig-Holstein gliedert sich in fünf Ebenen:" Zugeordnete Ämter bilden die zweite Ebene, sie sind weder in der ersten Ebene der Obersten Landesbehörde noch in der dritten Ebene der Landesoberbehörden, sondern dazwischen aufgeführt. Nach § 3 Absatz 6 LBG (Landesbeamtengesetz) ist eine Landesoberbehörde oder ein zugeordnetes Amt "eine andere Behörde" als die oberste Landesbehörde. § 119 LVwG-SH übernimmt die Regelungen aus § 73 VwGO mit Ausnahmen. § 73 Absatz 1 Satz 2 VwGO bestimmt (Nr. 1) die „nächsthöhere Behörde“ zur Widerspruchsbehörde, es sei denn (Nr. 2) diese ist eine „oberste Landesbehörde“. Nach § 119 Abs. 2 LVwG-SH gilt § 73 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO nicht, soweit dies in der WiBeZustVO bestimmt ist. Die WiBeZustVO macht keine Aussagen über Polizeidirektionen, das Landespolizeiamt oder das Landeskriminalamt. Nach § 119 Abs. 3 LVwG-SH i.V.m. § 73 Absatz 1 Satz 3 VwGO bleibt die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids auch dann bei der Ausgangsbehörde, wenn die nächsthöhere Behörde eine Landesoberbehörde ist. Die jeweilige PD ist keine oberste Landesbehörde und auch keine Landesoberbehörde. Die nächsthöhere Behörde jeder PD ist das LPA. Ist die LPA Landesoberbehörde oder oberste Landesbehörde, dann ist ein Widerspruch gegen eine Bescheid einer PD von der PD selbst zu erstellen, andernfalls vom LPA. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299569 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299569/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Guten Tag << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen, wie erbeten, den Eingang Ihrer Anfrage …
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
WG: [EXTERN] Zugeordnete Ämter - Landesoberbehörde - Oberste Landesbehörde [#299569]
Datum
8. Februar 2024 13:49
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen, wie erbeten, den Eingang Ihrer Anfrage vom 08.02.24 im Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport SH, Polizeiabteilung. Ihre Anfrage wird geprüft. Sie erhalten von hieraus fristgerecht eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Nachricht vom 8.2.2024 haben Sie beim Ministerium für Inneres,…
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
AW: [EXTERN] Zugeordnete Ämter - Landesoberbehörde - Oberste Landesbehörde [#299569]
Datum
21. Februar 2024 17:07
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
7,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Nachricht vom 8.2.2024 haben Sie beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein einen Antrag nach dem Informationszugangsgesetz SH gestellt. Mit Ihrem Antrag begehren Sie Zugang zu den im Ministerium vorhandenen Informationen, die Organisationsstruktur der Landespolizei und die Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren betreffen. Auf Ihren Antrag teile ich Ihnen folgendes mit: Zu Frage 1: Zugeordnete Ämter werden nach Maßgabe von § 5 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetz errichtet. Danach können zur Entlastung der obersten Landesbehörden Ämter gebildet werden, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind. Diese zuordneten Ämter sind Bestandteile der obersten Landesbehörden. Zu Frage 2: Widerspruchsbescheide einer Polizeidirektion erlässt diese selbst, weil die „nächsthöhere Behörde“ eine oberste Landesbehörde ist, nämlich das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Das Landespolizeiamt ist keine „nächsthöhere Behörde“, weil es keine Landesoberbehörde ist, sondern ein dem Innenministerium zugeordnetes Amt und damit dessen Bestandteil (siehe Antwort zu Frage 1). Maßgeblich ist hier die Vorschrift § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf Grundlage von § 119 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes ist für den in Rede stehenden Fall durch Rechtsverordnung keine abweichenden Regelung getroffen worden. Mit freundlichen Grüßen