Zugniss Anerkennung bei Gesundheitsministerium

Ich habe in Moldawien als Arzt studiert und abgeschlossen und habe weiter ein Jahr als Radiologie studiert.

Ich möchte wissen bitte, was ich bei Ihnen noch machen soll, bis ich die Anerkennung und die Beruferlaubnis bekommen.

Ich habe gehört, dass man ein C1 Fachsprach bis die Beruferlaubnis braucht und dann die Kennprüfung bis die Anerkennung, deswegen bitte ich Sie um Ihre Erklärung sowie danke Ihnen für Ihre Hilfe.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. Juli 2020
  • Frist
    29. August 2020
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Asead Jarwan
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden …
An Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Asead Jarwan
Betreff
Zugniss Anerkennung bei Gesundheitsministerium [#193566]
Datum
26. Juli 2020 13:30
An
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich habe in Moldawien als Arzt studiert und abgeschlossen und habe weiter ein Jahr als Radiologie studiert. Ich möchte wissen bitte, was ich bei Ihnen noch machen soll, bis ich die Anerkennung und die Beruferlaubnis bekommen. Ich habe gehört, dass man ein C1 Fachsprach bis die Beruferlaubnis braucht und dann die Kennprüfung bis die Anerkennung, deswegen bitte ich Sie um Ihre Erklärung sowie danke Ihnen für Ihre Hilfe.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Asead Jarwan Anfragenr: 193566 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/193566/ Postanschrift Asead Jarwan << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Asead Jarwan

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Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Jarwan, mit E-Mail vom 27.7.2020 erbitten Sie Auskünfte darüber, welche Unterlagen vor Aufnahm…
Von
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Zugniss Anerkennung bei Gesundheitsministerium [#193566]
Datum
27. Juli 2020 12:55
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Jarwan, mit E-Mail vom 27.7.2020 erbitten Sie Auskünfte darüber, welche Unterlagen vor Aufnahme einer Tätigkeit als Arzt in Deutschland vorzulegen sind. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen nimmt selbst keine Beratung vor und trifft keine Entscheidung über die Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen. Wir informieren Sie jedoch gerne, wo Sie wichtige Informationen und Unterstützung erhalten: Eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation muss grundsätzlich als gleichwertig mit dem deutschen Referenzberuf anerkannt werden. Hierzu ist ein Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation zu stellen. Im Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren überprüft die jeweils zuständige Stelle am Wohnort des Antragstellers, ob die ausländische berufliche Qualifikation dem deutschen Referenzberuf, z.B. dem Beruf eines Arztes entspricht. Da Sie in Berlin wohnen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen des Landes Berlin. NRW kann Ihnen hier nicht weiterhelfen, da Sie hier nicht wohnen. Grundsätzliche Informationen zum [Anerkennungs-/Gleichwertigkeitsfeststellungs-]Verfahren finden Sie unter: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/tools/berater/de/. https://www.make-it-in-germany.com/de/ueber-das-portal/kontakt/hotline/. Mit freundlichen Grüßen