Zugriffe Dritter Behörden, z.B. Finanzbehörden auf individuelle Daten aus dem Marktstammdatenregister

Anfrage an: Bundesnetzagentur

die Anzahl der registrierten Behörden im Markstammdatenregister.
Die Anzahl der Zugriffe von Finanzbehörden auf das Marktstammdatenregister für den Zeitraum 2021 und 2022.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. Januar 2023
  • Frist
    7. Februar 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Anzahl der registrierten Behörden…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zugriffe Dritter Behörden, z.B. Finanzbehörden auf individuelle Daten aus dem Marktstammdatenregister [#266943]
Datum
4. Januar 2023 10:05
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Anzahl der registrierten Behörden im Markstammdatenregister. Die Anzahl der Zugriffe von Finanzbehörden auf das Marktstammdatenregister für den Zeitraum 2021 und 2022.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266943 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266943/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag unter Berufung unter anderem auf das Informationsfreiheitsge…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Zugriffe Dritter Behörden, z.B. Finanzbehörden auf individuelle Daten aus dem Marktstammdatenregister [#266943]
Datum
2. Februar 2023 10:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag unter Berufung unter anderem auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werte ich als eine auf Sachauskunft gerichtete Bürgeranfrage, die im Folgenden beantwortet wird. Sofern Sie dies wünschen, erhalten Sie aber auch gerne einen förmlichen, unter Umständen kostenpflichten Bescheid nach dem IFG, der auch die Möglichkeit eröffnet, Rechtsmittel einzulegen. Folgendes kann ich unverbindlich auf Ihre Anfrage mitteilen: Auskunft zur Anzahl der registrierten Behörden im Marktstammdatenregister (MaStR) erhalten Sie über die öffentliche Marktakteursübersicht im MaStR (https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR/Akteur/Marktakteur/IndexOeffentlich). Hier können Sie über die bereitgestellte Filter-Option nach der entsprechenden Marktrolle filtern (z.B. Marktrolle entspricht „Behörde - Behörde, Verband, Institution“). Eine detailliertere Auswertung nach einzelnen Behörden liegt mir nicht vor. Im Zeitraum 2021 und 2022 wurden zwei Finanzbehörden ein Zugang nach § 16 Absatz 3 MaStR-Verordnung (MaStRV) im MaStR eingerichtet und zwei weiteren Finanzbehörden Daten übermittelt.   Die Anzahl der Zugriffe von registrierten Finanzbehörden auf das MaStR wird von der Bundesnetzagentur nicht erfasst. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihr Antwort. Die Informationsseite des Registers kannte ich tatsächlich nicht. Auf…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Zugriffe Dritter Behörden, z.B. Finanzbehörden auf individuelle Daten aus dem Marktstammdatenregister [#266943]
Datum
2. Februar 2023 13:13
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, herzlichen Dank für Ihr Antwort. Die Informationsseite des Registers kannte ich tatsächlich nicht. Aufgrund der geringen Anzahl der angemeldeten Behörden sehe ich mein Anfrage als erledigt an. Einen kleinen Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH C‑154/21 vom 12.01.2023 darf ich mir dennoch erlauben. Nach dieser Rechtsprechung muss die BNetzA als Verantwortlicher in der Lage sein die Empfänger der Daten anzugegeben. Ich gehe daher davon aus, dass der Betrieb des Registers möglicherweise nicht Datenschutzkonform ist. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266943 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266943/