Zulässigkeit von zusätzlichem Unterricht außerhalb des Regelunterrichts

An unserer Schule wird gefordert, dass wir im Rahmen eines Grundkurses (Literatur in der JgSt. Q1), wir die Regelstundenzeit regelmäßig überschreiten und auch zu Zusatzterminen erscheinen sollen. So fordert er, dass wir an Samstagen regelmäßig erscheinen, damit der Kurs erfolgreich abgeschlossen wird. Dazu „sollen wir uns überlegen, an welchen Freitagen wir länger machen wollen“. Daraus stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist, beziehungsweise ob bei Nichterscheinen ein Nachteil bei der Benotung o.Ä. entstehen darf. Ich wäre ihnen sehr verbunden, wenn sie mir die Frage klar beantworten, ob man nun dazu verpflichtet ist, an diesem „Zusatzunterricht“ teilzunehmen und ob dieser entschuldigungspflichtig wäre.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    27. November 2023
  • Frist
    29. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: An…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Zulässigkeit von zusätzlichem Unterricht außerhalb des Regelunterrichts [#293477]
Datum
27. November 2023 18:47
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
An unserer Schule wird gefordert, dass wir im Rahmen eines Grundkurses (Literatur in der JgSt. Q1), wir die Regelstundenzeit regelmäßig überschreiten und auch zu Zusatzterminen erscheinen sollen. So fordert er, dass wir an Samstagen regelmäßig erscheinen, damit der Kurs erfolgreich abgeschlossen wird. Dazu „sollen wir uns überlegen, an welchen Freitagen wir länger machen wollen“. Daraus stellt sich die Frage, ob dies zulässig ist, beziehungsweise ob bei Nichterscheinen ein Nachteil bei der Benotung o.Ä. entstehen darf. Ich wäre ihnen sehr verbunden, wenn sie mir die Frage klar beantworten, ob man nun dazu verpflichtet ist, an diesem „Zusatzunterricht“ teilzunehmen und ob dieser entschuldigungspflichtig wäre.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293477 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293477/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Anfrage erbitten Sie nicht den Zugang zu den bei dem Ministerium…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Zulässigkeit von zusätzlichem Unterricht außerhalb des Regelunterrichts [#293477]; Ihre E-Mail vom 27. November 2023
Datum
15. Dezember 2023 15:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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108,3 KB
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805 Bytes
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908 Bytes
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37,5 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Anfrage erbitten Sie nicht den Zugang zu den bei dem Ministerium für Schule und Bildung vorhandenen amtlichen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen, sondern wünschen die rechtliche Bewertung in einem Einzelfall. Ich bitte um Verständnis, dass die von Ihnen angesprochenen Sachverhalte durch das Ministerium für Schule und Bildung ohne genaue Kenntnis der Umstände des Einzelfalls nicht bewertet werden können. Ich möchte Sie allerdings auf Folgendes aufmerksam machen: Nach den Vorgaben des § 8 Abs. 1 des Schulgesetzes<https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1-1p8> (SchulG) ist der Samstag grundsätzlich unterrichtsfrei. Über Ausnahmen entscheidet die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Nach Nummer 2.1 des Erlasses des Schulministeriums vom 05.05.2015 „Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf-Tage-Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen“ (BASS 12-63 Nr. 3)<https://bass.schul-welt.de/15325.htm> kann Unterricht an höchstens zwei Samstagen im Monat beispielsweise im Rahmen eines pädagogischen Gesamtkonzeptes für Teilstufen (z.B. die Sekundarstufe II) vorgesehen werden. Ob es einen derartigen Beschluss der Schulkonferenz und mit welchem Inhalt gegeben hat, kann nur die jeweilige Schule beantworten. Deshalb bitte ich Sie, eine diesbezügliche Nachfrage dorthin zu richten. Sofern Sie mit der Schule unmittelbar die Angelegenheit nicht zu Ihrer Zufriedenheit klären können, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich an die Bezirksregierung als zuständige Schulaufsichtsbehörde wenden. Die Zuständigkeiten und Kontaktdaten können Sie im Bildungsportal des Ministeriums für Schule und Bildung über die „Schulaufsichtssuche“ ermitteln: https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/SchuleSuchen/. Mit freundlichen Grüßen